Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 

Artikel 1 - Erste Verordnung zur Änderung der Zweiten Bundesmeldedatenübermittlungsverordnung (1. BMeldDÜV2ÄndV k.a.Abk.)

Artikel 1 Änderung der Zweiten Bundesmeldedatenübermittlungsverordnung


Artikel 1 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 30. Juni 2015 2. BMeldDÜV § 10

§ 10 der Zweiten Bundesmeldedatenübermittlungsverordnung vom 1. Dezember 2014 (BGBl. I S. 1950) wird wie folgt geändert:

1.
Absatz 1 wird wie folgt geändert:

a)
In dem Satzteil vor Nummer 1 wird die Angabe „18. Lebensjahres" durch die Angabe „21. Lebensjahres" ersetzt.

b)
Nummer 6 wird wie folgt gefasst:

„6.derzeitige und frühere An-
schriften und soweit bekannt,
die neue Anschrift im Ausland
1201 bis 1213a,
1232, 1233,".


 
c)
Nummer 7 wird wie folgt gefasst:

„7.Einzugsdatum, Auszugs-
datum, Datum des letzten
Zuzugs aus dem Ausland,
Datum des letzten Wegzugs
in das Ausland
1301, 1305,
1306, 1314,".


 
d)
Nach Nummer 7 wird folgende Nummer 8 eingefügt:

„8.derzeitige Staatsangehörigkeiten 1001,".


 
e)
Die bisherige Nummer 8 wird Nummer 9.

2.
Absatz 2 wird wie folgt geändert:

a)
In dem Satzteil vor Nummer 1 werden die Wörter „Die Meldebehörde, bei der sich eine erklärungspflichtige Person nach § 29 Absatz 1 des Staatsangehörigkeitsgesetzes, die 18, aber noch keine 23 Jahre alt ist, als aus dem Ausland kommend angemeldet hat, übermittelt nach Auswertung der Rückmeldung" durch die Wörter „Die Meldebehörden übermitteln bei erklärungspflichtigen Personen nach § 29 Absatz 1 des Staatsangehörigkeitsgesetzes, die das 21. Lebensjahr vollendet haben, im Falle des Zuzuges aus dem Ausland und nach Abschluss des Rückmeldeverfahrens" ersetzt.

b)
Nummer 6 wird wie folgt gefasst:

„6.derzeitige und frühere An-
schriften und bei Zuzug aus
dem Ausland auch die letzte
frühere Anschrift im Inland
1201
bis 1213a,".


 
c)
Nummer 8 wird wie folgt gefasst:

„8.Einzugsdatum, Auszugsdatum,
Datum des letzten Zuzugs aus
dem Ausland, Datum des letz-
ten Wegzugs in das Ausland
1301, 1305,
1306, 1314,".


 
d)
Nach Nummer 8 wird folgende Nummer 9 eingefügt:

„9.derzeitige Staatsangehörigkeiten 1001,".


 
e)
Die bisherige Nummer 9 wird Nummer 10.

Anzeige


 

Zitierungen von Artikel 1 Erste Verordnung zur Änderung der Zweiten Bundesmeldedatenübermittlungsverordnung

Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 1 1. BMeldDÜV2ÄndV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in 1. BMeldDÜV2ÄndV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Datenaustauschverbesserungsgesetz
G. v. 02.02.2016 BGBl. I S. 130; zuletzt geändert durch Artikel 346 V. v. 19.06.2020 BGBl. I S. 1328
Artikel 11 DatAustVG Änderung der Zweiten Bundesmeldedatenübermittlungsverordnung
... vom 1. Dezember 2014 (BGBl. I S. 1950), die durch Artikel 1 der Verordnung vom 20. Juni 2015 (BGBl. I S. 1006) geändert worden ist, wird wie folgt ...