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Artikel 28 - Gesetz zur begleitenden Ausführung der Verordnung (EU) 2020/1503 und der Umsetzung der Richtlinie EU 2020/1504 zur Regelung von Schwarmfinanzierungsdienstleistern (Schwarmfinanzierung-Begleitgesetz) und anderer europarechtlicher Finanzmarktvorschriften (SchwFinBG k.a.Abk.)

Artikel 28 Änderung der Prüfungsberichtsverordnung


Artikel 28 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 11. Juni 2021 PrüfbV § 31

In § 31 Absatz 1 Satz 4 der Prüfungsberichtsverordnung vom 11. Juni 2015 (BGBl. I S. 930), die zuletzt durch Artikel 7 des Gesetzes vom 3. Juni 2021 (BGBl. I S. 1423) geändert worden ist, wird nach der Angabe „18 bis 26" ein Komma und die Angabe „26b bis 26e" eingefügt.

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Zitierungen von Artikel 28 Gesetz zur begleitenden Ausführung der Verordnung (EU) 2020/1503 und der Umsetzung der Richtlinie EU 2020/1504 zur Regelung von Schwarmfinanzierungsdienstleistern (Schwarmfinanzierung-Begleitgesetz) und anderer europarechtlicher Finanzmarktvorschriften

Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 28 SchwFinBG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in SchwFinBG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

Artikel 30 SchwFinBG Inkrafttreten
... Die Artikel 10, 17, 20, 23 bis 25 und 28 treten am Tag nach der Verkündung in Kraft. (2) Artikel 16 Nummer 1 Buchstabe a ...