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Abschnitt 3 - Orthopädieschuhmacherausbildungsverordnung (OrthopschuhmAusbV)

V. v. 16.07.2015 BGBl. I S. 1298 (Nr. 30)
Geltung ab 01.08.2015; FNA: 7110-6-121 Handwerk im Allgemeinen

Abschnitt 3 Schlussvorschriften

§ 17 Inkrafttreten, Außerkrafttreten


§ 17 ändert mWv. 1. August 2015 OrthSchAusbV

Diese Verordnung tritt am 1. August 2015 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Verordnung über die Berufsausbildung zum Orthopädieschuhmacher/zur Orthopädieschuhmacherin vom 21. April 1999 (BGBl. I S. 789) außer Kraft.


Schlussformel



Der Bundesminister für Wirtschaft und Energie

In Vertretung Machnig


Anlage (zu § 3 Absatz 1) Ausbildungsrahmenplan für die Berufsausbildung zum Orthopädieschuhmacher und zur Orthopädieschuhmacherin



Abschnitt A: berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten


Lfd.
Nr.
Teil des
Ausbildungsberufsbildes
Zu vermittelnde
Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten
Zeitliche Richtwerte
in Wochen im
1. bis 18.
Monat
19. bis 42.
Monat
1234
1 Beurteilen von Anatomie,
Physiologie und Pathologie
der Stütz- und Bewegungs-
organe
(§ 4 Absatz 2 Nummer 1)
a) Aufbau und Funktion von Stütz- und Bewegungs-
organen den orthopädischen Versorgungen zuordnen
b) biomechanische Vorgänge unter Beachtung der
ganzheitlichen Statik und Dynamik beurteilen, insbe-
sondere in der Schrittabwicklung
c) orthopädische Krankheitsbilder, insbesondere Fehl-
bildungen, Fehlstellungen, Beinlängendifferenzen,
Lähmungen sowie Fuß- und Beinamputationen, im
Hinblick auf die damit verbundenen funktionellen Be-
einträchtigungen beurteilen
6 
d) Wechselbeziehungen zwischen orthopädischen Maß-
nahmen und dem menschlichen Organismus beurtei-
len und berücksichtigen
e) traumatische Krankheitsbilder, insbesondere Fraktu-
ren und Rupturen, beurteilen und postoperative Ver-
sorgungen vornehmen
f) pathologische Beeinträchtigungen, insbesondere
beim Stehen und Gehen, beurteilen und Auswirkun-
gen auf Patienten und Patientinnen sowie Anforde-
rungen an orthopädische Hilfsmittel feststellen
g) Auswirkungen von systemischen Krankheiten, insbe-
sondere Diabetes, Neuropathien, rheumatischen und
lymphatischen Erkrankungen sowie Allergien und
Durchblutungsstörungen, bei Versorgungsmaßnah-
men berücksichtigen
h) Belastungsfähigkeit von Haut- und Narbengewebe
bei der orthopädieschuhtechnischen Versorgung be-
urteilen
 6
2 Bearbeiten von Werk- und
Hilfsstoffen
(§ 4 Absatz 2 Nummer 2)
a) Werkzeuge, Messgeräte, Maschinen und technische
Einrichtungen auswählen, einstellen, handhaben und
instand halten
b) Werkstoffe auswählen und bearbeiten, insbesondere
durch Schleifen, Schärfen, Fräsen, Walken, Schäu-
men und Formen
c) Werk- und Hilfsstoffe unter Berücksichtigung ihrer
funktionalen und physiologisch unbedenklichen Ver-
wendbarkeit auswählen und einsetzen
10 
d) Kunststoffe und Verbundwerkstoffe nach unter-
schiedlichen Verfahren bearbeiten, insbesondere
durch Laminieren, Tiefziehen, Absaugen und Glätten
 4
3Anmessen von orthopädie-
schuhtechnischen Hilfsmitteln
(§ 4 Absatz 2 Nummer 3)
a) körperliche Untersuchungen, insbesondere Fuß- und
Beinuntersuchungen, vornehmen und Messpunkte
festlegen
b) Trittspuren abnehmen sowie Profilzeichnungen von
Fuß und Bein anfertigen
4 
  c) manuelle und digitale Messverfahren unterscheiden,
manuelle Messungen durchführen und Ergebnisse
dokumentieren
d) Abformtechniken anwenden und Ergebnisse auswer-
ten
e) Analyseverfahren, insbesondere Fußdruckmesssys-
teme, anwenden und Ergebnisse auswerten
 6
4 Beraten und Betreuen von
Kunden und Kundinnen
sowie von Patienten und
Patientinnen
(§ 4 Absatz 2 Nummer 4)
a) Kunden und Kundinnen sowie Patienten und Patien-
tinnen empfangen und betreuen und Gespräche
situationsgerecht führen
b) Wirkungen orthopädieschuhtechnischer Maßnahmen
erklären und auf mögliche Folgeerscheinungen hin-
weisen
c) Kunden und Kundinnen sowie Patienten und Patien-
tinnen zur funktionsgerechten Handhabung und zum
sachgerechten Umgang von orthopädieschuhtechni-
schen Hilfsmitteln anleiten
4 
d) Auffälligkeiten feststellen, ärztliche Verordnungen be-
rücksichtigen und Möglichkeiten von orthopädie-
schuhtechnischen Versorgungen vorschlagen
e) Kunden und Kundinnen sowie Patienten und Patien-
