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§ 10 - Infrastrukturabgabengesetz (InfrAG)

Artikel 1 G. v. 08.06.2015 BGBl. I S. 904 (Nr. 22); aufgehoben durch Artikel 5 G. v. 21.11.2023 BGBl. 2023 I Nr. 315
Geltung ab 12.06.2015; FNA: 9290-18 Gebühren im Straßenverkehr
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§ 10 Erstattung der Infrastrukturabgabe



(1) Vor Beginn des Gültigkeitszeitraums einer Vignette nach § 7 Absatz 2 kann die Infrastrukturabgabe auf Antrag erstattet werden.

(2) 1Ab Beginn des Gültigkeitszeitraums ist eine Erstattung der Infrastrukturabgabe für Vignetten nach § 7 Absatz 2 Nummer 1 und 2 ausgeschlossen. 2Die Vignette nach § 7 Absatz 1 und 2 Nummer 3 ist auf Antrag anteilig zu erstatten, wenn

1.
das Kraftfahrzeug, für das die Abgabe entrichtet wurde, außer Betrieb gesetzt wird,

2.
der Halter des Kraftfahrzeugs wechselt oder

3.
die Voraussetzungen für eine Ausnahme nach § 2 eintreten.

3Die Vignette nach § 7 Absatz 1 ist auf Antrag vollständig zu erstatten, wenn glaubhaft gemacht wird, dass das Kraftfahrzeug im gesamten Entrichtungszeitraum nicht auf Straßen im Sinne des § 1 Absatz 1 genutzt wurde. 4Der Antrag auf Erstattung gilt für in der Bundesrepublik Deutschland zugelassene Kraftfahrzeuge in den Fällen des Satzes 2 Nummer 1 mit der Beantragung der Außerbetriebsetzung des Kraftfahrzeugs und in den Fällen des Satzes 2 Nummer 2 mit der Anzeige des Halterwechsels als gestellt. 5In den Fällen der Sätze 2 und 3 ist keine Gebühr für die Erstattung zu entrichten.

(3) 1Der Antrag auf Erstattung

1.
nach Absatz 2 Satz 2 Nummer 3 ist spätestens innerhalb eines Monats nach Eintreten des Erstattungsgrundes,

2.
nach Absatz 2 Satz 3 ist spätestens innerhalb eines Monats nach Ende des Entrichtungszeitraums

bei der Infrastrukturabgabebehörde zu stellen. 2§ 32 des Verwaltungsverfahrensgesetzes ist entsprechend anzuwenden.

(4) 1Die Infrastrukturabgabebehörde erhebt für die Entscheidung über ein Erstattungsverlangen nach Absatz 1 eine Gebühr von höchstens 20 Euro. 2Die §§ 4 bis 6, 9 bis 11 und 13 bis 21 des Bundesgebührengesetzes sind entsprechend anzuwenden.

(5) Das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates das Verfahren der Erstattung der Infrastrukturabgabe bei der Infrastrukturabgabebehörde, den Nachweis des Vorliegens der Voraussetzungen nach Absatz 2 Satz 2 und 3 und die Höhe der Gebühr nach Absatz 4 zu regeln.



 

Zitierungen von § 10 InfrAG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 10 InfrAG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in InfrAG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 12 InfrAG Nachträgliche Erhebung der Infrastrukturabgabe (vom 09.03.2023)
... wird eine Infrastrukturabgabe in Höhe von 130 Euro erhoben. Eine Erstattung nach § 10 ist ausgeschlossen. (2) Unbeschadet des § 11 darf die ...
§ 15 InfrAG Abgabenaufkommen (vom 01.01.2021)
... 1. Betrieb, Überwachung und Kontrolle des Abgabensystems, 2. Erstattungen nach § 10 und 3. den im Zusammenhang mit der Infrastrukturabgabe entstehenden Aufwand für ...