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Erste Verordnung zur Änderung der Düngemittelverordnung (1. DüMVÄndV k.a.Abk.)


Eingangsformel 1)



Auf Grund des § 5 Absatz 2 in Verbindung mit Absatz 3, des § 7 Satz 1 in Verbindung mit Satz 2 und des § 8 Absatz 1 des Düngegesetzes, von denen § 7 Satz 2 durch Artikel 1 Nummer 3 des Gesetzes vom 15. März 2012 (BGBl. I S. 481) geändert worden ist und unter Berücksichtigung des Artikels 2 des Gesetzes vom 17. Juni 2009 (BGBl. I S. 1284) und des Artikels 10 Nummer 1 des Gesetzes vom 9. Dezember 2010 (BGBl. I S. 1934), jeweils in Verbindung mit § 1 Absatz 2 des Zuständigkeitsanpassungsgesetzes vom 16. August 2002 (BGBl. I S. 3165) und dem Organisationserlass vom 17. Dezember 2013 (BGBl. I S. 4310) verordnet das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft:


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1)
Notifiziert gemäß der Richtlinie 98/34/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Juni 1998 über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der Normen und technischen Vorschriften und der Vorschriften für die Dienste der Informationsgesellschaft (ABl. L 204 vom 21.07.1998, S. 37), zuletzt geändert durch Artikel 26 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1025/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2012 (ABl. L 316 vom 14.11.2012, S. 12).


Artikel 1


Artikel 1 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 6. Juni 2015 DüMV § 1, § 3, § 4, § 5, § 6, § 10, Anlage 1, Anlage 2

Die Düngemittelverordnung vom 5. Dezember 2012 (BGBl. I S. 2482) wird wie folgt geändert:

1.
§ 1 wird wie folgt geändert:

a)
In Nummer 26 Buchstabe b wird das Komma am Ende durch einen Punkt ersetzt.

b)
Nummer 27 wird aufgehoben.

2.
§ 3 Absatz 1 Satz 2 Nummer 4 wird wie folgt gefasst:

„4.
als Fremdbestandteil nach Anlage 2 Tabelle 8.3

a)
Steine über 10 Millimeter Siebdurchgang nicht über einen Anteil von 5 vom Hundert/TM,

b)
Altpapier, Karton, Glas, Metalle und plastisch nicht verformbare Kunststoffe über 2 mm Siebdurchgang nur nach Maßgabe der Anlage 2 Tabelle 8 Nummer 8.3.9 und zusammen nicht über einen Anteil von 0,4 vom Hundert/TM und

c)
sonstige nicht abgebaute Kunststoffe über 2 mm Siebdurchgang nicht über einen Anteil von 0,1 vom Hundert/TM

enthalten sind."

3.
§ 4 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa)
In Nummer 3 werden nach den Wörtern „im Falle von Wirtschaftsdüngern tierischer Herkunft" die Wörter „sowie Gärresten ohne Bioabfallanteil" eingefügt.

bb)
Nummer 4 wird wie folgt gefasst:

„4.
als Fremdbestandteil nach Anlage 2 Tabelle 8.3

a)
Steine über 10 Millimeter Siebdurchgang nicht über einen Anteil von 5 vom Hundert/TM,

b)
Altpapier, Karton, Glas, Metalle und plastisch nicht verformbare Kunststoffe über 2 mm Siebdurchgang nur nach Maßgabe der Anlage 2 Tabelle 8 Nummer 8.3.9 und zusammen nicht über einen Anteil von 0,4 vom Hundert/TM und

c)
sonstige nicht abgebaute Kunststoffe über 2 mm Siebdurchgang nicht über einen Anteil von 0,1 vom Hundert/TM

enthalten sind."

b)
In Absatz 2 Nummer 2 Buchstabe b werden im einleitenden Satzteil die Wörter „mineralische Stoffe" durch die Wörter „mineralischen Stoffen" ersetzt.

c)
Absatz 3 wird wie folgt geändert:

aa)
In Satz 1 wird im einleitenden Satzteil das Wort „gewerbsmäßig" gestrichen.

bb)
In Satz 3 wird im einleitenden Satzteil das Wort „gewerbsmäßigen" gestrichen.