tinnen über vorbeugende und gesundheitsverbes-
sernde Maßnahmen, insbesondere zur Förderung
der Steh- und Gehfähigkeit, beraten
 4
5 Entwickeln und Vorbereiten
von Modellen
(§ 4 Absatz 2 Nummer 5)
a) Modelle, insbesondere für orthopädieschuhtechni-
sche Einbauelemente, nach Positivmodell entwickeln
4 
b) orthopädische Leisten nach Fehlformen auswählen,
Lotstellung beachten
c) Positivmodelle unter Berücksichtigung der festge-
legten Korrektur und Rehabilitationsmaßnahme her-
stellen und bearbeiten
d) Schaftmodelle nach funktionalen und ästhetischen
Gesichtspunkten auswählen und herstellen
 10
6 Herstellen und Instandsetzen
von orthopädischen
Maßschuhen
(§ 4 Absatz 2 Nummer 6)
a) Bodenbefestigungsarten unter Berücksichtigung von
Indikation und Verwendungszweck auswählen und
Teilelemente rangieren, insbesondere Brandsohlen
und Kappen
b) Schäfte vorbereiten und aufzwicken
c) Funktionsteile und Schuhteilelemente korrigieren,
austauschen und erneuern
14 
d) verschiedene Oberleder und deren Ersatzstoffe zu-
schneiden, stanzen und vorrichten, insbesondere
durch Schärfen, Buggen und Unterfüttern, sowie
Schäfte steppen
e) Bodenelemente in Form bringen, insbesondere durch
Beschneiden, Schleifen und Fräsen, sowie Schuhteile
verbinden und ästhetische Gesichtspunkte berück-
sichtigen
f) Abschlussarbeiten ausführen
g) Herstellungsprozess dokumentieren
h) Ursachen für den Verschleiß ermitteln und beurteilen
 14
7 Anfertigen von
orthopädischen Elementen
(§ 4 Absatz 2 Nummer 7)
a) orthopädieschuhtechnische Einbauelemente nach
vorgegebenen Modellen herstellen
b) stützende, bettende, korrigierende und kompensie-
rende Teilelemente herstellen, bearbeiten, formen
und einarbeiten
c) Funktion und Einsatzmöglichkeiten von Verkürzungs-
ausgleichen bei Beinlängendifferenzen beurteilen und
technische Umsetzung festlegen
d) Versteifungselemente, insbesondere Knöchelkappen
und Arthrodesenkappen, herstellen
8 
e) Verkürzungsausgleiche lotgerecht aufbauen
f) Einbauelemente in Stellung bringen und Biomechanik
beachten
g) Passform und Funktion bei Anprobe überprüfen und
Einbauelemente anpassen
 6
8Anbringen von
orthopädischen Zurichtungen
an Konfektionsschuhen
(§ 4 Absatz 2 Nummer 8)
a) Konfektionsschuhe nach Arbeitsunterlagen vorberei-
ten und Materialien auswählen
b) Materialien von Konfektionsschuhen für die Bearbei-
tung beurteilen
c) orthopädische Zurichtungen unter Berücksichtigung
biomechanischer Wirkungsweisen anfertigen
d) kosmetische Gestaltung vornehmen
e) Möglichkeiten der orthopädischen Zurichtung nach
dem Krankheitsbild beurteilen und geeignetes
Schuhwerk auswählen
10 
9 Anfertigen von Einlagen,
Innenschuhen, Unter-
schenkel- und Fußorthesen
sowie von Fußprothesen
(§ 4 Absatz 2 Nummer 9)
a) orthopädische Einlagen nach Indikation herstellen, in
den Schuh einpassen sowie Wirkungsweise über-
prüfen und optimieren
6 
b) Sondereinlagen nach Positivmodell und Indikation
herstellen, in den Schuh einpassen sowie Wirkungs-
weise überprüfen und optimieren
c) Innenschuhe konstruieren und aufbauen, insbeson-
dere laminieren, sowie Wirkungsweise überprüfen
und optimieren
d) Unterschenkelorthesen und Zwei-Schalen-Orthesen
konstruieren und anfertigen sowie Wirkungsweise
überprüfen und optimieren
e) Knöchel- und Kleinorthesen konstruieren und anfer-
tigen sowie Wirkungsweise überprüfen und optimie-
ren
f) Zehen- und Fußprothesen nach Indikation herstellen,
in den Schuh einpassen sowie Wirkungsweise über-
prüfen und optimieren
 12
10Ausführen von medizinischen
Fußpflegemaßnahmen
(§ 4 Absatz 2 Nummer 10)
a) Regelungen des Arzneimittelgesetzes in der Fassung
der Bekanntmachung vom 12. Dezember 2005 (BGBl. I 
S. 3394), in der jeweils geltenden Fassung, des Heil-
praktikergesetzes in der im Bundesgesetzblatt Teil III,
Gliederungsnummer 2122-2, veröffentlichten berei-
nigten Fassung, in der jeweils geltenden Fassung
und des Podologengesetzes vom 4. Dezember 2001
(BGBl. I S. 3320) in der jeweils geltenden Fassung
anwenden
 4
  b) Einrichtungen, Instrumente und Pflegemittel einset-
zen und Fußpflegemaßnahmen durchführen
c) krankhafte Veränderungen an Haut, Nägeln und Ge-
webe feststellen und Maßnahmen ergreifen
d) Gefahren bei Fußpflegemaßnahmen vermeiden, ins-
besondere am diabetischen Fuß
  
