(1) Als Meisterprüfungsarbeit sind die nachstehenden Arbeiten anzufertigen:
- 1.
- eine mindestens zehngliedrige Brücke, geteilt, verschraubbar oder mit Brückengeschieben verbunden,
- 2.
- eine partielle Modellgußprothese unter Verwendung von feinmechanischen Halte-, Druck- und Schubverteilungselementen, fehlende Zähne in Kunststoff fertiggestellt,
- 3.
- je eine totale Ober- und Unterkieferprothese nach vorgegebenen nachmeßbaren Werten fertiggestellt und remontiert im Artikulator,
- 4.
- ein kieferorthopädisches Gerät, mit einer Modelluntersuchung (dreidimensionaler Gebißbefund).
(2) Für die Arbeiten nach Absatz 1 Nr. 1 und 2 ist der Restzahnbestand von dem Prüfungsausschuß anzugeben. Die Konstruktion ist vom Prüfling zu erstellen.
(3) Die partielle Modellgußprothese ist mit einer Konstruktionsbegründung abzugeben.
(4) Die Arbeiten nach Absatz 1 Nr. 1 und 2 sind auf Originalmodellen, eingestellt im Artikulator, abzugeben. Die Arbeit nach Absatz 1 Nr. 4 ist auf Originalmodellen, eingestellt im Fixator, abzugeben.
(5) Den Arbeiten nach Absatz 1 Nr. 1 bis 3 ist eine Kostenberechnung beizufügen.
§ 4 ZTechMeistPrV Arbeitsprobe ... zwei der nachstehenden Arbeiten auszuführen, davon die nach Nummer 3, wenn in der in § 3 Abs. 1 Nr. 3 genannten Arbeit der Meisterprüfungsarbeit und die nach Nummer 4, wenn in der in ... Nr. 3 genannten Arbeit der Meisterprüfungsarbeit und die nach Nummer 4, wenn in der in § 3 Abs. 1 Nr. 4 genannten Arbeit der Meisterprüfungsarbeit nicht mindestens ausreichende ...
§ 5 ZTechMeistPrV Bestehen der praktischen Prüfung (Teil I) ... 1. in der Meisterprüfungsarbeit, 2. in den in § 3 Abs. 1 Nr. 1 und 2 genannten Arbeiten der Meisterprüfungsarbeit, 3. ... Arbeiten der Meisterprüfungsarbeit, 3. entweder in der in § 3 Abs. 1 Nr. 3 genannten Arbeit der Meisterprüfungsarbeit oder in der in § 4 Abs. 1 Nr. 3 ... 1 Nr. 3 genannten Arbeit der Arbeitsprobe, 4. entweder in der in § 3 Abs. 1 Nr. 4 genannten Arbeit der Meisterprüfungsarbeit oder in der in § 4 Abs. 1 Nr. 4 ... 1 ist Teil I nicht bestanden, wenn eine der Arbeiten der Meisterprüfungsarbeit nach § 3 Abs. 1 oder der Arbeitsprobe nach § 4 Abs. 1 ungenügend ist. (3) Zur ... ist der rechnerische Durchschnitt aus den Leistungen in den vier in § 3 Abs. 1 genannten Arbeiten, zur Ermittlung der Prüfungsleistung in der Arbeitsprobe der ...