§ 47 - Neugliederungsdurchführungsverordnung (NeuGlV)

V. v. 12.11.1984 BGBl. I S. 1342; zuletzt geändert durch Artikel 2 V. v. 19.06.2020 BGBl. I S. 1328
Geltung ab 17.11.1984; FNA: 101-10-1 Hoheitsgebiet
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§ 47 Form des Zulassungsantrages


§ 47 wird in 3 Vorschriften zitiert

(1) Die für den Zulassungsantrag erforderlichen Unterschriften sind auf Formblättern nach dem Muster der Anlage abzugeben. Jedes Blatt hat die Größe DIN A 4 (210 mm Breite, 297 mm Länge). Die Beschaffung der Unterschriftsblätter obliegt den Antragstellern. Jedes Unterschriftsblatt hat den Zulassungsantrag zu enthalten. Es soll die Bezeichnung des Vertrauensmanns und seines Stellvertreters enthalten; fehlt eine solche Angabe, so gilt der Unterzeichner des ersten Unterschriftsblattes als Vertrauensmann und der Unterzeichner des zweiten Unterschriftsblattes als sein Stellvertreter.

(2) Die Unterschriftsblätter sollen mit laufenden Nummern versehen werden.

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Zitierungen von § 47 NeuGlV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 47 NeuGlV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in NeuGlV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 46 NeuGlV Zulassungsantrag (vom 27.06.2020)
... Antrag auf Zulassung eines Volksbegehrens ist nach Formblatt ( § 47 ) an den Bundesminister des Innern, für Bau und Heimat zu richten. Dem Antrag ist eine ...
§ 51 NeuGlV Zurücknahme und Änderung des Zulassungsantrages
... Für die Zurücknahme und die Änderung des Zulassungsantrages gelten die §§ 47 bis 50 entsprechend. (2) Soweit eine Änderung des Antrages zur Behebung eines ...
Anlage NeuGlV (zu den §§ 47 und 49) Antrag auf Zulassung eines Volksbegehrens (vom 27.06.2020)


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