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Synopse aller Änderungen der PrüfbV am 06.11.2015

Diese Gegenüberstellung vergleicht die jeweils alte Fassung (linke Spalte) mit der neuen Fassung (rechte Spalte) aller am 6. November 2015 durch Artikel 13 des AbwMechG geänderten Einzelnormen. Synopsen für andere Änderungstermine finden Sie in der Änderungshistorie der PrüfbV.

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Änderung verpasst?

PrüfbV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 06.11.2015 geltenden Fassung
PrüfbV n.F. (neue Fassung)
in der am 06.11.2015 geltenden Fassung
durch Artikel 13 G. v. 02.11.2015 BGBl. I S. 1864

Gliederung

(Textabschnitt unverändert)

Eingangsformel
Abschnitt 1 Allgemeine Vorschriften
    § 1 Anwendungsbereich
    § 2 Berichtszeitraum
    § 3 Risikoorientierung und Wesentlichkeit
    § 4 Art und Umfang der Berichterstattung
    § 5 Form und Frist der Berichterstattung
    § 6 Anlagen
    § 7 Zusammenfassende Schlussbemerkung
    § 8 Berichtsturnus; Unterzeichnung
Abschnitt 2 Angaben zum Institut
    § 9 Darstellung der rechtlichen, wirtschaftlichen und organisatorischen Grundlagen
    § 10 Zweigniederlassungen
Abschnitt 3 Aufsichtliche Vorgaben
    Unterabschnitt 1 Risikomanagement und Geschäftsorganisation
       § 11 Angemessenheit und Wirksamkeit des Risikomanagements und Ordnungsmäßigkeit der Geschäftsorganisation
       § 12 Vergütungssysteme
       § 13 IT-Systeme
       § 14 Zinsänderungsrisiken im Anlagebuch
(Text alte Fassung) nächste Änderung

 
(Text neue Fassung)

       § 14a Einhaltung der Pflichten aus Derivategeschäften und für zentrale Gegenparteien gemäß der Verordnung (EU) Nr. 648/2012
       § 15 Sanierungsplanung
    Unterabschnitt 2 Handelsbuch
       § 16 Vorgaben für das Handelsbuch
       § 17 Ausnahme für Handelsbuchtätigkeiten von geringem Umfang
    Unterabschnitt 3 Eigenmittel, Kapitalquoten und Liquiditätslage
       § 18 Ermittlung der Eigenmittel
       § 19 Eigenmittel
       § 20 Kapitalpuffer
       § 21 Kapitalquoten
       § 22 Solvabilitätskennzahl bei Wohnungsunternehmen mit Spareinrichtung
       § 23 Liquiditätslage
    Unterabschnitt 4 Offenlegung
       § 24 Offenlegungsanforderungen
    Unterabschnitt 5 Anzeigewesen
       § 25 Anzeigewesen
    Unterabschnitt 6 Bargeldloser Zahlungsverkehr; Vorkehrungen zur Verhinderung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung sowie von sonstigen strafbaren Handlungen zu Lasten des Instituts
       § 26 Zeitpunkt der Prüfung und Berichtszeitraum
       § 27 Darstellung und Beurteilung der getroffenen Vorkehrungen zur Verhinderung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung sowie von sonstigen strafbaren Handlungen
       § 28 Darstellung und Beurteilung der getroffenen Vorkehrungen zur Einhaltung der Pflichten nach der Verordnung (EG) Nr. 924/2009
       § 29 Darstellung und Beurteilung der getroffenen Vorkehrungen zur Einhaltung der Pflichten nach der Verordnung (EU) Nr. 260/2012
    Unterabschnitt 7 Gruppenangehörige Institute
       § 30 Ausnahmen für gruppenangehörige Institute
Abschnitt 4 Angaben zum Kreditgeschäft
    § 31 Berichterstattung über das Kreditgeschäft
    § 32 Länderrisiko
    § 33 Organkredite
    § 34 Bemerkenswerte Kredite
    § 35 Beurteilung der Werthaltigkeit von Krediten
    § 36 Einhaltung der Offenlegungsvorschriften des § 18 des Kreditwesengesetzes
    § 37 Sorgfaltsprüfung bei Risikopositionen aus übertragenen Kreditrisiken
Abschnitt 5 Abschlussorientierte Berichterstattung
    Unterabschnitt 1 Wirtschaftliche Lage des Instituts, einschließlich der geschäftlichen Entwicklung und der Ergebnisentwicklung
       § 38 Geschäftliche Entwicklung im Berichtsjahr
       § 39 Entwicklung der Vermögenslage
       § 40 Entwicklung der Ertragslage
       § 41 Risikolage und Risikovorsorge
    Unterabschnitt 2 Erläuterungen zur Rechnungslegung
       § 42 Erläuterungen
Abschnitt 6 Angaben zu Institutsgruppen, Finanzholding-Gruppen, gemischten Finanzholding-Gruppen und Finanzkonglomeraten sowie Angaben in Konzernprüfungsberichten
    § 43 Regelungsbereich
    § 44 Ort der Berichterstattung
    § 45 In die aufsichtliche Zusammenfassung einzubeziehende Unternehmen
    § 46 Berichterstattung bei aufsichtsrechtlichen Gruppen
    § 47 Zusammengefasste Eigenmittel
    § 48 Zusätzliche Angaben
    § 49 Mindestangaben im Konzernprüfungsbericht
    § 50 Ergänzende Vorschriften für Unternehmen eines Finanzkonglomerats (§§ 17, 18 und 23 des Finanzkonglomerate-Aufsichtsgesetzes)
Abschnitt 7 Sondergeschäfte
    Unterabschnitt 1 Pfandbriefgeschäft
vorherige Änderung nächste Änderung

       § 51 Angaben zur Ertragslage im Pfandbriefgeschäft
       § 52 Angaben zu den Transparenzvorschriften nach § 28 des Pfandbriefgesetzes
       § 53 Zusatzangaben bei Instituten, die das Pfandbriefgeschäft betreiben