11Anmessen und Anpassen von
konfektionierten Bandagen,
Orthesen und Hilfsmitteln zur
Kompressionsversorgung
(§ 4 Absatz 2 Nummer 11)
a) Bandagen für Fuß und Knie anpassen und auf funk-
tionsgerechten Sitz und Passform kontrollieren
b) Unterschenkel-, Knie- und Fußorthesen, insbeson-
dere fixierende und korrigierende Schienen, auswäh-
len und modifizieren sowie biomechanische Wirkung
und Passform überprüfen
c) Hilfsmittel zur Kompressionsversorgung der unteren
Extremitäten anmessen, auswählen und auf Sitz und
Passform überprüfen
 8
12Anmessen und Anpassen von
konfektionierten Schuhen
(§ 4 Absatz 2 Nummer 12)
a) teilkonfektionierte Schuhe im Hinblick auf Indikation
und Einsatzbereiche sowie Wirkungsweise auswäh-
len und modifizieren sowie biomechanische Wirkung
und Passform überprüfen
b) Verband- und Entlastungsschuhe auswählen und
modifizieren sowie biomechanische Wirkung und
Passform überprüfen
c) konfektionierte Therapieschuhe, insbesondere Diabe-
tikerschutzschuhe, auswählen und modifizieren sowie
biomechanische Wirkung und Passform überprüfen
 10


