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Anlage - Betonfertigteilbauerausbildungsverordnung (BetonFBAusbV)

V. v. 13.07.2015 BGBl. I S. 1179 (Nr. 29); zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 26.11.2015 BGBl. I S. 2109
Geltung ab 01.08.2015; FNA: 806-22-1-103 Berufliche Bildung
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Anlage (zu § 3 Absatz 1) Ausbildungsrahmenplan für die Berufsausbildung zum Betonfertigteilbauer und zur Betonfertigteilbauerin



Abschnitt A: berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten


Lfd.
Nr.
Teil des
Ausbildungsberufsbildes
Zu vermittelnde
Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten
Zeitliche Richtwerte
in Wochen im
1. bis 18.
Monat
19. bis 36.
Monat
1234
1 Anfertigen und Anwenden
technischer Unterlagen
(§ 4 Absatz 2 Nummer 1)
a) technische Unterlagen, insbesondere Zeichnungen,
Stücklisten und Skizzen, anfertigen, auswerten und
anwenden
2 
b) produkt- und prozessrelevante Angaben, insbeson-
dere zu Oberflächen und Materialien, berücksichtigen
und dokumentieren
c) technische Tabellen, Handbücher, Richtlinien und
Merkblätter anwenden
d) Bemaßungen durchführen
 2
2 Herstellen und Einsetzen von
Schalungen und Formen
(§ 4 Absatz 2 Nummer 2)
a) Formen- und Schalungsmaterialien sowie Zubehör
unter Beachtung von Eigenschaften, Herstellungs-
prozessen und Endprodukten auswählen
b) Be- und Verarbeitungsverfahren auswählen
c) Schalungen und Formen aus Holz und Kunststoff
herstellen, insbesondere nach Plan
d) Schalungen und Formen, insbesondere aus Holz,
Kunststoff und Metall, einsetzen, reinigen und pfle-
gen
8 
e) Systemschalungen einsetzen
f) Abgüsse für Betonbauteile herstellen
 4
3 Herstellen und Einbauen von
Bewehrungen und Verstär-
kungen
(§ 4 Absatz 2 Nummer 3)
a) Bewehrungselemente aus Betonstahl herstellen und
einbauen
8 
b) Matten- und Textilbewehrungen einbauen
c) Bewehrungen einsetzen, insbesondere aus Edelstahl,
Kunststoffen und Fasern
 8
4 Herstellen und Prüfen von
Betonen, Vorsatzbetonen und
Mörtel
(§ 4 Absatz 2 Nummer 4)
a) Gesteinskörnungen auswählen, insbesondere nach
Eigenschaften und Sieblinien
b) Zementarten auswählen
c) Zusatzmittel und Zusatzstoffe verwenden
d) Betonmischungen herstellen, prüfen und verarbeiten
e) Betonprüfungen durchführen, insbesondere Prüfkör-
per herstellen
18 
f) Betone mit besonderen Eigenschaften und Sonder-
betone einsetzen
g) Mörtel herstellen und verarbeiten
 10
5Herstellen von Betonfertigtei-
len und Betonwaren
(§ 4 Absatz 2 Nummer 5)
a) Einbauteile, Verankerungen und Verbindungsteile so-
wie Schall- und Wärmedämmstoffe einbauen
b) Betonbauteile unter Berücksichtigung der Sichtbe-
tonklassen durch Einbringen und Verdichten von Be-
tonen in Formen und Schalungen herstellen
24 
  c) Oberflächen von Betonbauteilen im Frischbetonzu-
stand bearbeiten
d) Oberflächenvergütungen von Betonbauteilen im
Frischbetonzustand durchführen
 12
6 Entschalen, Behandeln, Trans-
portieren und Lagern von
Betonfertigteilen und Beton-
waren
(§ 4 Absatz 2 Nummer 6)
a) Betonbauteile entschalen
b) Betonbauteile nachbehandeln, prüfen und kenn-
zeichnen
4 
c) Betonbauteile transportieren und lagern
d) Betonbauteile verladen
 4
7Ausbessern von Betonfertig-
teilen und Betonwaren
(§ 4 Absatz 2 Nummer 7)
a) Mängel und Schäden feststellen und beurteilen
b) Materialien zur Ausbesserung auswählen
c) Teile und Flächen vorbereiten, ausbessern und bear-
beiten
 4
8Gestalten und Behandeln von
Oberflächen
(§ 4 Absatz 2 Nummer 8)
a) Oberflächen von Betonbauteilen gestalten, insbeson-
dere schleifen, strahlen und waschen
b) Oberflächen behandeln, insbesondere hydrophobie-
ren, imprägnieren und versiegeln
 10
9Einbauen von Betonfertigtei-
len und Betonwaren
(§ 4 Absatz 2 Nummer 9)
a) Befestigungsmittel nach Art, Wirkungsweise und Ver-
wendungszweck auswählen
b) Betonbauteile versetzen und montieren
c) kraftschlüssige Verbindungen von Betonbauteilen
herstellen
 8
10Herstellen von Spannbeton-
fertigteilen
(§ 4 Absatz 2 Nummer 10)
a) Spannbetonbauweisen unterscheiden
b) Spannstahl einbauen, vor- und hochspannen
c) Spannbetonfertigteile betonieren
d) Spannbetonfertigteile entspannen, entschalen und
lagern
 8