       § 51 Grundsätze der Prüfung und Darstellung pfandbriefrechtlicher Aspekte
       § 52 Prüfung und Darstellung der organisatorischen Anforderungen des Pfandbriefgesetzes
       § 53 (aufgehoben)
    Unterabschnitt 2 Bausparkassengeschäft
       § 54 Organisation und Auflagen
       § 55 Angaben zum Kreditgeschäft von Bausparkassen
       § 56 Angaben zur geschäftlichen Entwicklung von Bausparkassen
       § 57 Angaben zur Liquiditätslage von Bausparkassen
       § 58 Einsatz von Derivaten
       § 59 Angaben zur Ertragslage von Bausparkassen
       § 60 Darstellung des Kollektivgeschäfts sowie der Vor- und Zwischenfinanzierung bei Bausparkassen
    Unterabschnitt 3 Finanzdienstleistungsinstitute
       § 61 Eigenmittel gemäß Artikel 97 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013
       § 62 Vorschriften für einzelne Finanzdienstleistungsinstitute
       § 63 Ausnahmeregelung
    Unterabschnitt 4 Factoring
       § 64 Angaben bei Instituten, die das Factoring betreiben
    Unterabschnitt 5 Leasing
       § 65 Angaben bei Instituten, die das Finanzierungsleasing betreiben
    Unterabschnitt 6 Prüfung des Depotgeschäfts oder des eingeschränkten Verwahrgeschäfts
       § 66 Prüfungsgegenstand
       § 67 Zeitpunkt der Prüfung und Berichtszeitraum
       § 68 Besondere Anforderungen an den Depotprüfungsbericht
       § 69 Prüfung von Verwahrstellen im Sinne des Kapitalanlagegesetzbuchs
Abschnitt 8 Datenübersicht
    § 70 Datenübersicht
Abschnitt 9 Schlussvorschriften
    § 71 Erstmalige Anwendung; Übergangsbestimmung
    § 72 Inkrafttreten, Außerkrafttreten
    Schlussformel
Anlagen
    Anlage 1 (zu § 70) SON01 Datenübersicht für Kreditinstitute und Finanzdienstleistungsinstitute der Gruppen I und II
    Anlage 2 (zu § 70) SON02 Ergänzende Datenübersicht für Bausparkassen
vorherige Änderung nächste Änderung

    Anlage 3 (zu § 70) SON03 Ergänzungen zur Datenübersicht für Institute, die das Pfandbriefgeschäft betreiben
    Anlage 4 (zu § 70)
SON04 Datenübersicht für Finanzdienstleistungsinstitute der Gruppe IIIa und IIIb
    Anlage 5 (zu § 70) SON05 Datenübersicht für Institute, die Bereiche auf ein anderes Unternehmen ausgelagert haben
    Anlage 6 (zu § 27) Fragebogen gemäß § 27 PrüfbV


    Anlage 3 (zu § 70) SON04 Datenübersicht für Finanzdienstleistungsinstitute der Gruppe IIIa und IIIb
    Anlage 4 (zu § 70) SON05 Datenübersicht für Institute, die Bereiche auf ein anderes Unternehmen ausgelagert haben
    Anlage 5 (zu § 27) Fragebogen gemäß § 27 PrüfbV
 (keine frühere Fassung vorhanden)

§ 9 Darstellung der rechtlichen, wirtschaftlichen und organisatorischen Grundlagen


(1) Es ist zu berichten über die Ausschöpfung und Überschreitung der Erlaubnis zum Betreiben von Bankgeschäften und der Erbringung von Finanzdienstleistungen sowie über die Erfüllung damit verbundener Auflagen im Berichtszeitraum.

(2) Die wesentlichen Änderungen der rechtlichen, wirtschaftlichen und organisatorischen Grundlagen des Instituts im Berichtszeitraum sind darzustellen, wobei insbesondere zu berichten ist über:

1. Änderungen der Rechtsform und der Satzung oder des Gesellschaftsvertrages,

2. Änderungen der Kapitalverhältnisse und der Gesellschafterverhältnisse,

3. Änderungen der Geschäftsleitung sowie Änderungen ihrer personellen Zusammensetzung mit Angabe der jeweiligen Zuständigkeit der einzelnen Geschäftsleiter,

4. Änderungen der Struktur der Bankgeschäfte, der erbrachten Finanzdienstleistungen und der anderen Geschäfte, die im weiteren Sinne dem Finanzsektor zuzurechnen sind,

5. die bevorstehende Aufnahme neuer Geschäftszweige,

6. Änderungen der rechtlichen und geschäftlichen Beziehungen zu verbundenen Unternehmen und zu anderen Unternehmen sowie bei wirtschaftlich bedeutsamen Verträgen geschäftspolitischer Natur, die die zwischenbetriebliche Zusammenarbeit regeln, insbesondere über Art und Umfang der vereinbarten Leistungen; die Berichterstattung kann insoweit entfallen, wenn der Bundesanstalt und der Deutschen Bundesbank für den Berichtszeitraum ein Abhängigkeitsbericht nach § 312 des Aktiengesetzes eingereicht worden ist,

7. Änderungen im organisatorischen Aufbau des Instituts sowie der unter Risikoaspekten bedeutsamen Ablauforganisation; das aktuelle Organigramm ist dem Prüfungsbericht als Anlage beizufügen,

8. wesentliche Änderungen in den IT-Systemen; die entsprechenden IT-Projekte sind im Prüfungsbericht darzustellen,

9. Änderungen der Zugehörigkeit des Instituts zu einem Finanzkonglomerat nach § 1 Absatz 20 des Kreditwesengesetzes sowie Änderungen des übergeordneten Unternehmens eines Finanzkonglomerats nach § 12 des Finanzkonglomerate-Aufsichtsgesetzes.

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(3) 1 Der Abschlussprüfer hat über Auslagerungen von wesentlichen Aktivitäten und Prozessen unter Berücksichtigung der in § 25b des Kreditwesengesetzes genannten Anforderungen gesondert zu berichten. 2 Dabei ist eine Aussage darüber zu treffen, ob die Einstufung von Auslagerungen als wesentlich oder unwesentlich unter Gesichtspunkten des Risikos, der Art, des Umfangs und der Komplexität nachvollziehbar ist. 3 Ausgelagerte wesentliche Aktivitäten und Prozesse sind, auch in Verbindung mit den vorgenommenen Bezeichnungen in der Anlage 5, nachvollziehbar zu spezifizieren und abzugrenzen.



