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§ 7 - Soldaten-Haushaltshilfen-Verordnung (SHV)

V. v. 28.06.2015 BGBl. I S. 1132 (Nr. 28); zuletzt geändert durch Artikel 5 G. v. 22.01.2024 BGBl. 2024 I Nr. 17
Geltung ab 10.07.2015; FNA: 51-1-32 Rechtsstellung der Soldaten
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§ 7 Höhe der Kostenerstattung



(1) Die Kosten für eine Familien- und Haushaltshilfe werden bis zu einer Höhe von 50 Euro pro Tag erstattet. Bei Inanspruchnahme eines gewerblichen Dienstleisters werden die Kosten bis zu dem Stundensatz übernommen, den die gesetzlichen Krankenversicherungen erstatten; im Übrigen werden höchstens 10 Euro pro Stunde erstattet.

(2) Wird bereits eine Familien- und Haushaltshilfe in Anspruch genommen, so sind nur die Mehrkosten erstattungsfähig, die durch die Erhöhung der Arbeitszeit wegen der Teilnahme der Soldatin oder des Soldaten an einer der in § 1 Absatz 1 genannten Maßnahmen anfallen.

 
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