Das
Kapitalanlagegesetzbuch vom
4. Juli 2013 (BGBl. I S. 1981), das zuletzt durch Artikel
6 des Gesetzes vom
28. Mai 2015 (BGBl. I S. 786) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1.
- In der Inhaltsübersicht wird nach der Angabe zu § 344 die folgende Angabe eingefügt:
„§ 344a Übergangsvorschrift zum Kleinanlegerschutzgesetz".
- 2.
- Dem § 45 Absatz 3 werden die folgenden Sätze angefügt:
„Die Ordnungsgeldvorschriften der §§ 335 bis 335b des Handelsgesetzbuchs sind auf die Verletzung von Pflichten des vertretungsberechtigten Organs der AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaft im Sinne des Absatzes 1 entsprechend anzuwenden. An die Stelle der Pflichten nach § 335 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und 2 des Handelsgesetzbuchs treten im Falle der Erstellung eines Jahresberichts die Pflichten nach Absatz 1. Offenlegung im Sinne des § 325 Absatz 1 Satz 1 des Handelsgesetzbuchs sind die Einreichung und Bekanntmachung des Jahresberichts gemäß den Absätzen 1 und 2."
- 3.
- In § 48 Absatz 1 wird die Angabe „§ 46 Absatz 1" durch die Angabe „§ 46" und werden die Wörter „neunten Monats" durch die Wörter „sechsten Monats" ersetzt.
- 4.
- Dem § 123 Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:
„Die Ordnungsgeldvorschriften der §§ 335 bis 335b des Handelsgesetzbuchs sind auf die Verletzung von Pflichten des vertretungsberechtigten Organs der Investmentaktiengesellschaft mit veränderlichem Kapital entsprechend anzuwenden."
- 5.
- Nach § 344 wird folgender § 344a eingefügt:
„§ 344a Übergangsvorschrift zum Kleinanlegerschutzgesetz
§ 45 Absatz 3 Satz 3 und § 123 Absatz 1 Satz 2 in der Fassung des Kleinanlegerschutzgesetzes vom 3. Juli 2015 (BGBl. I S. 1114) sind erstmals auf Jahres- und Konzernabschlüsse für Geschäftsjahre anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2014 beginnen."
G. v. 17.07.2015 BGBl. I S. 1245