(3) 1 Der Abschlussprüfer hat über Auslagerungen von wesentlichen Aktivitäten und Prozessen unter Berücksichtigung der in § 25b des Kreditwesengesetzes genannten Anforderungen gesondert zu berichten. 2 Dabei ist eine Aussage darüber zu treffen, ob die Einstufung von Auslagerungen als wesentlich oder unwesentlich unter Gesichtspunkten des Risikos, der Art, des Umfangs und der Komplexität nachvollziehbar ist. 3 Ausgelagerte wesentliche Aktivitäten und Prozesse sind, auch in Verbindung mit den vorgenommenen Bezeichnungen in der Anlage 4, nachvollziehbar zu spezifizieren und abzugrenzen.

(4) 1 Der Abschlussprüfer hat die Einbindung der vertraglich gebundenen Vermittler im Sinne des § 2 Absatz 10 Satz 1 des Kreditwesengesetzes in das Risikomanagement darzustellen und zu beurteilen. 2 Er hat darüber zu berichten, ob und inwieweit die im öffentlichen Register gemachten Angaben mit den bei dem Institut vorliegenden Informationen übereinstimmen. 3 Darzustellen ist auch, wie das Institut die fachliche Eignung und Zuverlässigkeit der vertraglich gebundenen Vermittler sicherstellt.

(5) Der Abschlussprüfer hat darüber zu berichten, ob die Anordnungen der Bundesanstalt nach § 4 Absatz 1 Satz 3 des Wertpapierhandelsgesetzes eingehalten werden.



 (keine frühere Fassung vorhanden)
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§ 14a (neu)




§ 14a Einhaltung der Pflichten aus Derivategeschäften und für zentrale Gegenparteien gemäß der Verordnung (EU) Nr. 648/2012


vorherige Änderung nächste Änderung

 


(1) 1 Der Abschlussprüfer hat die Verfahren zur Ermittlung aller OTC-Derivate-Kontrakte, die der Pflicht zum Clearing durch eine zentrale Gegenpartei unterliegen, und die Einhaltung der Clearingpflicht gemäß Artikel 4 Absatz 1, 2 und 3 Unterabsatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. Juli 2012 über OTC-Derivate, zentrale Gegenparteien und Transaktionsregister (ABl. L 201 vom 27.7.2012, S. 1) zu beurteilen. 2 Unterliegen gruppeninterne Transaktionen der Ausnahme des Artikels 4 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012, so sind die organisatorischen Maßnahmen zur Einhaltung der damit verbundenen Voraussetzungen zu beurteilen.

(2) Der Abschlussprüfer hat die Prozesse zur Erfüllung der Meldepflichten nach Artikel 9 Absatz 1 bis 3 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 zu beurteilen.

(3) 1 Der Abschlussprüfer hat die Angemessenheit der Risikominderungstechniken für OTC-Derivatekontrakte, die nicht einer Pflicht zum Clearing durch eine zentrale Gegenpartei unterliegen, nach Artikel 11 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012, auch in Verbindung mit technischen Regulierungsstandards, die nach Artikel 11 Absatz 14 und 15 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 erlassen worden sind, zu beurteilen. 2 Dazu hat der Abschlussprüfer insbesondere Folgendes zu beurteilen:

1. die Prozesse zur rechtzeitigen Bestätigung der Bedingungen abgeschlossener Geschäfte,

2. die Prozesse zur Abstimmung von Portfolien,

3. den Umfang, in dem das Institut von der Möglichkeit der Komprimierung von Portfolien gemäß Artikel 14 der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 149/2013 der Kommission vom 19. Dezember 2012 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf technische Regulierungsstandards für indirekte Clearingvereinbarungen, die Clearingpflicht, das öffentliche Register, den Zugang zu einem Handelsplatz, nichtfinanzielle Gegenparteien und Risikominderungstechniken für nicht durch eine CCP geclearte OTC-Derivatekontrakte (ABl. L 52 vom 23.2.2013, S. 11) Gebrauch gemacht hat,

4. die Prozesse zur Identifizierung streitbefangener Geschäfte und zur Beilegung solcher Streitigkeiten, einschließlich der Anzeige streitbefangener Geschäfte nach Artikel 15 Absatz 2 der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 149/2013,

5. die Besicherung nicht zentral geclearter Kontrakte sowie den Umfang der Befreiung von der Besicherungspflicht nach Artikel 11 Absatz 5, 6, 8 und 10 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012.

(4) 1 Soweit nach Artikel 11 Absatz 5 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 gruppeninterne Transaktionen von der Besicherungspflicht nach Artikel 11 Absatz 3 dieser Verordnung ausgenommen sind, ist zu beurteilen, ob die Voraussetzungen für die Ausnahme von dieser Besicherungspflicht vorliegen. 2 Wurden gruppeninterne Transaktionen von der Besicherungspflicht unter den Voraussetzungen des Artikels 11 Absatz 6, 8 oder Absatz 10 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 befreit, so ist zu beurteilen, ob die organisatorischen Maßnahmen des Instituts gewährleisten können, dass die Voraussetzungen für diese Befreiung eingehalten werden, einschließlich der Veröffentlichungspflicht nach Artikel 11 Absatz 11 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012, auch in Verbindung mit Artikel 20 der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 149/2013.

(5) 1 Bei zentralen Gegenparteien ist zusätzlich zu beurteilen, inwieweit diese die Anforderungen nach Artikel 7 Absatz 1 bis 4, Artikel 8 Absatz 1 bis 4 und den Artikeln 26, 29, 33 bis 54 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 sowie nach den gemäß diesen Artikeln erlassenen technischen Regulierungsstandards erfüllt haben. 2 Satz 1 gilt entsprechend für den verkürzten Abschluss einer zentralen Gegenpartei, wenn ein solcher nach den gesetzlichen Vorgaben zu erstellen ist.

(6) Sofern die Erfüllung der in den Absätzen 1 bis 5 genannten Pflichten oder Prozesse durch das Institut vertraglich auf eine dritte Person oder ein anderes Unternehmen übertragen worden ist, hat der Abschlussprüfer hierüber zu berichten.

