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§ 3 - Soldaten-Haushaltshilfen-Verordnung (SHV)

V. v. 28.06.2015 BGBl. I S. 1132 (Nr. 28); zuletzt geändert durch Artikel 5 G. v. 22.01.2024 BGBl. 2024 I Nr. 17
Geltung ab 10.07.2015; FNA: 51-1-32 Rechtsstellung der Soldaten
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§ 3 Antragstellung



(1) Die Kosten werden nur auf Antrag erstattet.

(2) Der Antrag ist über die nächsthöhere Disziplinarvorgesetzte oder den nächsthöheren Disziplinarvorgesetzten beim Bundesamt für das Personalmanagement der Bundeswehr zu stellen. Die oder der nächsthöhere Disziplinarvorgesetzte nimmt dazu Stellung, ob die Voraussetzungen nach § 1 Absatz 2 Nummer 1 und 2 vorliegen.

(3) Der Antrag kann auch unmittelbar beim Bundesamt für das Personalmanagement der Bundeswehr gestellt werden. In diesem Fall ist in dem Antrag anzugeben, wer die nächsthöhere Disziplinarvorgesetzte oder der nächsthöhere Disziplinarvorgesetzte ist. Das Bundesamt für das Personalmanagement der Bundeswehr holt dann die Stellungnahme nach Absatz 2 Satz 2 ein.

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