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Kapitel 4 - Einlagensicherungsgesetz (EinSiG)

Artikel 1 G. v. 28.05.2015 BGBl. I S. 786 (Nr. 21); zuletzt geändert durch Artikel 7 Abs. 15 G. v. 12.05.2021 BGBl. I S. 990
Geltung ab 03.07.2015, abweichend siehe Artikel 9; FNA: 7610-20 Aufsichtsrechtliche Vorschriften
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Teil 3 Einlagensicherungssysteme

Kapitel 4 Aufsicht und Prüfungsrechte

§ 50 Aufsicht über Einlagensicherungssysteme



(1) Einlagensicherungssysteme unterliegen der Aufsicht der Bundesanstalt.

(2) 1Die Bundesanstalt hat Missständen entgegenzuwirken, welche die ordnungsgemäße Durchführung der Entschädigung beeinträchtigen oder die zur Durchführung der Entschädigung verfügbaren Finanzmittel gefährden können. 2Die Bundesanstalt kann Anordnungen treffen, die geeignet und erforderlich sind, diese Missstände zu beseitigen oder zu verhindern. 3Verstoßen Personen, die nach Gesetz oder Satzung die Geschäftsführung und Vertretung des Einlagensicherungssystems ausüben, vorsätzlich oder leichtfertig gegen die Bestimmungen dieses Gesetzes, gegen die zur Durchführung dieses Gesetzes erlassenen Verordnungen oder gegen Anordnungen der Aufsichtsbehörde, und setzen sie trotz Verwarnung durch die Bundesanstalt dieses Verhalten fort, kann die Bundesanstalt ihre Abberufung verlangen und ihnen die Ausübung ihrer Tätigkeit untersagen.

(3) Der Bundesanstalt stehen gegenüber den Einlagensicherungssystemen die Auskunfts- und Prüfungsrechte nach § 44 Absatz 1, 4 und 5 des Kreditwesengesetzes zu.

(4) Sofern die Bundesanstalt Kenntnis von Umständen bei einem CRR-Kreditinstitut erlangt, welche voraussichtlich den Eintritt eines Entschädigungsfalls nach sich ziehen, hat sie das Einlagensicherungssystem, dem das CRR-Kreditinstitut zugeordnet ist, hiervon zu unterrichten.


§ 51 Prüfung durch die Bundesanstalt



Erhält die Bundesanstalt von einem Einlagensicherungssystem Kenntnis von Umständen, welche die Gefahr des Eintritts eines Entschädigungsfalls bei einem dem Einlagensicherungssystem angehörenden CRR-Kreditinstitut begründen, prüft sie unverzüglich, ob aufsichtsrechtliche Maßnahmen gegenüber dem CRR-Kreditinstitut zu treffen sind.


§ 52 Prüfung der Einlagensicherungssysteme



(1) Die Einlagensicherungssysteme haben nach Ablauf eines Kalenderjahres einen Geschäftsbericht aufzustellen und der Bundesanstalt und der Deutschen Bundesbank jeweils bis zum 31. Mai einzureichen.

(2) Der Geschäftsbericht muss folgende Angaben enthalten:

1.
Angaben zur Tätigkeit und zu den finanziellen Verhältnissen des Einlagensicherungssystems, insbesondere zur Höhe und Anlage der verfügbaren Finanzmittel sowie zu deren Verwendung für Entschädigungsfälle,

2.
Angaben zur Höhe der Beiträge,

3.
Angaben zu den Kosten der Verwaltung sowie

4.
eine Aktualisierung des Ansparplans gemäß § 45 Absatz 2.


§ 53 Prüfungsbericht



(1) 1Die Einlagensicherungssysteme haben einen Wirtschaftsprüfer oder eine Wirtschaftsprüfungsgesellschaft zur Prüfung der Vollständigkeit des Geschäftsberichts und der Richtigkeit der Angaben zu bestellen. 2Die Einlagensicherungssysteme haben der Bundesanstalt den bestellten Prüfer unverzüglich nach der Bestellung anzuzeigen. 3Die Bundesanstalt kann innerhalb eines Monats nach Zugang der Anzeige die Bestellung eines anderen Prüfers verlangen, wenn dies zur Erreichung des Prüfungszwecks geboten ist; Widerspruch und Anfechtungsklage hiergegen haben keine aufschiebende Wirkung.

(2) Der Prüfer hat den Bericht über die Prüfung des Geschäftsberichts der Bundesanstalt und der Deutschen Bundesbank unverzüglich nach Beendigung der Prüfung einzureichen.

(3) 1Die Einlagensicherungssysteme unterrichten auf Anforderung die Bundesanstalt und die Deutsche Bundesbank auch über die im Geschäftsbericht enthaltenen Angaben nach § 52 Absatz 2. 2§ 9 des Kreditwesengesetzes ist entsprechend anzuwenden.


§ 54 Prüfung der Systeme durch Stresstests



(1) 1Die Einlagensicherungssysteme haben in regelmäßigen Abständen, jedoch mindestens alle drei Jahre, ihre Systeme durch Stresstests auf ihre Funktionstüchtigkeit zu überprüfen. 2Der erste Test ist spätestens am 3. Juli 2017 durchzuführen.

(2) 1Die Einlagensicherungssysteme verwenden die Informationen, die zur Durchführung von Stresstests ihrer Systeme notwendig sind, nur zu diesem Zweck. 2Sie bewahren diese Informationen nur so lange auf, wie es für diesen Zweck erforderlich ist.

(3) 1Die Bundesanstalt ist über die Ergebnisse der Prüfungen durch Stresstests zu unterrichten. 2Sie gibt diese Ergebnisse an die Europäische Bankenaufsichtsbehörde weiter.


§ 55 Prüfung durch den Bundesrechnungshof



(1) 1Der Bundesrechnungshof prüft die Haushalts- und Wirtschaftsführung der Einlagensicherungssysteme. 2Die §§ 89, 90, 92 bis 100 der Bundeshaushaltsordnung sind entsprechend anzuwenden. 3Bei anerkannten institutsbezogenen Sicherungssystemen beschränkt sich die Prüfung auf die ordnungsgemäße und wirtschaftliche Erfüllung ihrer Aufgaben hinsichtlich der Entschädigung der Einleger nach den §§ 5 bis 16 sowie der Finanzierung und Zielausstattung nach den §§ 17 bis 19.

(2) 1Der Bundesrechnungshof ist unverzüglich zu unterrichten, wenn oberste Bundesbehörden allgemeine Vorschriften erlassen oder erläutern, welche die Einlagensicherungssysteme betreffen und sich auf den Gegenstand der Prüfung nach Absatz 1 beziehen. 2Der Bundesrechnungshof ist vor dem Erlass dieser Vorschriften zu hören.