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§ 52 - Einlagensicherungsgesetz (EinSiG)

Artikel 1 G. v. 28.05.2015 BGBl. I S. 786 (Nr. 21); zuletzt geändert durch Artikel 7 Abs. 15 G. v. 12.05.2021 BGBl. I S. 990
Geltung ab 03.07.2015, abweichend siehe Artikel 9; FNA: 7610-20 Aufsichtsrechtliche Vorschriften
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§ 52 Prüfung der Einlagensicherungssysteme



(1) Die Einlagensicherungssysteme haben nach Ablauf eines Kalenderjahres einen Geschäftsbericht aufzustellen und der Bundesanstalt und der Deutschen Bundesbank jeweils bis zum 31. Mai einzureichen.

(2) Der Geschäftsbericht muss folgende Angaben enthalten:

1.
Angaben zur Tätigkeit und zu den finanziellen Verhältnissen des Einlagensicherungssystems, insbesondere zur Höhe und Anlage der verfügbaren Finanzmittel sowie zu deren Verwendung für Entschädigungsfälle,

2.
Angaben zur Höhe der Beiträge,

3.
Angaben zu den Kosten der Verwaltung sowie

4.
eine Aktualisierung des Ansparplans gemäß § 45 Absatz 2.



 

Zitierungen von § 52 EinSiG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 52 EinSiG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in EinSiG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 53 EinSiG Prüfungsbericht
... Deutsche Bundesbank auch über die im Geschäftsbericht enthaltenen Angaben nach § 52 Absatz 2. § 9 des Kreditwesengesetzes ist entsprechend ...