Abschnitt B: integrativ zu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten


Lfd.
Nr.
Teil des
Ausbildungsberufsbildes
Zu vermittelnde
Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten
Zeitliche Richtwerte
in Wochen im
1. bis 18.
Monat
19. bis 36.
Monat
1234
1Berufsbildung, Arbeits- und
Tarifrecht
(§ 4 Absatz 3 Nummer 1)
a) Bedeutung des Ausbildungsvertrages erklären, ins-
besondere Abschluss, Dauer und Beendigung
b) gegenseitige Rechte und Pflichten aus dem Ausbil-
dungsvertrag nennen
c) Möglichkeiten der beruflichen Fortbildung nennen
d) wesentliche Teile des Arbeitsvertrages nennen
e) wesentliche Bestimmungen der für den ausbildenden
Betrieb geltenden Tarifverträge nennen
2Aufbau und Organisation des
Ausbildungsbetriebes
(§ 4 Absatz 3 Nummer 2)
a) Aufbau und Aufgaben des Ausbildungsbetriebes er-
läutern
b) Grundfunktionen des Ausbildungsbetriebes wie Be-
schaffung, Fertigung, Absatz und Verwaltung erklären
  c) Beziehungen des Ausbildungsbetriebes und seiner
Belegschaft zu Wirtschaftsorganisationen, Berufsver-
tretungen und Gewerkschaften nennen
d) Grundlagen, Aufgaben und Arbeitsweise der be-
triebsverfassungs- oder personalvertretungsrechtli-
chen Organe des Ausbildungsbetriebes beschreiben
während
der gesamten
Ausbildung
3Sicherheit und Gesundheits-
schutz bei der Arbeit
(§ 4 Absatz 3 Nummer 3)
a) Gefährdung von Sicherheit und Gesundheit am Ar-
beitsplatz feststellen und Maßnahmen zur Vermei-
dung der Gefährdung ergreifen
b) berufsbezogene Arbeitsschutz- und Unfallverhü-
tungsvorschriften anwenden
c) Verhaltensweisen bei Unfällen beschreiben sowie
erste Maßnahmen einleiten
d) Vorschriften des vorbeugenden Brandschutzes an-
wenden und Verhaltensweisen bei Bränden beschrei-
ben und Maßnahmen zur Brandbekämpfung ergreifen
4Umweltschutz
(§ 4 Absatz 3 Nummer 4)
Zur Vermeidung betriebsbedingter Umweltbelastungen
im beruflichen Einwirkungsbereich beitragen, insbeson-
dere
a) mögliche Umweltbelastungen durch den Ausbil-
dungsbetrieb und seinen Beitrag zum Umweltschutz
an Beispielen erklären
b) für den Ausbildungsbetrieb geltende Regelungen des
Umweltschutzes anwenden
c) Möglichkeiten der wirtschaftlichen und umweltscho-
nenden Energie- und Materialverwendung nutzen
d) Abfälle vermeiden und Stoffe und Materialien einer
umweltschonenden Entsorgung zuführen
5Umgehen mit Gefahrstoffen
(§ 4 Absatz 3 Nummer 5)
a) Gefahrstoffe erkennen und unterscheiden
b) berufsspezifische Arbeitsanweisungen beim Umgang
mit Gefahrstoffen anwenden
c) Gefahrstoffe handhaben, lagern und entsorgen
2 
6 Anwenden von Informations-