 (keine frühere Fassung vorhanden)

§ 27 Darstellung und Beurteilung der getroffenen Vorkehrungen zur Verhinderung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung sowie von sonstigen strafbaren Handlungen


(1) 1 Der Prüfer hat zu beurteilen, ob die von dem Institut erstellte Gefährdungsanalyse zur Verhinderung der Geldwäsche, Terrorismusfinanzierung sowie des Betruges zu Lasten des Instituts der tatsächlichen Risikosituation des Instituts entspricht. 2 Darüber hinaus hat er die vom Institut getroffenen internen Sicherungsmaßnahmen zur Verhinderung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung sowie von sonstigen strafbaren Handlungen im Sinne des § 25h Absatz 1 des Kreditwesengesetzes darzustellen und deren Angemessenheit zu beurteilen. 3 Dabei ist einzugehen

1. auf die vom Institut entwickelten und aktualisierten internen Grundsätze und die Angemessenheit geschäfts- und kundenbezogener Sicherungssysteme und Kontrollen zur Verhinderung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung sowie von strafbaren Handlungen im Sinne des § 25h Absatz 1 des Kreditwesengesetzes,

2. auf die Stellung und Tätigkeit des Geldwäschebeauftragten und seines Stellvertreters, einschließlich ihrer Kompetenzen, sowie die für eine ordnungsgemäße Durchführung ihrer Aufgaben notwendigen Mittel und Verfahren; für Institute, die selbst nicht Tochterunternehmen im Sinne des Kreditwesengesetzes eines Instituts oder eines nach dem Geldwäschegesetz verpflichteten Versicherungsunternehmens sind, gilt dies auch in Bezug auf ihre Tochterunternehmen sowie ihre ausländischen Zweigstellen und Zweigniederlassungen, sowie

3. darauf, ob die Beschäftigten, die mit der Durchführung von Transaktionen und mit der Anbahnung und Begründung von Geschäftsbeziehungen befasst sind, angemessen über die Methoden der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung sowie von strafbaren Handlungen im Sinne des § 25h Absatz 1 des Kreditwesengesetzes und die insofern bestehenden Pflichten unterrichtet werden.

4 Bei der Darstellung und Beurteilung nach den Sätzen 2 und 3 sind die von dem Institut erstellte Gefährdungsanalyse sowie die von der Innenrevision im Berichtszeitraum durchgeführte Prüfung und deren Ergebnis zu berücksichtigen.

(2) Des Weiteren hat der Prüfer darzustellen und zu beurteilen, inwieweit das Institut den kundenbezogenen Sorgfaltspflichten, insbesondere auch den verstärkten Sorgfaltspflichten in Fällen eines erhöhten Risikos, nachgekommen ist.

(3) Zu berichten ist ferner über die Erfüllung der Aufzeichnungs- und Aufbewahrungspflichten sowie die Erfüllung der Pflicht zur institutsinternen Erfassung gemäß § 8 des Geldwäschegesetzes, wobei sich die Informationen auch auf Unternehmen oder Tochterunternehmen im Sinne des § 25 Absatz 3 Satz 2 des Kreditwesengesetzes beziehen können, und Meldung von Verdachtsfällen gemäß § 11 des Geldwäschegesetzes.

(4) Sofern das Institut die Durchführung von internen Sicherungsmaßnahmen oder die Wahrnehmung von kundenbezogenen Sorgfaltspflichten vertraglich auf eine dritte Person oder ein anderes Unternehmen ausgelagert hat, ist hierüber zu berichten.

(5) 1 In Bezug auf ein Institut, das ein übergeordnetes Unternehmen im Sinne des § 25l des Kreditwesengesetzes ist, hat der Prüfer darzustellen und zu beurteilen, inwieweit das Institut angemessene Maßnahmen getroffen hat, um in seinen nachgeordneten Unternehmen, Zweigstellen und Zweigniederlassungen die gruppeneinheitliche Schaffung der in § 25l des Kreditwesengesetzes genannten internen Sicherungsmaßnahmen sowie die Erfüllung der dort zusätzlich genannten Pflichten und gegebenenfalls die Erfüllung von am ausländischen Sitz geltenden strengeren Pflichten sicherzustellen. 2 Absatz 1 Satz 4 sowie Absatz 4 gelten entsprechend. 3 Soweit die nach Satz 1 zu treffenden Maßnahmen in einem Drittstaat nicht zulässig oder tatsächlich nicht durchführbar sind, hat der Prüfer ferner darzustellen und zu beurteilen, inwieweit das Institut angemessene Maßnahmen getroffen hat, um sicherzustellen, dass seine nachgeordneten Unternehmen, Zweigstellen und Zweigniederlassungen dort Geschäftsbeziehungen nicht begründen oder fortsetzen, keine Transaktionen durchführen und bestehende Geschäftsbeziehungen beenden.

(6) 1 Bei Kreditinstituten ist zu beurteilen, inwieweit diese im bargeldlosen Zahlungsverkehr ihren Pflichten zur Feststellung, Überprüfung und Übermittlung von vollständigen Auftraggeberdaten nachgekommen sind. 2 Gleiches gilt in Bezug auf die von den vorgenannten Instituten getroffenen Maßnahmen zur Erkennung und Behandlung von eingehenden Zahlungsaufträgen mit unvollständigen Auftraggeberdaten.

(7) 1 Bei Kreditinstituten ist darzustellen, inwieweit diese ihre Verpflichtungen nach § 24c Absatz 1 des Kreditwesengesetzes erfüllt haben. 2 Insbesondere ist zu beurteilen, ob die hierzu eingesetzten Verfahren eine zutreffende Erfassung der aufgenommenen Identifizierungsdaten mit richtiger Zuordnung zum Konto oder Depot im Abrufsystem gewährleisten. 3 Gegebenenfalls ist über die ordnungsgemäße Erfüllung der Anordnungen der Bundesanstalt gemäß § 6a des Kreditwesengesetzes zu berichten.

vorherige Änderung nächste Änderung

(8) 1 Die wesentlichen Prüfungsergebnisse sind in einem Fragebogen nach Maßgabe der Anlage 6 zu dieser Verordnung aufzuzeichnen. 2 Der vollständig beantwortete Fragebogen ist dem Prüfungsbericht beizufügen. 3 Der Fragebogen ist auch dann bei der Bundesanstalt einzureichen, wenn bei verbandsgeprüften Kreditinstituten für das betreffende Jahr kein Prüfungsbericht angefordert wird. 4 § 26 Absatz 4 bleibt unberührt.



