Das
Wertpapierprospektgesetz vom
22. Juni 2005 (BGBl. I S. 1698), das zuletzt durch Artikel
11 des Gesetzes vom
20. September 2013 (BGBl. I S. 3642) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1.
- In § 3 Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 wird das Wort „nur" gestrichen.
- 2.
- In § 5 Absatz 2b Nummer 4 werden die Wörter „der Übersetzung" durch die Wörter „etwaiger Übersetzungen" ersetzt.
abweichendes Inkrafttreten am 01.01.2016
- 3.
- § 6 Absatz 3 wird wie folgt gefasst:
„(3) Werden die endgültigen Bedingungen des Angebots weder in den Basisprospekt noch in einen Nachtrag nach §
16 aufgenommen, so sind sie unverzüglich bei Unterbreitung eines öffentlichen Angebots und, sofern möglich, vor dem Beginn des öffentlichen Angebots oder der Zulassung zum Handel vom Anbieter oder Zulassungsantragsteller in der in §
14 genannten Art und Weise zu veröffentlichen sowie bei der Bundesanstalt zu hinterlegen. §
8 Absatz 1 Satz 1 und 2 ist entsprechend anzuwenden. Die endgültigen Bedingungen des Angebots sind ausschließlich elektronisch über das Melde- und Veröffentlichungssystem der Bundesanstalt zu hinterlegen und bedürfen nicht der Unterzeichnung. Die Bundesanstalt übermittelt die endgültigen Bedingungen des Angebots der zuständigen Behörde des oder der Aufnahmestaaten sowie der Europäischen Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde."
Ende abweichendes Inkrafttreten
- 4.
- § 9 Absatz 2 Satz 2 wird aufgehoben.
- 5.
- Nach § 26 Absatz 2 werden die folgenden Absätze 2a und 2b eingefügt:
„(2a) Kommt ein Emittent, Anbieter oder Zulassungsantragsteller einem sofort vollziehbaren Verlangen nach Absatz 2 innerhalb angemessener Frist unberechtigt nicht oder trotz erneuter Aufforderung innerhalb angemessener Frist unberechtigt nicht oder nur unvollständig nach, kann die Bundesanstalt diesen Umstand auf ihrer Internetseite öffentlich bekannt machen, wenn Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass entgegen §
3 dieses Gesetzes kein Prospekt veröffentlicht wurde oder entgegen §
13 dieses Gesetzes ein Prospekt veröffentlicht wird oder der Prospekt oder das Registrierungsformular nicht mehr nach §
9 dieses Gesetzes gültig ist. In dem Auskunfts- und Vorlegungsersuchen nach Absatz 2 ist auf die Befugnis nach Satz 1 hinzuweisen. Die Bekanntmachung darf nur diejenigen personenbezogenen Daten enthalten, die zur Identifizierung des Anbieters oder Emittenten erforderlich sind. Bei nicht bestandskräftigen Maßnahmen ist folgender Hinweis hinzuzufügen: „Diese Maßnahme ist noch nicht bestandskräftig." Wurde gegen die Maßnahme ein Rechtsmittel eingelegt, sind der Stand und der Ausgang des Rechtsmittelverfahrens bekannt zu machen. Die Bekanntmachung ist spätestens nach fünf Jahren zu löschen.
(2b) Die Bundesanstalt sieht von einer Bekanntmachung nach Absatz 2a ab, wenn die Bekanntmachung die Finanzmärkte der Bundesrepublik Deutschland oder eines oder mehrerer Staaten des Europäischen Wirtschaftsraums erheblich gefährden würde. Die Bundesanstalt kann von einer Bekanntmachung außerdem absehen, wenn eine Bekanntmachung nachteilige Auswirkungen auf die Durchführung strafrechtlicher, ordnungswidrigkeitenrechtlicher oder disziplinarischer Ermittlungen haben kann."
- 6.
- In § 35 Absatz 1 wird nach Nummer 7 folgende Nummer 7a eingefügt:
- „7a.
- entgegen § 14 Absatz 4 Satz 2 eine Angabe nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig macht,".
- 7.
- Nach § 36 Absatz 1 wird folgender Absatz 1a eingefügt:
„(1a) Für öffentliche Angebote, für die endgültige Bedingungen bereits vor dem 10. Juli 2015 bei der Bundesanstalt hinterlegt wurden, ist §
9 Absatz 2 dieses Gesetzes in seiner bis dahin geltenden Fassung weiter anzuwenden. Werden für Wertpapiere innerhalb eines Zeitraums von drei Monaten ab dem 10. Juli 2015 bei der Bundesanstalt endgültige Bedingungen hinterlegt, die sich auf Basisprospekte beziehen, welche vor dem 10. Juli 2015 gebilligt wurden, dürfen diese Wertpapiere noch sechs Monate ab Hinterlegung der endgültigen Bedingungen auf der Grundlage dieses Basisprospekts öffentlich angeboten werden, sofern sich nicht aus §
9 Absatz 2 eine längere Gültigkeit ergibt."
V. v. 31.08.2015 BGBl. I S. 1474; zuletzt geändert durch Artikel 3 Abs. 3 G. v. 30.06.2017 BGBl. I S. 2147