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§ 19 - Prüfungsberichtsverordnung (PrüfbV)

V. v. 11.06.2015 BGBl. I S. 930 (Nr. 23); zuletzt geändert durch Artikel 28 G. v. 03.06.2021 BGBl. I S. 1568
Geltung ab 20.06.2015; FNA: 7610-2-47 Aufsichtsrechtliche Vorschriften
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§ 19 Eigenmittel



(1) 1Darzustellen sind die Höhe und die Zusammensetzung der Eigenmittel des Instituts nach Artikel 72 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 nach dem Stand bei Geschäftsschluss am Bilanzstichtag und unter der Annahme der Feststellung des geprüften Abschlusses, bei Zweigstellen im Sinne des § 53 Absatz 1 des Kreditwesengesetzes unter Berücksichtigung der Besonderheiten des § 53 Absatz 2 Nummer 4 des Kreditwesengesetzes. 2Die bei anderen Instituten, Finanzunternehmen, Erstversicherungsunternehmen und Rückversicherungsunternehmen aufgenommenen oder gehaltenen Eigenmittelbestände sind unter namentlicher Nennung dieser Unternehmen besonders zu kennzeichnen.

(2) 1Für die Kapitalinstrumente, die das Institut dem harten Kernkapital, dem zusätzlichen Kernkapital oder dem Ergänzungskapital zurechnet, ist die Erfüllung der jeweiligen Anforderungen der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 zu beurteilen. 2Hinsichtlich der Posten, die in Artikel 26 Absatz 1 Buchstabe c bis f der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 genannt sind und dem harten Kernkapital zugerechnet werden, ist insbesondere zu beurteilen, ob diese dem Institut uneingeschränkt und unmittelbar zur sofortigen Deckung von Risiken und Verlusten zur Verfügung stehen. 3Zudem ist über Besonderheiten in der Entwicklung der Eigenmittel oder einzelner Eigenmittelbestandteile während des Berichtszeitraums zu berichten. 4Entnahmen des Inhabers oder des persönlich haftenden Gesellschafters sind darzustellen. 5Werden Zwischenergebnisse nach Artikel 26 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 unterjährig zugerechnet, so ist darüber zu berichten.

(3) Instrumente des Kernkapitals ohne eigene Emissionen in inländischen Aktien, die erstmals oder weiterhin den Eigenmitteln zugerechnet werden, sind nach den einzelnen Tranchen mit ihren wesentlichen Merkmalen darzustellen; Besonderheiten sind hervorzuheben.

(4) Instrumente des Ergänzungskapitals sind nach ihrer Fälligkeit in Jahresbändern darzustellen.

(5) Der Ansatz von Beträgen nach Artikel 62 Buchstabe c und d der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 ist darzustellen und auf seine Richtigkeit zu beurteilen.

(6) Es ist zu beurteilen, ob das Institut bei der Berechnung seiner Eigenmittel die Anforderungen für eine vorsichtige Bewertung nach Artikel 105 in Verbindung mit Artikel 34 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 erfüllt.



 

Zitierungen von § 19 PrüfbV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 19 PrüfbV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in PrüfbV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 30 PrüfbV Ausnahmen für gruppenangehörige Institute
... die Vorschriften des § 10 betreffend das interne Kontrollverfahren, der §§ 12, 13, 19 , 20, 21 sowie des § 31 Absatz 1 Satz 3 und des § 34 Absatz 3 dieser Verordnung nicht ...
§ 47 PrüfbV Zusammengefasste Eigenmittel (vom 19.04.2017)
... Verordnung (EU) Nr. 575/2013 anerkannten Bestandteilen entsprechen. Die §§ 18 bis 23 gelten entsprechend. (2) Wenn für die Ermittlung der ...
§ 63 PrüfbV Ausnahmeregelung
... § 1 Absatz 1a Satz 2 Nummer 10 des Kreditwesengesetzes betreiben, finden die §§ 15 bis 21, 23 Absatz 2 und § 24 keine ...