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§ 50 - Einlagensicherungsgesetz (EinSiG)

Artikel 1 G. v. 28.05.2015 BGBl. I S. 786 (Nr. 21); zuletzt geändert durch Artikel 26 Abs. 5 G. v. 25.03.2026 BGBl. 2026 I Nr. 81
Geltung ab 03.07.2015, abweichend siehe Artikel 9; FNA: 7610-20 Aufsichtsrechtliche Vorschriften
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§ 50 Aufsicht über Einlagensicherungssysteme



(1) Einlagensicherungssysteme unterliegen der Aufsicht der Bundesanstalt.

(2) 1Die Bundesanstalt hat Missständen entgegenzuwirken, welche die ordnungsgemäße Durchführung der Entschädigung beeinträchtigen oder die zur Durchführung der Entschädigung verfügbaren Finanzmittel gefährden können. 2Die Bundesanstalt kann Anordnungen treffen, die geeignet und erforderlich sind, diese Missstände zu beseitigen oder zu verhindern. 3Verstoßen Personen, die nach Gesetz oder Satzung die Geschäftsführung und Vertretung des Einlagensicherungssystems ausüben, vorsätzlich oder leichtfertig gegen die Bestimmungen dieses Gesetzes, gegen die zur Durchführung dieses Gesetzes erlassenen Verordnungen oder gegen Anordnungen der Aufsichtsbehörde, und setzen sie trotz Verwarnung durch die Bundesanstalt dieses Verhalten fort, kann die Bundesanstalt ihre Abberufung verlangen und ihnen die Ausübung ihrer Tätigkeit untersagen.

(3) Der Bundesanstalt stehen gegenüber den Einlagensicherungssystemen die Auskunfts- und Prüfungsrechte nach § 44 Absatz 1, 4 und 7 des Kreditwesengesetzes zu.

(4) Sofern die Bundesanstalt Kenntnis von Umständen bei einem CRR-Kreditinstitut erlangt, welche voraussichtlich den Eintritt eines Entschädigungsfalls nach sich ziehen, hat sie das Einlagensicherungssystem, dem das CRR-Kreditinstitut zugeordnet ist, hiervon zu unterrichten.



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Frühere Fassungen von § 50 EinSiG

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 31.03.2026Artikel 26 Bankenrichtlinienumsetzungs- und Bürokratieentlastungsgesetz (BRUBEG)
vom 25.03.2026 BGBl. 2026 I Nr. 81

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 50 EinSiG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 50 EinSiG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in EinSiG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitat in folgenden Normen

Finanzdienstleistungsaufsichtsgesetz (FinDAG)
Artikel 1 G. v. 22.04.2002 BGBl. I S. 1310; zuletzt geändert durch Artikel 16 G. v. 25.03.2026 BGBl. 2026 I Nr. 81
§ 15 FinDAG Gesonderte Erstattung; Verordnungsermächtigung (vom 31.03.2026)
... Absatz 4 des Kapitalanlagengesetzbuches vorgenommen wird, 8. durch eine auf Grund des § 50 des Einlagensicherungsgesetzes oder des § 7 Absatz 3 Satz 4 des Anlegerentschädigungsgesetzes in Verbindung mit § ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

DGSD-Umsetzungsgesetz
G. v. 28.05.2015 BGBl. I S. 786
Artikel 5 DGSD-UG Änderung des Finanzdienstleistungsaufsichtsgesetzes
... und Anlegerentschädigungsgesetzes" durch die Wörter „§ 50 des Einlagensicherungsgesetzes oder des § 7 Absatz 3 Satz 4 des ...