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§ 59 - Neugliederungsdurchführungsverordnung (NeuGlV)

V. v. 12.11.1984 BGBl. I S. 1342; zuletzt geändert durch Artikel 2 V. v. 19.06.2020 BGBl. I S. 1328
Geltung ab 17.11.1984; FNA: 101-10-1 Hoheitsgebiet
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§ 59 Eintragungsberechtigung, Eintragungsberechtigtenverzeichnis



(1) Eintragungsberechtigt nach § 27 des Gesetzes sind auch die im § 10 Abs. 1 bezeichneten Personen, wenn für ihre Aufnahme in das Wählerverzeichnis am letzten Tage der Eintragungsfrist seit mindestens drei Monaten eine Gemeinde, die in dem Raum des zugelassenen Volksbegehrens liegt, zuständig ist.

(2) Auf das Eintragungsberechtigtenverzeichnis sind die Vorschriften der Bundeswahlordnung über das Wählerverzeichnis entsprechend anzuwenden.

(3) Wer seine Hauptwohnung oder seine einzige Wohnung in eine Gemeinde außerhalb des Raumes des zugelassenen Volksbegehrens verlegt oder eine andere Voraussetzung für die Aufnahme in das Eintragungsberechtigtenverzeichnis nicht mehr erfüllt, ist aus dem Eintragungsberechtigtenverzeichnis zu streichen. Das Eintragungsberechtigtenverzeichnis ist unter Angabe des Tages, an dem die im Satz 1 bezeichneten Voraussetzungen eingetreten sind, zu berichtigen.

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Zitierungen von § 59 NeuGlV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 59 NeuGlV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in NeuGlV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 63 NeuGlV Ungültigkeitserklärung von Eintragungsscheinen
... unterrichten. Das Eintragungsscheinverzeichnis ist unter Angabe des Tages, an dem die im § 59 Abs. 3 Satz 1 bezeichneten Voraussetzungen für die Berichtigung des ...
§ 85 NeuGlV Abschluß der Eintragungsblätter in den Eintragungsbezirken
... an dem die Voraussetzungen für die Streichung im Eintragungsberechtigtenverzeichnis (§ 59 Abs. 3) eingetreten sind. (2) Der Aufsichtsführende überträgt das nach ...