4.
§ 5 Absatz 5 wird aufgehoben.

5.
§ 6 wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 1 Nummer 3 Buchstabe b wird die Angabe

„CaCO3x 0,4 = Ca" durch die Angabe

„CaCO3x 0,4 = Ca

CaCO3x 0,56 = CaO

MgCO3x 0,478 = MgO"

ersetzt.

b)
In Absatz 2 Nummer 5 wird das Wort „unentgeltlichen" gestrichen.

c)
In Absatz 4 wird das Wort „gewerbsmäßig" gestrichen.

d)
In Absatz 9 wird der letzte Satz aufgehoben.

6.
§ 10 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 2 wird wie folgt gefasst:

„(2) Düngemittel, die hinsichtlich der Kennzeichnung nach § 6 Absatz 1 Nummer 1 in Verbindung mit Anlage 2 Tabelle 10 Zeile 10.1.8 Spalte 2 und Zeile 10.2.2 Spalte 2 den Anforderungen dieser Verordnung in der bis zum 5. Juni 2015 geltenden Fassung entsprechen, dürfen noch bis zum Ablauf des 31. Dezember 2017 in den Verkehr gebracht werden."

b)
Folgende Absätze 5 bis 7 werden angefügt:

„(5) Düngemittel nach Anlage 1 Abschnitt 1 Tabelle 1.2 Zeile 1.2.9 müssen die in Anlage 2 Tabelle 5 Zeile 5.7 Spalte 3 festgelegten Anforderungen an die Löslichkeit ab dem 1. Juni 2020 erfüllen.

(6) Düngemittel, die § 3 Absatz 1 Satz 2 Nummer 4, und Stoffe, die § 4 Absatz 1 Nummer 4, jeweils in der bis zum 5. Juni 2015 geltenden Fassung, entsprechen, dürfen noch bis zum Ablauf des 31. Dezember 2016 in den Verkehr gebracht werden.

(7) Düngemittel des Typs nach Anlage 1 Nummer 1.4.6, zu deren Herstellung Aschen aus der Verbrennung von pflanzlichen Stoffen verwendet werden, die den Anforderungen dieser Verordnung in der bis zum 5. Juni 2015 geltenden Fassung entsprechen, dürfen noch bis zum Ablauf des 31. Dezember 2016 in den Verkehr gebracht werden."

7.
Anlage 1 wird wie folgt geändert:

a)
Abschnitt 1 wird wie folgt geändert:

aa)
In Nummer 1.1.2 Spalte 6 wird das Wort „gewerbsmäßig" gestrichen.

bb)
Nummer 1.2.9 wird wie folgt geändert:

aaa)
In Spalte 3 werden die Wörter „, in 2 %iger Zitronensäure lösliches Phosphat" gestrichen.

bbb)
In Spalte 4 werden

aaaa) die Wörter „, Phosphat bewertet als in 2 %iger Zitronensäure lösliches Phosphat;" und

bbbb) die Wörter „, in Zitronensäure lösliches Phosphat: 2 %-Punkte, die für Phosphat festgesetzte Toleranz darf insgesamt nicht überschritten werden."

gestrichen.

cc)
In Nummer 1.4.1 Spalte 4 werden die Wörter

„Toleranzen:

CaCO3 4 %-Punkte"

durch die Wörter

„Toleranzen:

CaCO3 4 %-Punkte,

MgCO3 2,5 %-Punkte nach unten und 5 %-Punkte nach oben,

insgesamt (CaCO3 + MgCO3) 4 %-Punkte"

ersetzt.

dd)
In Nummer 1.4.2 Spalte 4 werden die Wörter

„Toleranzen:

CaO 4 %-Punkte" durch die Wörter

„Toleranzen:

CaO 4 %-Punkte,

MgO 2,5 %-Punkte nach unten und 5 %-Punkte nach oben,

insgesamt (CaO + MgO) 4 %-Punkte"

ersetzt.

ee)
In Nummer 1.4.3 Spalte 4 werden die Wörter

„Toleranzen:

CaO

Carbonatanteil < = 65 %

3 %-Punkte,

Carbonatanteil > 65 %

4 %-Punkte"

durch die Wörter

„Toleranzen:

CaO 4 %-Punkte,

MgO 2,5 %-Punkte nach unten und

5 %-Punkte nach oben,

insgesamt (CaO + MgO) 4 %-Punkte"

ersetzt.

ff)
In Nummer 1.4.4 Spalte 4 wird die Angabe

„CaO 3 %-Punkte"

durch die Wörter

„CaO 3 %-Punkte

MgO 1,5 %-Punkte

insgesamt (CaO + MgO) 3 %-Punkte"

ersetzt.

gg)
Nummer 1.4.5 wird wie folgt gefasst:

 123456
„1.4.5Konverterkalk40 % CaO CalciumoxidKalk bewertet als CaO;
Siebdurchgang bei
Herstellung nach
Spalte 5 Buchstabe
a) 97 % bei 1,0 mm
a
80 % bei 0,315 mm
b) 97 % bei 3,15 mm
40 % bei 0,315 mm
c) 97 % bei 0,63 mm
75 % bei 0,16 mm.
Bei Siebdurchgang nach
Buchstabe b:
Löslichkeit von Calcium und
Magnesium, bewertet nach
Umsetzung in verdünnter
Salzsäure, mindestens 30 %
Toleranzen:
CaO 3 %-Punkte,
MgO 1,5 %-Punkte,
insgesamt (CaO + MgO)
3 %-Punkte
P2O5 0,8 %-Punkt
Silikate und Oxide von
Calcium und Magnesium aus
der Herstellung unlegierter
Stähle;
auch Zugabe von
- phosphathaltigen Aschen
nach Anlage 2 Tabelle 6.2
Nummer 6.2.2 und 6.2.3,
- Rohphosphat
jeweils in die flüssige
Schmelze (> 1.400 °C);
a) Vermahlen von Konverter-
schlacke
b) Absieben zerfallener
Konverterschlacke und
Pfannenschlacke
c) Vermahlen von Konverter-
schlacke nach Zugabe von
phosphathaltigen Stoffen
in die Schlackenschmelze
Ausgangsstoffe und Art der
Herstellung nach Spalte 5 müssen
angegeben sein.
Bei Zugabe phosphathaltiger Stoffe
nach Spalte 5:
- Mindestgehalte nach Spalte 2:
30 % CaO, 3 % P2O5
Kennzeichnung der Phosphatlöslich-
keiten nach Anlage 2 Tabelle 4
Nummer 4.2.11, 4.2.1 und 4.2.2".


 
 
hh)
In Nummer 1.4.6 Spalte 4 werden die Wörter

„Toleranzen:

CaO

Carbonatanteil < = 40 %

2 %-Punkte,

Carbonatanteil > 40 %

3 %-Punkte"

durch die Wörter

„Toleranzen:

CaO 3 %-Punkte,

MgO 2,5 %-Punkte nach unten und 5 %-Punkte nach oben,

insgesamt (CaO + MgO) 4 %-Punkte"

ersetzt.

b)
In Abschnitt 2 werden im Tabellenkopf in der Überschrift der Spalte 3 die Wörter „Bestandtormat teile" durch das Wort „Bestandteile" ersetzt.

c)
Abschnitt 4 wird wie folgt geändert:

aa)
In Nummer 2 der „Vorbemerkungen und Hinweise" wird das Wort „gewerbsmäßig" gestrichen.

bb)
Nummer 4.2.2 wird wie folgt geändert:

aaa)
In Spalte 5 werden die Wörter „; auch chelatisiert mit Glycin" angefügt.

bbb)
In Spalte 6 wird folgender Satz angefügt:

„Bei Zugabe von Glycin im Rahmen der Hinweise zur sachgerechten Anwendung Kennzeichnung mit dem Hinweis: „Anwendungsvorgabe: Produkt ist ausschließlich zur Blattanwendung zugelassen"."

cc)
In Nummer 4.2.3 Spalte 2 wird die Zahl „8" durch die Zahl „6" ersetzt.

8.
Anlage 2 wird wie folgt geändert:

a)
Tabelle 1 wird wie folgt geändert:

aa)
Die Nummern 1.1.6 und 1.1.7 werden aufgehoben.

bb)
Die bisherigen Nummern 1.1.8 und 1.1.9 werden die Nummern 1.1.6 und 1.1.7.

cc)
Nummer 1.4.10 wird wie folgt geändert:

aaa)
In Spalte 1 werden die Wörter „I-TE Dioxine und dl-PCB" durch die Wörter „Summe der Dioxine und dl-PCB (WHO-TEQ 2005)" ersetzt.

bbb)
In Spalte 4 wird die Angabe „WHO-TEQ" gestrichen.

ccc)
In Spalte 5 Satz 1 und 2 werden jeweils die Wörter „5 ng WHO-TEQ Dioxine" durch die Angabe „8 ng" ersetzt.

b)
Tabelle 2 wird wie folgt geändert:

aa)
Tabelle 2.1 werden folgende Nummern 2.1.7 und 2.1.8 angefügt:

 123
„2.1.7N-((3(5)-Methyl-1H-pyra-
zol-1-yl)methyl)acetamid
0,05Maximal 0,4 % bezogen auf den
Gesamtgehalt an Ammonium- und
Carbamidstickstoff.
2.1.8Nitrapyrin [2-chloro-6-
(trichloromethyl)pyridin]
 Die zugegebene Anwendungs-
menge darf 500 g je ha und Jahr
nicht überschreiten".


 
 
bb)
Tabelle 2.2 wird folgende Nummer 2.2.2 angefügt:

 123
„2.2.2Gemisch aus N-Butyl-
thiophosphortriamid und
N-Propyl-thiophosphor-
triamid
Anteil, bezogen auf den
Carbamidstickstoff:
0,02 % bis 0,2 %
Gemisch aus N-Butyl-thiophos-
phortriamid und N-Propyl-thio-
phosphortriamid im Verhältnis 3:1.
Toleranz auf den Anteil an NPPT:
20 %".


 
c)
Tabelle 5 wird wie folgt geändert:

aa)
In der Vorbemerkung und den Hinweisen werden die Wörter „den Spalten 3 und 4" durch die Wörter „der Spalte 3" und das Wort „Phosphatlöslichkeit" durch das Wort „Phosphatlöslichkeiten." ersetzt.

bb)
Spalte 3 wird gestrichen.

cc)
Die bisherigen Spalten 4 und 5 werden die Spalten 3 und 4.

dd)
In den Nummern 5.5 bis 5.8 wird die neue Spalte 3 jeweils wie folgt gefasst:

„Löslichkeit 4.2.1: 2,5 %

Löslichkeit 4.2.3: 5 %

Löslichkeit 4.2.4: 2 %".

ee)
In Nummer 5.7 wird die neue Spalte 4 wie folgt gefasst:

„andere Phosphatarten".

d)
Tabelle 6 Nummer 6.4.11 Spalte 3 wird wie folgt gefasst:

„Siebdurchgang:

-
90 % bei 6,3 mm,

-
70 % bei 3,15 mm".

e)
Tabelle 7 wird wie folgt geändert:

aa)
In Nummer 7.1.10 Spalte 2 werden nach dem Wort „Holzkohle" die Wörter „mit einem Kohlenstoffgehalt von mindestens 80 % C in der TM" eingefügt.

