Artikel 5 - DGSD-Umsetzungsgesetz (DGSD-UG k.a.Abk.)

Artikel 5 Änderung des Finanzdienstleistungsaufsichtsgesetzes


Artikel 5 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 3. Juli 2015 FinDAG § 15

In § 15 Absatz 1 Satz 1 Nummer 8 des Finanzdienstleistungsaufsichtsgesetzes vom 22. April 2002 (BGBl. I S. 1310), das zuletzt durch Artikel 2 Absatz 42 des Gesetzes vom 1. April 2015 (BGBl. I S. 434) geändert worden ist, werden die Wörter „§ 7 Abs. 3 Satz 4 des Einlagensicherungs- und Anlegerentschädigungsgesetzes" durch die Wörter „§ 50 des Einlagensicherungsgesetzes oder des § 7 Absatz 3 Satz 4 des Anlegerentschädigungsgesetzes" und wird die Angabe „Abs." durch das Wort „Absatz" und werden die Wörter „§ 6 Abs. 4 Satz 3 oder § 12 Abs. 2 Satz 1 des Einlagensicherungs- und Anlegerentschädigungsgesetzes" durch die Wörter „§ 6 Absatz 3 Satz 3 des Anlegerentschädigungsgesetzes" ersetzt.

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Zitierungen von Artikel 5 DGSD-Umsetzungsgesetz

Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 5 DGSD-UG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in DGSD-UG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Kleinanlegerschutzgesetz
G. v. 03.07.2015 BGBl. I S. 1114, 2017 I 3768; zuletzt geändert durch Artikel 23 G. v. 23.06.2017 BGBl. I S. 1693
Artikel 1 KlASG Änderung des Finanzdienstleistungsaufsichtsgesetzes
... vom 22. April 2002 (BGBl. I S. 1310), das zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes vom 28. Mai 2015 (BGBl. I S. 786) geändert worden ist, wird wie folgt ...


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