Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 31.12.2019 aufgehoben
>>> zur aktuellen Fassung/Nachfolgeregelung

Abschnitt 2 - Unterhaltssicherungsgesetz (USG)

Artikel 2 G. v. 29.06.2015 BGBl. I S. 1061, 1062 (Nr. 26); aufgehoben durch Artikel 34 Abs. 7 G. v. 04.08.2019 BGBl. I S. 1147
Geltung ab 01.11.2015; FNA: 53-8 Wehrsold - Fürsorge - Versorgung
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Kapitel 2 Leistungen an Reservistendienst Leistende
Abschnitt 2 Reservistendienstleistungsprämie, Zuschläge, Dienstgeld
§ 10 Reservistendienstleistungsprämie und Zuschläge
§ 11 Dienstgeld

Kapitel 2 Leistungen an Reservistendienst Leistende

Abschnitt 2 Reservistendienstleistungsprämie, Zuschläge, Dienstgeld

§ 10 Reservistendienstleistungsprämie und Zuschläge


§ 10 hat 1 frühere Fassung und wird in 10 Vorschriften zitiert

(1) Reservistendienst Leistende erhalten eine Reservistendienstleistungsprämie nach Spalte 2 der Tabelle in Anlage 2.

(2) 1Reservistendienst Leistende erhalten einen Zuschlag nach Spalte 3 der Tabelle in Anlage 2, wenn Soldatinnen und Soldaten mit Anspruch auf Besoldung nach dem Bundesbesoldungsgesetz an diesem Dienstort Auslandsdienstbezüge oder Auslandstrennungsgeld erhalten. 2§ 55 des Bundesbesoldungsgesetzes gilt für die Reservistendienstleistungsprämie und den Zuschlag entsprechend. 3Satz 1 gilt nicht bei Anspruch auf den Auslandsverwendungszuschlag nach § 8f des Wehrsoldgesetzes.

(3) 1Reservistendienst Leistende, die sich vor dem ersten Tag der Dienstleistung in einem Kalenderjahr auf Grund eines entsprechenden Angebots verpflichtet haben, in einem Kalenderjahr entweder mindestens 19 Tage oder mindestens 33 Tage Reservistendienst zu leisten, erhalten nach Erfüllung der Verpflichtung einen Zuschlag. 2Dieser beträgt bei Erfüllung einer Verpflichtung

1.
zu mindestens 19 Tagen Reservistendienst 25 Euro pro Tag,

2.
zu mindestens 33 Tagen Reservistendienst 35 Euro pro Tag,

höchstens jedoch 1.470 Euro im Kalenderjahr.


Text in der Fassung des Artikels 21 Bundeswehr-Einsatzbereitschaftsstärkungsgesetz (BwEinsatzBerStG) G. v. 4. August 2019 BGBl. I S. 1147; zuletzt geändert durch Artikel 13a G. v. 09.12.2019 BGBl. I S. 2053 m.W.v. 1. September 2019

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§ 11 Dienstgeld


§ 11 wird in 6 Vorschriften zitiert

Reservistendienst Leistende, die gemäß ihrem Heranziehungsbescheid nicht mehr als drei Tage Reservistendienst leisten, erhalten statt der Leistungen nach § 10 ein Dienstgeld nach den Spalten 4 und 5 der Tabelle in Anlage 2.



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