bb)
Nummer 7.2.1 Spalte 3 wird wie folgt geändert:

aaa)
In den Absätzen 3 bis 5 werden jeweils im ersten Anstrich nach den Wörtern „Zusätzliche Angabe der nach der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 zutreffenden Kategorie" die Wörter „sowie des tatsächlich verwendeten Ausgangsstoffes" angefügt.

bbb)
Im zweiten Anstrich des Hinweises werden die Wörter „bzw. in Biogasanlagen oder Kompostieranlagen umgewandelt" gestrichen.

cc)
In Nummer 7.2.2 Spalte 2 werden die Wörter „als Nutztiere der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 unterliegen" durch die Wörter „Nutztiere im Sinne des Artikels 3 Nummer 6 der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 sind" ersetzt.

dd)
In Nummer 7.3.16 wird in Spalte 3 folgender Satz angefügt:

„Aschen aus Tabelle 7.4 müssen vor einer Granulierung oder Staubbindung einen Siebdurchgang von 98 % bei 0,63 mm und 90 % bei 0,16 mm aufweisen."

ee)
In Nummer 7.4.3 Spalte 3 wird der erste Satz aufgehoben.

ff)
Tabelle 7.4 wird folgende Nummer 7.4.12 angefügt:

 123
„7.4.12FischteichschlammFischteichschlamm, Fischteich-
sedimente und Filterschlämme
aus der Fischproduktion in
der Teichwirtschaft gemäß § 2
Nummer 1 in Verbindung
mit Anhang 1 Nummer 1 Buch-
stabe a der Bioabfallverord-
nung".
 


 
f)
Tabelle 8 wird wie folgt geändert:

aa)
Nummer 8.1.6 Spalte 2 wird wie folgt gefasst:

„ - Nickelsulfathexahydrat,

-
Nickel komplexiert mit EDTA".

bb)
In Nummer 8.1.9 Spalte 3 Satz 2 wird die Angabe „10.2.4" durch die Angabe „10.2.3" ersetzt.

cc)
In Nummer 8.2.7 Spalte 3 Satz 2 werden nach dem Wort „P-Verfügbarkeit" die Wörter „bei Kultursubstraten" eingefügt.

dd)
In Nummer 8.2.8 Spalte 2 wird das Wort „Verwertung" durch das Wort „Verwendung" ersetzt.

ee)
In Nummer 8.2.19 Spalte 3 Satz 2 wird die Angabe „10.2.4" durch die Angabe „10.2.3" ersetzt.

ff)
In Nummer 8.3.9 Spalte 1 werden die Wörter „nicht abbaubare" gestrichen.

g)
Tabelle 9 wird wie folgt geändert:

aa)
Die Zeile mit dem Wortlaut

„Für 9.1.1 bis 9.1.7 auch deren Natrium-, Kalium- oder Ammoniumsalze"


 
 
 
wird durch folgende Zeilen ersetzt:

 123
„9.1.9EDDS(S, S)-Ethylendiamindisuccinat C10H16O8N2
Für Nummern 9.1.1 bis 9.1.7 auch deren Natrium-, Kalium- oder Ammoniumsalze
Für Nummer 9.1.9 gelten folgende ergänzenden Vorgaben und Hinweise: Ausschließlich zur Blattanwen-
dung. Im Rahmen der Hinweise zur sachgerechten Anwendung Kennzeichnung mit dem Hinweis: „Pro-
dukt ist ausschließlich zur Blattanwendung zugelassen.""


