(1) 1Die laufenden Leistungen nach diesem Gesetz werden monatlich im Voraus auf Grund eines schriftlichen Verwaltungsakts gezahlt. 2Bemisst sich der Anspruch nach Tagen, wird der Monat mit 30 Tagen berechnet.
(2) Die Zuschläge nach
§ 10 Absatz 3 werden gezahlt, sobald die Voraussetzungen vorliegen.
(3) Der Überbrückungszuschuss nach
§ 21 wird bis zum Tag der Entlassung der oder des freiwilligen Wehrdienst Leistenden gezahlt.
(4) Die besondere Zuwendung nach
§ 19 wird vor dem 24. Dezember gezahlt.
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
G. v. 04.08.2019 BGBl. I S. 1147; zuletzt geändert durch Artikel 13a G. v. 09.12.2019 BGBl. I S. 2053