Unterabschnitt 1 - Automatenfachmannausbildungsverordnung (AutomAusbV)

V. v. 01.07.2015 BGBl. I S. 1075 (Nr. 26)
Geltung ab 01.08.2015; FNA: 806-22-1-101 Berufliche Bildung
Abschnitt 2 Abschlussprüfung
Unterabschnitt 1 Allgemeines
§ 7 Ziel, Aufteilung in zwei Teile und Zeitpunkt
§ 8 Inhalt von Teil 1
§ 9 Prüfungsbereiche von Teil 1
§ 10 Prüfungsbereich Automatenbetreuung
§ 11 Prüfungsbereich Automatenbewirtschaftung
§ 12 Inhalt von Teil 2

Abschnitt 2 Abschlussprüfung

Unterabschnitt 1 Allgemeines

§ 7 Ziel, Aufteilung in zwei Teile und Zeitpunkt



(1) Durch die Abschlussprüfung ist festzustellen, ob der Prüfling die berufliche Handlungsfähigkeit erworben hat.

(2) Die Abschlussprüfung besteht aus den Teilen 1 und 2.

(3) Teil 1 soll zum Ende des zweiten Ausbildungsjahres durchgeführt werden, Teil 2 am Ende der Berufsausbildung.

Inhaltsverzeichnis | Ausdrucken/PDF | nach oben

§ 8 Inhalt von Teil 1



Teil 1 der Abschlussprüfung erstreckt sich auf

1.
die im Ausbildungsrahmenplan für die ersten drei Ausbildungshalbjahre genannten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sowie

2.
den im Berufsschulunterricht zu vermittelnden Lehrstoff, soweit er den im Ausbildungsrahmenplan genannten Fertigkeiten, Kenntnissen und Fähigkeiten entspricht.

Inhaltsverzeichnis | Ausdrucken/PDF | nach oben

§ 9 Prüfungsbereiche von Teil 1



Teil 1 der Abschlussprüfung findet in den folgenden Prüfungsbereichen statt:

1.
Automatenbetreuung und

2.
Automatenbewirtschaftung.

Inhaltsverzeichnis | Ausdrucken/PDF | nach oben

§ 10 Prüfungsbereich Automatenbetreuung


§ 10 wird in 1 Vorschrift zitiert

(1) Im Prüfungsbereich Automatenbetreuung soll der Prüfling nachweisen, dass er in der Lage ist,

1.
Arbeitsaufträge zu analysieren, Informationen zu beschaffen und Zeitaufwand abzuschätzen,

2.
Arbeitsabläufe unter Berücksichtigung ergonomischer, wirtschaftlicher, sicherheitstechnischer, kundenspezifischer und ökologischer Gesichtspunkte zu planen und zu dokumentieren,

3.
Material und Werkzeug zu disponieren und zu handhaben,

4.
Füllstände zu überprüfen, Automaten bedarfsgerecht zu befüllen und zu leeren,

5.
Standsicherheit zu gewährleisten, Automaten durch Sichtkontrolle zu prüfen und in Betrieb zu nehmen,

6.
branchenspezifische Software anzuwenden und technische Informationssysteme zu nutzen und

7.
branchenrechtliche Vorschriften, Normen und Spezifikationen zur Qualität und Sicherheit sowie den Gesundheitsschutz bei der Arbeit und den Umweltschutz zu beachten.

(2) Für den Nachweis nach Absatz 1 sind folgende Tätigkeiten zugrunde zu legen:

1.
Aufstellen und Anschließen eines betriebsfertigen Automaten,

2.
Auslesen der gespeicherten Daten des Automaten und Befüllen und Entleeren eines Automaten sowie

3.
Warten und Reinigen von Automaten, einschließlich Austausch von Verschleißteilen.

(3) Der Prüfling soll zu jeder der in Absatz 2 Nummer 1 bis 3 genannten Tätigkeiten eine Arbeitsprobe durchführen. Mit dem Prüfling soll während der Durchführung der Arbeitsprobe nach Absatz 2 Nummer 3 ein situatives Fachgespräch geführt werden.

(4) Die Prüfungszeit beträgt insgesamt 90 Minuten. Das situative Fachgespräch dauert höchstens 15 Minuten.

Inhaltsverzeichnis | Ausdrucken/PDF | nach oben

§ 11 Prüfungsbereich Automatenbewirtschaftung


§ 11 wird in 1 Vorschrift zitiert

(1) Im Prüfungsbereich Automatenbewirtschaftung soll der Prüfling nachweisen, dass er in der Lage ist,

1.
Kundenwünsche zu ermitteln, Maßnahmen zur Kundengewinnung und zur Kundenbindung vorzubereiten und umzusetzen,

2.
den Bedarf an Waren und Ersatzteilen zu ermitteln und nach Verwendungszweck zusammenzustellen,

3.
Kassierungen durchzuführen, Kassenbestände auszulesen und zu dokumentieren und Zahlungsmittel zu prüfen und

4.
Automatenabrechnungen, Kassenabschlüsse und Soll-Ist-Vergleiche durchzuführen.

(2) Der Prüfling soll Aufgaben schriftlich bearbeiten.

(3) Die Prüfungszeit beträgt 90 Minuten.

Inhaltsverzeichnis | Ausdrucken/PDF | nach oben

§ 12 Inhalt von Teil 2



(1) Teil 2 der Abschlussprüfung erstreckt sich auf

1.
die im Ausbildungsrahmenplan genannten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sowie

2.
den im Berufsschulunterricht zu vermittelnden Lehrstoff, soweit er den im Ausbildungsrahmenplan genannten Fertigkeiten, Kenntnissen und Fähigkeiten entspricht.

(2) In Teil 2 der Abschlussprüfung sollen Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten, die bereits Gegenstand von Teil 1 der Abschlussprüfung waren, nur insoweit einbezogen werden, als es für die Feststellung der beruflichen Handlungsfähigkeit erforderlich ist.



Vorschriftensuche

Anzeige
Inhaltsverzeichnis | Ausdrucken/PDF | nach oben
Menü: Normalansicht | Start | Suchen | Sachgebiete | Aktuell | Verkündet | Web-Plugin | Über buzer.de | Qualität | Kontakt | Support | Werbung | Datenschutz, Impressum
informiert bleiben: Updates | Web-Widget | RSS-Feed