 
 
bb)
Die Überschrift „Tabelle 9.1 Sonstige Komplexbildner" wird durch die Überschrift „Tabelle 9.2 Sonstige Komplexbildner" ersetzt.

cc)
Tabelle 9.2 wird folgende Nummer 9.2.5 angefügt:

 123
„9.2.5Glycinat2-AminoethansäureC2H5NO2".


 
h)
Tabelle 10 wird wie folgt geändert:

aa)
In Nummer 10.1.2 wird in Spalte 2 Nummer 1 Satz 2 und in Spalte 4 Nummer 1 Satz 2 jeweils die Angabe „16 und 17" durch die Angabe „17 und 18" ersetzt.

bb)
In Nummer 10.1.3 Spalte 4 Nummer 2 erster Anstrich wird das Wort „oder" durch das Wort „und" ersetzt.

cc)
In Nummer 10.1.5 Spalte 2 wird Nummer 1 wie folgt gefasst:

„1.
Bei Zugabe von Komplexbildnern muss der jeweilige Komplexbildner nach dem komplexierten Nährstoff unter Angabe des Stoffes nach Tabelle 9 Spalte 1 ergänzt sein."

dd)
Nummer 10.1.6 wird wie folgt geändert:

aaa)
Spalte 1 wird wie folgt gefasst:

„Zugabe von

-
Kalk zu Düngemitteln nach Anlage 1 Abschnitte 1 und 2,

-
mineralischen Einnährstoffdüngern nach der Verordnung (EG) Nr. 2003/2003 und Düngemitteln nach Anlage 1 Abschnitt 1 zu Düngemitteln nach Anlage 1 Abschnitt 1.4".

bbb)
In Spalte 2 wird das Wort „Kalkdüngertyps" durch das Wort „Düngertyps" ersetzt.

ee)
In Nummer 10.1.8 Spalte 2 Nummer 1 werden nach Satz 1 folgende Sätze eingefügt:

„Bei phosphathaltigen Düngemitteln nach Anlage 1 Abschnitte 1.2, 2, 3 und 5 Angabe der Gehalte an Gesamtphosphat nach Tabelle 4 Nummer 4.2.11, wasserlöslichem Phosphat nach Tabelle 4 Nummer 4.2.1 und neutral-ammoncitratlöslichem Phosphat nach Tabelle 4 Nummer 4.2.2, wenn jeweils ein Gehalt von 1 Prozent erreicht wird. Sind die Gehalte an Phosphat nach Satz 2 anzugeben, ist die zusätzliche Angabe der Gehalte an Phosphat nach Satz 1 in Verbindung mit Anlage 1 Spalte 3 fakultativ."

ff)
In Nummer 10.2.2 Spalte 2 Nummer 2 wird der zweite Anstrich wie folgt gefasst:

„-
Phosphat: Gesamtphosphat nach Tabelle 4 Nummer 4.2.11, wasserlösliches Phosphat nach Tabelle 4 Nummer 4.2.1 und neutral-ammoncitratlösliches Phosphat nach Tabelle 4 Nummer 4.2.2, wenn jeweils ein Gehalt von 1 Prozent erreicht wird; Gehalt weiterer Phosphatlöslichkeiten nach Tabelle 4 fakultativ,".

gg)
In Nummer 10.2.3 Spalte 2 Nummer 3 und Spalte 4 Nummer 3 wird jeweils die Angabe „8.3" durch die Angabe „8.2" ersetzt.

hh)
In Nummer 10.3.4 Spalte 2 Nummer 4 wird der Punkt am Ende durch die Wörter „, soweit in Anlage 2 Tabelle 7.2 Spalte 3 nichts anderes bestimmt ist." ersetzt.

ii)
In Nummer 10.4.3 werden in den Spalten 1 und 3 jeweils das Wort „Unentgeltliches" gestrichen und das Wort „Forschungszwecken" durch die Wörter „Forschungs- oder Versuchszwecken" ersetzt.


Artikel 2



Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung*) in Kraft.


---
*)
Anm. d. Red.: Die Verkündung erfolgte am 5. Juni 2015.


Schlussformel



Der Bundesrat hat zugestimmt.

Der Bundesminister für Ernährung und Landwirtschaft

Christian Schmidt