(8) 1 Die wesentlichen Prüfungsergebnisse sind in einem Fragebogen nach Maßgabe der Anlage 5 zu dieser Verordnung aufzuzeichnen. 2 Der vollständig beantwortete Fragebogen ist dem Prüfungsbericht beizufügen. 3 Der Fragebogen ist auch dann bei der Bundesanstalt einzureichen, wenn bei verbandsgeprüften Kreditinstituten für das betreffende Jahr kein Prüfungsbericht angefordert wird. 4 § 26 Absatz 4 bleibt unberührt.

vorherige Änderung nächste Änderung

§ 51 Angaben zur Ertragslage im Pfandbriefgeschäft




§ 51 Grundsätze der Prüfung und Darstellung pfandbriefrechtlicher Aspekte


vorherige Änderung nächste Änderung

(1) Bei Instituten, die das Pfandbriefgeschäft betreiben, sind die Barwerte aus den zur Deckung verwendeten Werten, untergliedert nach Hypothekenpfandbriefen, Öffentlichen Pfandbriefen, Schiffspfandbriefen und Flugzeugpfandbriefen, anzugeben.

(2) Die Untergliederung ist entbehrlich, soweit sich diese Angaben aus dem Anhang oder einer Anlage zum Prüfungsbericht ergeben.




1 Bei Pfandbriefbanken ist § 3 Satz 1 mit der Maßgabe anzuwenden, dass stets jeder der in § 1 Absatz 3 des Pfandbriefgesetzes bezeichneten Gattungen Rechnung zu tragen ist. 2 Dabei sind § 3 Satz 2 und § 4 Absatz 1 entsprechend anzuwenden.

vorherige Änderung nächste Änderung

§ 52 Angaben zu den Transparenzvorschriften nach § 28 des Pfandbriefgesetzes




§ 52 Prüfung und Darstellung der organisatorischen Anforderungen des Pfandbriefgesetzes


vorherige Änderung nächste Änderung

Bei Instituten, die das Pfandbriefgeschäft betreiben, ist über die Einhaltung des § 28 des Pfandbriefgesetzes zu berichten, insbesondere über die Vollständigkeit und Richtigkeit der dort genannten Angaben.



(1) 1 Bei Pfandbriefbanken ist die Einhaltung der folgenden Anforderungen zu beurteilen:

1. § 4 Absatz 4
des Pfandbriefgesetzes,

2.
§ 5 des Pfandbriefgesetzes sowie die Anforderungen der Deckungsregisterverordnung,

3. § 27 des Pfandbriefgesetzes,

4. § 27a des Pfandbriefgesetzes sowie die Anforderungen einer auf Grund von § 27a Absatz 2 Satz 1 des Pfandbriefgesetzes erlassenen Rechtsverordnung sowie

5. § 28 des Pfandbriefgesetzes.

2 Die zur Einhaltung der Anforderungen nach Satz 1 eingesetzten Verfahren und Systeme sind darzustellen und ihre Wirksamkeit
zu beurteilen. 3 Im Rahmen der nach den Sätzen 1 und 2 erforderlichen Beurteilung und Darstellung der zur Erfüllung pfandbriefrechtlicher organisatorischer Anforderungen verwendeten Verfahren und Systeme ist stets auch auf etwaige Abhängigkeiten von und systemtechnische Zusammenhänge mit sonstigen von der Pfandbriefbank verwendeten Verfahren und Systemen einzugehen.

(2) Bei den nachstehenden Pfandbriefbanken sind
die aufbau- und ablauforganisatorischen Vorkehrungen zur Einhaltung der folgenden Vorschriften darzustellen und in ihrer Wirksamkeit zu beurteilen:

1. bei den Pfandbriefbanken, die Hypothekenpfandbriefe ausgeben: die Vorschriften des § 16 des Pfandbriefgesetzes sowie der Anforderungen der Beleihungswertermittlungsverordnung, insbesondere des § 26 Absatz 1 der Beleihungswertermittlungsverordnung,

2. bei den Pfandbriefbanken, die Schiffspfandbriefe ausgeben: die Vorschriften des § 24 des Pfandbriefgesetzes sowie der Anforderungen der Schiffsbeleihungswertermittlungsverordnung, insbesondere des § 14 Absatz 1 der Schiffsbeleihungswertermittlungsverordnung, sowie

3. bei den Pfandbriefbanken, die Flugzeugpfandbriefe ausgeben: die Vorschriften des § 26d des Pfandbriefgesetzes sowie der Anforderungen der Flugzeugbeleihungswertermittlungsverordnung, insbesondere des § 12 Absatz 1 der Flugzeugbeleihungswertermittlungsverordnung.


vorherige Änderung nächste Änderung

§ 53 Zusatzangaben bei Instituten, die das Pfandbriefgeschäft betreiben




§ 53 (aufgehoben)


vorherige Änderung nächste Änderung

1 Bei Instituten, die das Pfandbriefgeschäft betreiben und die Hypothekenpfandbriefe, Schiffspfandbriefe oder Flugzeugpfandbriefe ausgeben, sind im Rahmen der Einzelkreditbesprechung (§§ 34, 35) bei den zur Deckung verwendeten Werten auch der von dem jeweiligen Kreditinstitut ermittelte Beleihungswert unter Angabe von Ertragswert (einschließlich des Rohertrages, der Bewirtschaftungskosten sowie des angewandten Kapitalisierungszinssatzes) und Sachwert beziehungsweise der Schiffsbeleihungswert oder der Flugzeugbeleihungswert anzugeben. 2 Es ist anzugeben, ob der Beleihungswert entsprechend den gesetzlichen Vorschriften ermittelt wurde. 3 Die Beurteilung einzelner Deckungskredite und ihre Darstellung kann sich auf die Ergebnisse der Deckungsprüfung durch die Bundesanstalt stützen. 4 Satz 3 gilt nicht für

1. Darlehensaufstockungen (Nachbeleihungen),

2. notleidende Kredite,

3. Kredite im Sinne des § 34 Absatz 2,

4. Beleihungen gewerblich oder industriell genutzter Grundstücke, sofern sie im Einzelfall den Betrag von 4 Prozent der anrechenbaren Eigenmittel übersteigen,

5. 1 Kredite an Bauunternehmen, Bauträgergesellschaften oder Wohnungsunternehmen zur Finanzierung von Wohnungsbauten, sofern sie insgesamt den Betrag von 6 Prozent der anrechenbaren Eigenmittel übersteigen. 2 Bei der Berechnung der Kredite können Beleihungen von fertig gestellten Mietwohnungsbauten und Eigentumswohnungen, deren Ertrag im Wesentlichen sichergestellt ist, sowie von bereits verkauften Eigenheimen außer Ansatz bleiben.



