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Änderung § 25 USG vom 01.09.2019

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§ 25 USG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.09.2019 geltenden Fassung
§ 25 USG n.F. (neue Fassung)
in der am 01.09.2019 geltenden Fassung
durch Artikel 21 G. v. 04.08.2019 BGBl. I S. 1147

(Textabschnitt unverändert)

§ 25 Antrag


(1) 1 Die Leistungen nach diesem Gesetz werden auf Antrag gewährt. 2 Antragsberechtigt sind die in § 2 genannten Personen für die ihnen zustehenden Leistungen.

(Text alte Fassung)

(2) 1 Das Antragsrecht endet mit Ablauf des dritten Monats nach Beendigung des geleisteten Reservistendienstes oder freiwilligen Wehrdienstes. 2 In den Fällen des § 13 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 endet das Antragsrecht abweichend von Satz 1 mit Ablauf des Tages, an dem der freiwillige Wehrdienst endet.

(Text neue Fassung)

(2) 1 Das Antragsrecht endet mit Ablauf des sechsten Monats nach Beendigung des geleisteten Reservistendienstes oder freiwilligen Wehrdienstes. 2 In den Fällen des § 13 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 endet das Antragsrecht abweichend von Satz 1 mit Ablauf des Tages, an dem der freiwillige Wehrdienst endet.

(3) Ist gegen eine freiwilligen Wehrdienst Leistende oder einen freiwilligen Wehrdienst Leistenden ein Verwaltungs- oder Gerichtsverfahren wegen Unterhaltsleistungen anhängig, so endet das Antragsrecht der am Verfahren beteiligten Antragstellerinnen und Antragsteller nach § 22 frühestens mit Ablauf eines Monats nach Abschluss des Verfahrens oder nach Eintritt der Unanfechtbarkeit der Entscheidung.




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