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§ 72 - Neugliederungsdurchführungsverordnung (NeuGlV)

V. v. 12.11.1984 BGBl. I S. 1342; zuletzt geändert durch Artikel 2 V. v. 19.06.2020 BGBl. I S. 1328
Geltung ab 17.11.1984; FNA: 101-10-1 Hoheitsgebiet
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§ 72 Aufsichtsführender



(1) Die Gemeindebehörde bestimmt, wer während der Eintragungsstunden in den Eintragungsräumen die amtliche Aufsicht führt und die sonstigen Pflichten des Aufsichtsführenden wahrnimmt. Sie kann mehrere Aufsichtsführende bestimmen und die Aufgaben des Aufsichtsführenden auf mehrere verteilen.

(2) Die Gemeindebehörde kann den Aufsichtsführenden jederzeit ablösen.