und Kommunikationstechni-
ken
(§ 4 Absatz 3 Nummer 6)
a) Informationsquellen auswählen und Informationen
beschaffen und auswerten
b) Normen, Vorschriften und Richtlinien anwenden
c) Betriebsdaten-Informationssysteme handhaben
d) Daten und Dokumente unter Berücksichtigung des
Datenschutzes pflegen, sichern und archivieren
2 
e) Sachverhalte gegenüber Kunden, Vorgesetzten und
im Team situationsgerecht und zielorientiert darstel-
len
f) Protokolle und Zeichnungen anfertigen
g) Konflikte erkennen und zur Konfliktlösung beitragen
h) eigene Qualifikationsdefizite feststellen und Qualifi-
zierungsmöglichkeiten nutzen
 2
7Planen und Vorbereiten von
Arbeitsabläufen
(§ 4 Absatz 3 Nummer 7)
a) Arbeitsabläufe, auch im Team, unter Beachtung tech-
nologischer, wirtschaftlicher, betrieblicher und ter-
minlicher Vorgaben planen und kulturelle Identitäten
berücksichtigen
b) Arbeitsplatz einrichten
  c) Werkzeuge, Geräte, Maschinen und technische Ein-
richtungen prüfen und einrichten und Prozessdaten
einstellen
d) Materialbedarf ermitteln und Materiallisten erstellen
e) Materialien anfordern, prüfen, transportieren und be-
reitstellen
4 
8 Bedienen, Reinigen, Pflegen
und Warten von Werkzeugen,
Geräten, Maschinen und
technischen Einrichtungen
(§ 4 Absatz 3 Nummer 8)
a) Sicherheitseinrichtungen auf Funktionsfähigkeit prü-
fen
b) Werkzeuge, Geräte, Maschinen und technische Ein-
richtungen bedienen, reinigen und pflegen
c) Störungen feststellen und Maßnahmen zur Mängel-
beseitigung ergreifen
4 
d) Maschinendaten in betriebliche Datensysteme ein-
pflegen und auswerten
e) Produktionsprozesse überwachen
f) Werkzeuge, Geräte, Maschinen und technische Ein-
richtungen auf Verschleiß und Beschädigung sicht-
prüfen und Wartungsintervalle einhalten
 4
9 Durchführen von qualitäts-
sichernden Maßnahmen,
Dokumentation und Kunden-
orientierung
(§ 4 Absatz 3 Nummer 9)
a) betriebliche Qualitätssicherungssysteme anwenden
b) Arbeitsergebnisse kontrollieren, beurteilen und doku-
mentieren
c) Einsatzstoffe und -materialien sowie Bauteile auf Ver-
wendbarkeit prüfen
2 
d) Einsatzfähigkeit von Prüfmitteln feststellen und Prüf-
verfahren und Prüfmittel auswählen und anwenden
e) Qualitätsabweichungen feststellen und dokumentie-
ren und Korrekturmaßnahmen einleiten
f) zur kontinuierlichen Verbesserung von Arbeitsvorgän-
gen im eigenen Arbeitsbereich beitragen
g) Kundenwünsche entgegennehmen und prüfen, Auf-
wand abschätzen und Kunden über Lösungsmöglich-
keiten informieren
h) Kundenbeanstandungen entgegennehmen, beurtei-
len und Maßnahmen zur Bearbeitung ergreifen
 2