Auf Grund des §
6 Abs. 1 Nr. 18 und der §§
15 und
16, jeweils in Verbindung mit §
6 Abs. 4, sowie des §
8 Abs. 1 und des §
31 Abs. 2, jeweils auch in Verbindung mit §
6 Abs. 4 Satz 2, des
Gesetzes zur Durchführung der Gemeinsamen Marktorganisationen in der Fassung der Bekanntmachung vom 20. September 1995 (BGBl. I S. 1146) verordnet das Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten im Einvernehmen mit den Bundesministerien der Finanzen und für Wirtschaft: