§ 66 Vermerk im Eintragungsberechtigtenverzeichnis
Hat ein Eintragungsberechtigter einen Eintragungsschein erhalten, so wird im Eintragungsberechtigtenverzeichnis in der Spalte für den Vermerk über die Ausübung des Eintragungsrechts "Eintragungsschein" oder "E" eingetragen.
interne Verweise§ 77 NeuGlV Prüfung der Eintragungsberechtigung ... vorlegt, obwohl sich im Eintragungsberechtigtenverzeichnis ein Eintragungsscheinvermerk (§ 66 ) befindet und er im Eintragungsscheinverzeichnis eingetragen ist. Im Falle des Satzes ...
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