- 1.
- § 1 Absatz 5 wird wie folgt geändert:
- a)
- In Nummer 1 wird die Angabe „3" durch die Angabe „2" und das Komma durch das Wort „oder" ersetzt.
- b)
- Nummer 2 wird aufgehoben.
- c)
- Die bisherige Nummer 3 wird Nummer 2.
- 2.
- § 6 wird wie folgt geändert:
- a)
- Absatz 1 wird wie folgt geändert:
- aa)
- Satz 1 wird aufgehoben.
- bb)
- In dem bisherigen Satz 2 werden die Wörter „§ 4 Absatz 3 und 4 des Postpersonalrechtsgesetzes sowie des Satzes 1" durch die Angabe „§ 1 Absatz 5" ersetzt.
- b)
- In Absatz 2 Satz 1 wird die Angabe „Satz 2" gestrichen.
- 3.
- Dem § 8 wird folgender Absatz 7 angefügt:
„(7) Eine Beurlaubung nach §
13 Absatz 1 der
Sonderurlaubsverordnung, die vor dem 6. Juni 2015 erfolgt ist und deren Zeit ruhegehaltfähig ist, steht einer Beurlaubung nach § 1 Absatz 5 Nummer 1 gleich."
- 1.
- In Absatz 1 Satz 2 werden die Wörter „§ 2 Abs. 2 Satz 2 des Postpersonalrechtsgesetzes" durch die Wörter „§ 24 Absatz 2 des Bundesanstalt-Post-Gesetzes" ersetzt.
- 2.
- In Absatz 5 werden die Wörter „§ 24 Abs. 5 bis 10 und die §§ 26 bis 28 des Bundesanstalt Post-Gesetzes" durch die Wörter „die §§ 26 bis 28 des Bundesanstalt-Post-Gesetzes" ersetzt.
- 1.
- In § 4 Absatz 2 Satz 1 und 3 werden jeweils die Wörter „aus den Teilsondervermögen der Deutschen Bundespost hervorgegangenen Aktiengesellschaften" durch das Wort „Postnachfolgeunternehmen" ersetzt.
- 2.
- § 11 wird wie folgt geändert:
- a)
- In Absatz 2 werden die Wörter „Aktiengesellschaften auch die Überleitung der Beschäftigten der aus den Teilsondervermögen der Deutschen Bundespost hervorgegangenen Aktiengesellschaften" durch die Wörter „Postnachfolgeunternehmen auch die Überleitung der Beschäftigten der Postnachfolgeunternehmen" ersetzt.
- b)
- Absatz 4 wird wie folgt geändert:
- aa)
- Satz 1 wird wie folgt gefasst:
„Auf das Dienstverhältnis der Arbeitnehmer finden die für die Arbeitnehmer des Bundes geltenden Vorschriften Anwendung."
- bb)
- In Satz 2 werden die Wörter „Regelungen des Siebten und Achten Abschnitts des Bundesanstalt Post-Gesetzes" durch die Wörter „Abschnitte 7 und 8 des Bundesanstalt-Post-Gesetzes" ersetzt.
V. v. 19.06.2020 BGBl. I S. 1328
G. v. 30.03.2021 BGBl. I S. 402
Artikel 2 ZFdNeuSG Änderung anderer Rechtsvorschriften ... Post und Telekommunikation vom 14. September 1994 (BGBl. I S. 2325, 2382), das zuletzt durch Artikel 6 Absatz 4 des Gesetzes vom 28. Mai 2015 (BGBl. I S. 813 ) geändert worden ist, wird aufgehoben. (15) In § 112 Absatz 2 Nummer 3 des ...