(1) Dieses Gesetz gilt für
- 1.
- den Reservistendienst und
- 2.
- den freiwilligen Wehrdienst.
(2) 1Dieses Gesetz gilt auch für
- 1.
- Wehrübungen nach § 6 des Wehrpflichtgesetzes,
- 2.
- besondere Auslandsverwendungen nach § 6a des Wehrpflichtgesetzes,
- 3.
- Hilfeleistungen im Innern nach § 6c des Wehrpflichtgesetzes,
- 4.
- Hilfeleistungen im Ausland nach § 6d des Wehrpflichtgesetzes und
- 5.
- den unbefristeten Wehrdienst im Spannungs- oder Verteidigungsfall nach § 4 Absatz 1 Nummer 7 des Wehrpflichtgesetzes
mit der Maßgabe, dass die Vorschriften über den Reservistendienst (Kapitel 2) anzuwenden sind.
2Im Spannungs- oder Verteidigungsfall sind
§ 10 Absatz 3 und
§ 11 nicht anzuwenden.
(3) Dieses Gesetz gilt auch für
- 1.
- den Grundwehrdienst nach § 5 des Wehrpflichtgesetzes und
- 2.
- den freiwilligen zusätzlichen Wehrdienst im Anschluss an den Grundwehrdienst nach § 6b des Wehrpflichtgesetzes
mit der Maßgabe, dass die Vorschriften über den freiwilligen Wehrdienst (Kapitel 3) anzuwenden sind.
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
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G. v. 04.08.2019 BGBl. I S. 1147; zuletzt geändert durch Artikel 13a G. v. 09.12.2019 BGBl. I S. 2053
Artikel 21 BwEinsatzBerStG Änderung des Unterhaltssicherungsgesetzes ... b) Die Angabe zu § 31 wird gestrichen. 2. § 1 Absatz 2 wird wie folgt geändert: a) In Nummer 5 wird das Wort „und" durch das ... jeweils gemindert um die gesetzlichen Abzüge, angerechnet: 1. Leistungen nach § 1 Absatz 2 Satz 1 und § 9 Absatz 2 Satz 2, auch in Verbindung mit Absatz 11, des Arbeitsplatzschutzgesetzes ... und Erwerbsersatzeinkommen" durch die Wörter „Leistungen gemäß § 1 Absatz 2 Satz 1 und § 9 Absatz 2 Satz 2, auch in Verbindung mit Absatz 11, des Arbeitsplatzschutzgesetzes ...