§ 50 - Neugliederungsdurchführungsverordnung (NeuGlV)

V. v. 12.11.1984 BGBl. I S. 1342; zuletzt geändert durch Artikel 2 V. v. 19.06.2020 BGBl. I S. 1328
Geltung ab 17.11.1984; FNA: 101-10-1 Hoheitsgebiet
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§ 50 Ordnung, Zusammenstellung und Einreichen der Unterschriftsblätter


§ 50 wird in 2 Vorschriften zitiert

(1) Die Unterschriftsblätter sind von den Antragstellern zunächst nach Regierungsbezirken, sodann nach kreisfreien Städten, Kreisen und kreisangehörigen Gemeinden zu ordnen. Sie sind auch dann nach Regierungsbezirken und Kreisen zu ordnen, wenn diese nicht insgesamt zum Neugliederungsraum gehören.

(2) Die Unterschriftsblätter sind mit einer Zusammenstellung einzureichen, in der die Zahl der abgegebenen und von den Gemeinden nach § 49 Abs. 1 bestätigten Unterschriften eingetragen ist. Die Zahl dieser Unterschriften muß aufgerechnet sein.

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Zitierungen von § 50 NeuGlV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 50 NeuGlV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in NeuGlV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 46 NeuGlV Zulassungsantrag (vom 27.06.2020)
... für Bau und Heimat zu richten. Dem Antrag ist eine Zusammenstellung der Formblätter ( § 50 ) beizufügen. Der Bundesminister des Innern, für Bau und Heimat bestätigt den ...
§ 51 NeuGlV Zurücknahme und Änderung des Zulassungsantrages
... die Zurücknahme und die Änderung des Zulassungsantrages gelten die §§ 47 bis 50 entsprechend. (2) Soweit eine Änderung des Antrages zur Behebung eines seiner ...


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