Auf Grund des §
56 Absatz 2 in Verbindung mit Absatz 1 des
Bundesversorgungsgesetzes, dessen Absatz 2 zuletzt durch Artikel
1a des Gesetzes vom
24. Mai 2014 (BGBl. I S. 538) und dessen Absatz 1 zuletzt durch Artikel
5 des Gesetzes vom
30. Juli 2009 (BGBl. I S. 2495) geändert worden ist, verordnet die Bundesregierung:
Das
Bundesversorgungsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom
22. Januar 1982 (BGBl. I S. 21), das zuletzt durch Artikel
4a des Gesetzes vom
15. April 2015 (BGBl. I S. 583) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1.
- In § 14 wird die Angabe „154" durch die Angabe „157" ersetzt.
- 2.
- In § 15 Satz 2 wird die Angabe „1,939" durch die Angabe „1,980" ersetzt.
- 3.
- § 31 wird wie folgt geändert:
- a)
- Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
„(1) Beschädigte erhalten eine monatliche Grundrente bei einem Grad der Schädigungsfolgen
von 30 | in Höhe von 132 Euro, |
von 40 | in Höhe von 181 Euro, |
von 50 | in Höhe von 243 Euro, |
von 60 | in Höhe von 307 Euro, |
von 70 | in Höhe von 426 Euro, |
von 80 | in Höhe von 515 Euro, |
von 90 | in Höhe von 619 Euro, |
von 100 | in Höhe von 693 Euro. |
-
-
- Die Grundrente erhöht sich für Schwerbeschädigte, die das 65. Lebensjahr vollendet haben, bei einem Grad der Schädigungsfolgen
von 50 und 60 | um 27 Euro, |
von 70 und 80 | um 34 Euro, |
von mindestens 90 | um 41 Euro." |
-
- b)
- Absatz 4 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
„Beschädigte mit einem Grad der Schädigungsfolgen von 100, die durch die anerkannten Schädigungsfolgen gesundheitlich außergewöhnlich betroffen sind, erhalten eine monatliche Schwerstbeschädigtenzulage, die in folgenden Stufen gewährt wird:
Stufe I | 80 Euro, |
Stufe II | 165 Euro, |
Stufe III | 246 Euro, |
Stufe IV | 329 Euro, |
Stufe V | 410 Euro, |
Stufe VI | 494 Euro." |
- 4.
- § 32 Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
„(2) Die volle Ausgleichsrente beträgt monatlich bei einem Grad der Schädigungsfolgen
von 50 oder 60 | 426 Euro, |
von 70 oder 80 | 515 Euro, |
von 90 | 619 Euro, |
von 100 | 693 Euro." |
- 5.
- In § 33 Absatz 1 Satz 2 Buchstabe a wird die Angabe „29.367" durch die Angabe „29.978" ersetzt.
- 6.
- In § 33a Absatz 1 Satz 1 wird die Angabe „75" durch die Angabe „77" ersetzt.
- 7.
- § 35 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
- a)
- In Satz 1 wird die Angabe „287" durch die Angabe „293" ersetzt.
- b)
- In Satz 4 wird die Angabe „490, 696, 893, 1.161 oder 1.427" durch die Angabe „500, 711, 912, 1.185 oder 1.457" ersetzt.
- 8.
- § 36 wird wie folgt geändert:
- a)
- In Absatz 1 Satz 2 wird die Angabe „1.640" durch die Angabe „1.674" und die Angabe „821" durch die Angabe „838" ersetzt.
- b)
- In Absatz 3 wird die Angabe „1.640" durch die Angabe „1.674" ersetzt.
- 9.
- In § 40 wird die Angabe „408" durch die Angabe „417" ersetzt.
- 10.
- In § 41 Absatz 2 wird die Angabe „450" durch die Angabe „459" ersetzt.
- 11.
- In § 46 wird die Angabe „115" durch die Angabe „117" und die Angabe „215" durch die Angabe „220" ersetzt.
- 12.
- In § 47 Absatz 1 wird die Angabe „202" durch die Angabe „206" und die Angabe „281" durch die Angabe „287" ersetzt.
- 13.
- § 51 wird wie folgt geändert:
- a)
- In Absatz 1 wird die Angabe „552" durch die Angabe „564" und die Angabe „385" durch die Angabe „393" ersetzt.
- b)
- In Absatz 2 wird die Angabe „101" durch die Angabe „103" und die Angabe „75" durch die Angabe „77" ersetzt.
- c)
- In Absatz 3 Satz 1 wird die Angabe „313" durch die Angabe „320" und die Angabe „227" durch die Angabe „232" ersetzt.
- 14.
- In § 53 Satz 2 wird die Angabe „1.640" durch die Angabe „1.674" und die Angabe „821" durch die Angabe „838" ersetzt.
Diese Verordnung tritt am 1. Juli 2015 in Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Die Bundeskanzlerin
Dr. Angela Merkel
Die Bundesministerin für Arbeit und Soziales
Andrea Nahles