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§ 90 - Neugliederungsdurchführungsverordnung (NeuGlV)

V. v. 12.11.1984 BGBl. I S. 1342; zuletzt geändert durch Artikel 2 V. v. 19.06.2020 BGBl. I S. 1328
Geltung ab 17.11.1984; FNA: 101-10-1 Hoheitsgebiet
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§ 90 Ermittlung und Feststellung des Eintragungsergebnisses im Raum des zugelassenen Volksbegehrens



(1) Der Gesamteintragungsleiter prüft die Niederschriften der Landeseintragungsausschüsse, stellt nach den Niederschriften der Kreiseintragungsausschüsse und der Landeseintragungsausschüsse das Eintragungsergebnis in dem Raum des zugelassenen Volksbegehrens zusammen und erstattet dem Gesamteintragungsausschuß Bericht.

(2) Der Gesamteintragungsausschuß ermittelt das Eintragungsergebnis in dem Raum des zugelassenen Volksbegehrens und stellt fest

1.
das endgültige Eintragungsergebnis im Raum des zugelassenen Volksbegehrens mit den im § 88 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 bis 5 bezeichneten Angaben und

2.
ob danach das Volksbegehren zustande gekommen ist.

(3) § 88 Abs. 2 und 3 und § 42 Abs. 4 sind entsprechend anzuwenden.



 

Zitierungen von § 90 NeuGlV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 90 NeuGlV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in NeuGlV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 91 NeuGlV Sitzungsniederschriften und Bekanntgabe der Ergebnisse
... den Fällen der §§ 88 bis 90 sind die §§ 43 und 44 Satz 1 entsprechend anzuwenden. Der Gesamteintragungsleiter gibt ... 43 und 44 Satz 1 entsprechend anzuwenden. Der Gesamteintragungsleiter gibt auch die im § 90 Abs. 2 Nr. 2 bezeichnete Feststellung mündlich ...