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Änderung § 28 USG vom 01.09.2019

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§ 28 USG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.09.2019 geltenden Fassung
§ 28 USG n.F. (neue Fassung)
in der am 01.09.2019 geltenden Fassung
durch Artikel 21 G. v. 04.08.2019 BGBl. I S. 1147

(Textabschnitt unverändert)

§ 28 Zeitpunkt der Zahlung von Leistungen


(1) 1 Die laufenden Leistungen nach diesem Gesetz werden monatlich im Voraus auf Grund eines schriftlichen Verwaltungsakts gezahlt. 2 Bemisst sich der Anspruch nach Tagen, wird der Monat mit 30 Tagen berechnet.

(Text alte Fassung)

(2) Der Verpflichtungszuschlag nach § 10 Absatz 3 wird gezahlt, sobald die Voraussetzungen vorliegen.

(Text neue Fassung)

(2) Die Zuschläge nach § 10 Absatz 3 werden gezahlt, sobald die Voraussetzungen vorliegen.

(3) Der Überbrückungszuschuss nach § 21 wird bis zum Tag der Entlassung der oder des freiwilligen Wehrdienst Leistenden gezahlt.

(4) Die besondere Zuwendung nach § 19 wird vor dem 24. Dezember gezahlt.




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