 

§ 70 Datenübersicht


vorherige Änderung nächste Änderung

1 Die auf das jeweilige Institut anwendbaren Formblätter in den Anlagen 1 bis 5 sind auszufüllen und dem Prüfungsbericht beizufügen. 2 Die Formblätter in den Anlagen 1 bis 4 sind um die entsprechenden Vorjahresdaten zu ergänzen.



1 Die auf das jeweilige Institut anwendbaren Formblätter in den Anlagen 1 bis 4 sind auszufüllen und dem Prüfungsbericht beizufügen. 2 Die Formblätter in den Anlagen 1 bis 3 sind um die entsprechenden Vorjahresdaten zu ergänzen.

vorherige Änderung nächste Änderung

Anlage 3 (zu § 70) SON03 Ergänzungen zur Datenübersicht für Institute, die das Pfandbriefgeschäft betreiben




Anlage 3 (aufgehoben)


vorherige Änderung nächste Änderung

Die angegebenen Beträge (kaufmännische Rundung) lauten auf Tsd. Euro (EUR); Prozentangaben sind mit einer Nachkommastelle anzugeben.


Position | | Berichtsjahr (1) | Vorjahr (2)

(1) Zusätzliche Daten zum Kreditgeschäft von Pfandbriefbanken,
die Hypothekenpfandbriefe ausgeben | | |

| 1. | Hypothekendarlehen | | |

a) | Hypothekendarlehen innerhalb der Beleihungsgrenze
(§ 14 PfandBG) | 150 | |

b) | Hypothekendarlehen außerhalb der Beleihungsgrenze (freie Spitze) | 151 | |

c) | Höchstgrenze gemäß § 13 Absatz 1 Satz 2 PfandBG | 152 | |

d) | Deckungshypotheken insgesamt | 153 | |

e) | Deckungshypotheken an Bauplätzen und noch nicht ertragsfähigen
Neubauten | 154 | |

f) | Höchstgrenze § 16 Absatz 3 Satz 1 PfandBG | 155 | |

g) | Höchstgrenzen § 16 Absatz 3 Satz 2 PfandBG | 157 | |

h) | Deckungshypotheken an Bauplätzen | 156 | |

2. | Kredite an öffentliche Stellen gemäß § 20 PfandBG | | |

a) | Kredite an öffentliche Stellen insgesamt | 158 | |

b) | durch öffentliche Stellen gemäß § 20 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2
PfandBG verbürgte Darlehen | 159 | |

c) | Kredite an öffentliche Stellen im Ausland gemäß § 20 Absatz 1
Satz 1 Nummer 1 Buchstabe b bis e PfandBG | 160 | |

d) | Höchstgrenze gemäß § 20 Absatz 1 Satz 2 PfandBG | 161 | |

(2) Zusätzliche Daten zum Kreditgeschäft von Pfandbriefbanken, die
öffentliche Pfandbriefe ausgeben | | |

| Kredite an öffentliche Stellen gemäß § 20 PfandBG
(nicht in Pfandbriefen enthalten) | 920 | |

(3) Zusätzliche Daten zum Kreditgeschäft von Pfandbriefbanken,
die Schiffspfandbriefe ausgeben | | |

| Schiffshypothekendarlehen | | |

a) | Schiffshypothekendarlehen innerhalb der Beleihungsgrenze
(§ 22 Absatz 2 Satz 1 PfandBG) | 164 | |

b) | Schiffshypothekendarlehen außerhalb der Beleihungsgrenze
(freie Spitze) | 165 | |

(4) | Zusätzliche Daten zum Kreditgeschäft von Pfandbriefbanken, die
Flugzeugpfandbriefe ausgeben | | |

| Flugzeugdarlehen | | |

a) | Flugzeugdarlehen innerhalb der Beleihungsgrenze
(§ 26b Absatz 2 Satz 1 PfandBG) | 930 | |

b) | Flugzeugdarlehen außerhalb der Beleihungsgrenze (freie Spitze) | 931 | |



 
 (keine frühere Fassung vorhanden)
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Anlage 4 (zu § 70) SON04 Datenübersicht für Finanzdienstleistungsinstitute der Gruppe IIIa und IIIb




Anlage 3 (zu § 70) SON04 Datenübersicht für Finanzdienstleistungsinstitute der Gruppe IIIa und IIIb


Die angegebenen Beträge (kaufmännische Rundung) lauten auf Tsd. Euro (EUR); Prozentangaben sind mit einer Nachkommastelle anzugeben.


Position | | Berichtsjahr (1) | Vorjahr (2)

(1) Daten zu den organisatorischen Grundlagen | | |

| Personalbestand gemäß § 267 Absatz 5 HGB | 001 | |

(2) Daten zur Vermögenslage | | |

| Eigenmittel nach Artikel 72 Verordnung (EU) Nr. 575/2013 (CRR) oder
§ 53 KWG nach dem Stand bei Geschäftsschluss am Bilanzstichtag | | |

a) | Kernkapital | 006 | |

aa) | hartes Kernkapital | 426 | |

ab) | zusätzliches Kernkapital | 427 | |

b) | Ergänzungskapital | 007 | |

(3) Daten zur Ertragslage | | |

| 1. | Zinsergebnis | | |

a) | Zinserträge1) | 029 | |

b) | Zinsaufwendungen | 030 | |

c) | darunter: für stille Einlagen, für Genussrechte und für nachrangige
Verbindlichkeiten | 031 | |

d) | Zinsergebnis | 032 | |

2. | Provisionsergebnis | | |

a) | Provisionserträge | 313 | |

b) | Provisionsaufwendungen | 314 | |

c) | Provisionsergebnis | 033 | |

3. | Ergebnis aus dem sonstigen nichtzinsabhängigen Geschäft2) | 037 | |

4. | Allgemeiner Verwaltungsaufwand | | |

a) | Personalaufwand3) | 038 | |

b) | andere Verwaltungsaufwendungen4) | 039 | |

5. | Sonstige und außerordentliche Erträge und Aufwendungen | 900 | |

6. | Steuern vom Einkommen und vom Ertrag | 048 | |

7. | Erträge aus Verlustübernahmen und baren bilanzunwirksamen
Ansprüchen | 049 | |

