Die
Verordnung zum Schutz gegen die Blauzungenkrankheit vom
22. März 2002 (BGBl. I S. 1241), die zuletzt durch Artikel
25 der Verordnung vom
17. April 2014 (BGBl. I S. 388) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1.
- § 6b wird aufgehoben.
- 2.
- § 7 Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
„(1) Die zuständige Behörde hebt die wegen einer amtlichen Feststellung der Blauzungenkrankheit angeordneten Maßnahmen auf, wenn die Informationen nach Artikel 6 Absatz 2 der
Verordnung (EG) Nr. 1266/2007 der Kommission vom 26. Oktober 2007 mit Durchführungsvorschriften zur
Richtlinie 2000/75/EG des Rates hinsichtlich der Bekämpfung, Überwachung und Beobachtung der Blauzungenkrankheit sowie der Beschränkungen, die für Verbringungen bestimmter Tiere von für die Blauzungenkrankheit empfänglichen Arten gelten (ABl. L 283 vom 27.10.2007, S. 37) in der jeweils geltenden Fassung übermittelt sind."
- 3.
- § 8 wird wie folgt geändert:
- a)
- In Nummer 3 wird am Ende das Wort „oder" durch einen Schlusspunkt ersetzt.
- b)
- Die Nummer 4 wird aufgehoben.
Bekanntmachung der Neufassung der Verordnung zum Schutz gegen die Blauzungenkrankheit
B. v. 30.06.2015 BGBl. I S. 1095