(5)
1§ 47 in der Fassung des
CSR-Richtlinie-Umsetzungsgesetzes vom
11. April 2017 (BGBl. I S. 802) ist erstmals auf Jahres- und Konzernabschlüsse, Lage- und Konzernlageberichte für das nach dem 31. Dezember 2016 beginnende Geschäftsjahr anzuwenden.
2§ 47 in der bis zum 18. April 2017 geltenden Fassung ist letztmals anzuwenden auf Lage- und Konzernlageberichte für das vor dem 1. Januar 2017 beginnende Geschäftsjahr.
(6) Die
§§ 26,
27 und
Anlage 5 in der ab dem 24. Januar 2018 geltenden Fassung sind erstmals auf einen Berichtszeitraum der Prüfung anzuwenden, der am 26. September 2017 oder später endet, es sei denn, der Prüfungsbericht ist bereits vor dem 24. Januar 2018 bei der Bundesanstalt eingereicht worden.
1Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung*) in Kraft.
2Gleichzeitig tritt die
Prüfungsberichtsverordnung vom
23. November 2009 (BGBl. I S. 3793), die zuletzt durch Artikel
4 der Verordnung vom
20. September 2013 (BGBl. I S. 3672) geändert worden ist, außer Kraft.
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- *)
- Anm. d. Red.: Die Verkündung erfolgte am 19. Juni 2015.