8. | Aufgrund einer Gewinngemeinschaft, eines Gewinnabführungs-
oder eines Teilgewinnabführungsvertrages abgeführte Gewinne | 052 | |

9. | Gewinnvortrag aus dem Vorjahr | 053 | |

10. | Verlustvortrag aus dem Vorjahr | 054 | |

11. | Entnahmen aus Kapital- und Gewinnrücklagen | 055 | |

12. | Einstellungen in Kapital- und Gewinnrücklagen | 056 | |

13. | Entnahmen aus Genussrechtskapital | 057 | |

14. | Wiederauffüllung des Genussrechtskapitals | 058 | |

(4) Daten zum Kreditgeschäft | | |

| 1. | Anmerkungsbedürftige Großkredite | 088 | |

2. | Nichtanwendung der Vorschriften des KWG über das Handelsbuch: | | |

Zahl der Überschreitungen der Großkrediteinzelobergrenze nach
Artikel 395 Absatz 1 CRR | | |

a) | des geprüften Einzelinstituts | 342 | Stk. | Stk.

b) | der Institutsgruppe5) | 343 | Stk. | Stk.

3. | Unbare bilanzunwirksame Ansprüche | | |

a) | im Berichtsjahr6) | 093 | |

b) | Bestand am Jahresende | 094 | |

(5) Ergänzende Angaben | | |

| 1. | Abweichungen im Sinne von § 284 Absatz 2 Nummer 3 HGB | | |

a) | von Bilanzierungsmethoden ja (= 0) / nein (= 1) | 095 | |

b) | von Bewertungsmethoden ja (= 0) / nein (= 1) | 096 | |

2. | Nachrangige Vermögensgegenstände | | |

a) | nachrangige Forderungen an Kreditinstitute | 112 | |

b) | nachrangige Forderungen an Kunden | 113 | |

c) | sonstige nachrangige Vermögensgegenstände | 114 | |



1) Einschließlich laufender Erträge aus Beteiligungen, Erträgen aus Ergebnisabführungsverträgen und Leasinggebühren.
2) Hier sind die Ergebnisse aus Warenverkehr und Nebenbetrieben sowie alle anderen ordentlichen Ergebnisse aus dem nichtzinsabhängigen Geschäft einzuordnen, die nicht unter Position (4) Nr. 3 fallen.
3) Einschließlich Aufwendungen für vertraglich vereinbarte feste Tätigkeitsvergütungen an die persönlich haftenden Gesellschafter. Aufwendungen für von fremden Arbeitgebern angemietete Arbeitskräfte sind dem anderen Verwaltungsaufwand zuzurechnen.
4) Hierunter fallen unter anderem Abschreibungen und Wertberichtigungen auf Sachanlagen und immaterielle Anlagewerte, ausgenommen außerordentliche Abschreibungen. Zu erfassen sind hier alle Steuern außer Steuern vom Einkommen und vom Ertrag.
5) Sofern das geprüfte Institut übergeordnetes Institut ist.
6) Nettoposition (erhaltene./. zurückgezahlte).



vorherige Änderung nächste Änderung

Anlage 5 (zu § 70) SON05 Datenübersicht für Institute, die Bereiche auf ein anderes Unternehmen ausgelagert haben




Anlage 4 (zu § 70) SON05 Datenübersicht für Institute, die Bereiche auf ein anderes Unternehmen ausgelagert haben



Institut:

Laufende
Nummer | Auslagerungs-
unternehmen
inklusive Adresse | KN-Ident-Nr. | Ausgelagerte
Aktivitäten und
Prozesse | Status
(geplant zum/
durchgeführt am/
beendet am) | Datum der
Auslagerung | Bemerkungen
insbesondere zu
Weiterverlagerungen

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 (keine frühere Fassung vorhanden)
vorherige Änderung

Anlage 6 (zu § 27) Fragebogen gemäß § 27 PrüfbV




Anlage 5 (zu § 27) Fragebogen gemäß § 27 PrüfbV


Institut:
Berichtszeitraum:
Prüfungsstichtag:
Prüfungsleiter vor Ort:

Klassifizierung von Prüfungsfeststellungen
Für die Klassifizierung von Prüfungsfeststellungen ist der Prüfungsleiter vor Ort verantwortlich.

Feststellung (F 0) - keine Mängel
Feststellung (F 1) - geringfügige Mängel
Feststellung (F 2) - mittelschwere Mängel
Feststellung (F 3) - gewichtige Mängel
Feststellung (F 4) - schwergewichtige Mängel
Feststellung (F 5) - nicht anwendbar

Eine F-0-Feststellung beschreibt ein völliges Fehlen von Normverstößen.
Eine F-1-Feststellung beschreibt einen Normverstoß mit leichten Auswirkungen auf die Wirksamkeit der Präventionsmaßnahme bzw. Präventionsvorkehrung.
Eine F-2-Feststellung beschreibt einen Normverstoß mit merklichen Auswirkungen auf die Wirksamkeit der Präventionsmaßnahme bzw. Präventionsvorkehrung.
Eine F-3-Feststellung beschreibt einen Normverstoß mit deutlichen Auswirkungen auf die Wirksamkeit der Präventionsmaßnahme bzw. Präventionsvorkehrung.
Eine F-4-Feststellung beschreibt einen Normverstoß mit Auswirkungen auf die Wirksamkeit der Präventionsmaßnahme bzw. Präventionsvorkehrung, die diese erheblich beeinträchtigt oder vollständig beseitigt.
Eine F-5-Feststellung beschreibt die Nichtanwendbarkeit des Prüfungsgebiets im geprüften Institut.


