§ 64 - Neugliederungsdurchführungsverordnung (NeuGlV)

V. v. 12.11.1984 BGBl. I S. 1342; zuletzt geändert durch Artikel 2 V. v. 19.06.2020 BGBl. I S. 1328
Geltung ab 17.11.1984; FNA: 101-10-1 Hoheitsgebiet
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§ 64 Verlorene Eintragungsscheine


§ 64 wird in 1 Vorschrift zitiert

Verlorene Eintragungsscheine werden nicht ersetzt. Versichert ein Eintragungsberechtigter glaubhaft, daß ihm der beantragte Eintragungsschein nicht zugegangen ist, kann ihm bis zum Ablauf der im § 60 Abs. 1 Satz 1 und 2 bezeichneten Frist ein neuer Eintragungsschein erteilt werden. § 63 gilt entsprechend.

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Zitierungen von § 64 NeuGlV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 64 NeuGlV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in NeuGlV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 77 NeuGlV Prüfung der Eintragungsberechtigung
... er eintragungsberechtigt ist. Im Falle des Satzes 1 Nr. 2 ist er auf die Bestimmung des § 64  ...


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