Nr. | Vorschrift | Prüfungsgebiet | Feststellung | Fundstelle

A. Geldwäsche/Terrorismusfinanzierung

I. Kundensorgfaltspflichten

1. | § 3 Abs. 1 Nr. 1 i. V. m. § 4
Abs. 3 und 4 GwG, § 25j KWG | Identifizierungspflicht | |

2. | § 3 Abs. 1 Nr. 2 GwG | Einholung von Informationen zum Zweck/
zur Art der Geschäftsverbindung | |

3. | § 3 Abs. 1 Nr. 3 GwG i. V. m.
§ 4 Abs. 5 GwG | Abklärung der wirtschaftlich Berechtigten | |

4. | § 3 Abs. 1 Nr. 3 GwG | Prüfpflichten bei Handeln des Vertragspartners
auf fremde Rechnung | |

5. | § 3 Abs. 1 Nr. 4 GwG | Laufende Überwachung von Bestandskunden
bei Instituten, die keine EDV-Monitoring-Systeme
betreiben | |

6. | § 3 Abs. 1 Nr. 4 GwG | Aktualisierungsverpflichtung | |

7. | § 3 Abs. 1 Nr. 4 GwG | Bildung von Kundenprofilen | |

8. | § 3 Abs. 6 GwG | Beendigungsverpflichtung | |

9. | § 5 GwG, § 25i KWG | Vereinfachte Sorgfaltpflichten/Risikobewertung | |

10. | § 25i Abs. 2 KWG | Dokumentations- und Aufbewahrungspflicht | |

11. | § 6 Abs. 2 Nr. 1 GwG | Politisch exponierte Personen (PePs) | |

12. | § 6 Abs. 2 Nr. 2 GwG | Identifizierung von physisch nicht anwesenden
Kunden | |

13. | | Zur Zeit nicht belegt | |

14. | § 25k Abs. 4 KWG | Angemessene Maßnahmen von
Factoringinstituten | |

15. | § 6 Abs. 2 Nr. 4 GwG,
§ 25k Abs. 5 KWG | Befolgung von Anordnungen (verstärkte
Sorgfaltspflichten) | |

16. | § 25k Abs. 5 KWG | Dokumentations- und Aufbewahrungspflicht | |

17. | § 6 GwG | Sonstige Fälle verstärkter Sorgfaltspflichten | |

18. | § 7 GwG | Ausführung von Sorgfaltspflichten durch Dritte | |

19. | § 25k Abs. 1 und 2 KWG | Korrespondenzinstitute | |

20. | § 25k Abs. 3 KWG | Sortengeschäfte über 2.500 €
(nicht über Konto) | |

II. Interne Sicherungsmaßnahmen

21. | § 25h Abs. 1 KWG i. V. m.
§ 3 Abs. 1 GwG | Gefährdungsanalyse | |

22. | § 25h Abs. 1 KWG | Sicherungssysteme gegen Geldwäsche und
Terrorismusfinanzierung (Auffangtatbestand) | |

23. | § 25h Abs. 1 KWG | Kundenannahmeprozess | |

24. | § 25h Abs. 2 KWG | EDV-Monitoring (im Laufe der Geschäfts-
verbindung) | |

25. | § 25h Abs. 1 Satz 3 KWG | Verhinderung des Missbrauchs von neuen
Finanzprodukten und Technologien/
Begünstigung der Anonymität von
Geschäftsbeziehungen und Transaktionen | |

26. | § 25h Abs. 3 Satz 1 KWG
(sowie § 6 Abs. 2 Nr. 3 GwG) | Verfahren in Bezug auf zweifelhafte oder
ungewöhnliche Sachverhalte | |

27. | § 25h Abs. 4 KWG | Geldwäschebeauftragter (Bestellung, Mitteilung,
Ausstattung, Kontrollen) | |

28. | § 25h Abs. 1 KWG | Prüfungen durch die Innenrevision | |

29. | § 9 Abs. 1 und 2 Nr. 3 GwG | Schulungen | |

30. | § 9 Abs. 1 und 2 Nr. 4 GwG | Zuverlässigkeitsprüfung | |

31. | § 9 Abs. 3 GwG, § 25h
Abs. 5 KWG | Auslagerung von internen Sicherungsmaßnahmen | |

32. | | Zur Zeit nicht belegt | |

33. | § 9d GwG | Besondere Sorgfaltspflichten bei
Zahlungsvorgängen mittels Zahlungskarte im
Zusammenhang mit Glücksspielen im Internet | |

III. Sonstige Pflichten

34. | § 8 GwG | Aufzeichnungs- und Aufbewahrungspflicht | |

35. | § 11 GwG | Verdachtsmeldungen | |

36. | § 25l KWG, § 25h Abs. 4
KWG | Einhaltung von Pflichten in Bezug auf
nachgeordnete Unternehmen | |

37. | § 25m KWG | Verbotene Geschäfte | |

B. Sonstige strafbare Handlungen (§ 25h Abs. 1 KWG)

38. | § 25h Abs. 1 KWG | Gefährdungsanalyse | |

39. | § 25h Abs. 1 KWG | Sicherungssysteme gegen sonstige strafbare
Handlungen | |

40. | § 25h Abs. 1 KWG | Grundsätze (Arbeitsanweisungen) | |

41. | § 25h Abs. 1 KWG | Prüfungen durch die Innenrevision | |

41a. | § 25h Abs. 1 KWG | Prüfungen durch die für die Verhinderung der
sonstigen strafbaren Handlungen zuständigen
Stelle | |

42. | § 25h Abs. 2 KWG | Monitoring-System | |

43. | § 25h Abs. 1 Satz 2 KWG | Aktualisierungsverpflichtung | |

44. | § 25h Abs. 3 | Dokumentations- und Aufzeichnungspflicht | |

45. | § 25l KWG, § 25h Abs. 1
KWG | Einhaltung von Pflichten in Bezug auf nach-
geordnete Unternehmen | |

46. | § 25h Abs. 5 KWG | Auslagerung von internen Sicherungsmaßnahmen | |

47. | § 25h Abs. 9 KWG | (Absehen von der) Einrichtung einer zuständigen
Stelle | |

C. Verordnung (EG) Nr. 1781/2006 über die Übermittlung von Angaben zum Auftraggeber bei Geldtransfers

48. | Verordnung (EG)
Nr. 1781/2006 | Pflichten aufgrund der Verordnung (EG)
Nr. 1781/2006 | |

D. Automatisierter Abruf von Kontoinformationen

49. | § 24c KWG | Pflichten im Zusammenhang mit dem
automatisierten Abruf von Kontoinformationen | |