Abschnitt B: integrativ zu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten


Lfd.
Nr.
Teil des
Ausbildungsberufsbildes
Zu vermittelnde
Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten
Zeitliche Richtwerte
in Wochen im
1. bis 18.
Monat
19. bis 42.
Monat
1234
1Berufsbildung, Arbeits- und
Tarifrecht
(§ 4 Absatz 3 Nummer 1)
a) Bedeutung des Ausbildungsvertrages erklären, ins-
besondere Abschluss, Dauer und Beendigung
b) gegenseitige Rechte und Pflichten aus dem Ausbil-
dungsvertrag nennen
c) Möglichkeiten der beruflichen Fortbildung nennen
d) wesentliche Teile des Arbeitsvertrages nennen
e) wesentliche Bestimmungen der für den Ausbildungs-
betrieb geltenden Tarifverträge nennen
während
der gesamten
Ausbildung
2Aufbau und Organisation des
Ausbildungsbetriebes
(§ 4 Absatz 3 Nummer 2)
a) Aufbau und Aufgaben des Ausbildungsbetriebes er-
läutern
b) Grundfunktionen des Ausbildungsbetriebes wie Be-
schaffung, Fertigung, Absatz und Verwaltung erklären
c) Beziehungen des Ausbildungsbetriebes und seiner
Beschäftigten zu Wirtschaftsorganisationen, Berufs-
vertretungen und Gewerkschaften nennen
d) Grundlagen, Aufgaben und Arbeitsweise der be-
triebsverfassungs- oder personalvertretungsrechtli-
chen Organe des Ausbildungsbetriebes beschreiben
3Sicherheit und Gesundheits-
schutz bei der Arbeit
(§ 4 Absatz 3 Nummer 3)
a) Gefährdung von Sicherheit und Gesundheit am Ar-
beitsplatz feststellen und Maßnahmen zur Vermei-
dung der Gefährdung ergreifen
b) berufsbezogene Arbeitsschutz- und Unfallverhü-
tungsvorschriften anwenden
c) Verhaltensweisen bei Unfällen beschreiben sowie
erste Maßnahmen einleiten
d) Vorschriften des vorbeugenden Brandschutzes anwen-
den sowie Verhaltensweisen bei Bränden beschreiben
und Maßnahmen zur Brandbekämpfung ergreifen
4Umweltschutz
(§ 4 Absatz 3 Nummer 4)
Zur Vermeidung betriebsbedingter Umweltbelastungen im
beruflichen Einwirkungsbereich beitragen, insbesondere
a) mögliche Umweltbelastungen durch den Ausbil-
dungsbetrieb und seinen Beitrag zum Umweltschutz
an Beispielen erklären
b) für den Ausbildungsbetrieb geltende Regelungen des
Umweltschutzes anwenden
c) Möglichkeiten der wirtschaftlichen und umweltscho-
nenden Energie- und Materialverwendung nutzen
d) Abfälle vermeiden und Stoffe und Materialien einer
umweltschonenden Entsorgung zuführen
5 Planen und Vorbereiten von
Arbeitsabläufen
(§ 4 Absatz 3 Nummer 5)
a) Arbeitsauftrag auf Durchführbarkeit prüfen und Auf-
tragsunterlagen bearbeiten
b) Arbeitsmittel und -geräte auswählen und bereitstellen
c) Arbeitsplatz nach ergonomischen und sicherheitsre-
levanten Gesichtspunkten einrichten
d) Arbeitsschritte planen und dokumentieren und Werk-
zeichnungen anfertigen und technische Unterlagen
anwenden
4 
e) Arbeitsablauf und Materialeinsatz unter Berücksichti-
gung konstruktiver, organisatorischer und wirtschaft-
licher Gesichtspunkte planen, koordinieren, festlegen
und dokumentieren
f) Zeitaufwand abschätzen und Kosten für orthopädi-
sche Hilfsmittel und Maßnahmen ermitteln
 6
6Anwenden fachbezogener
rechtlicher Vorschriften
(§ 4 Absatz 3 Nummer 6)
a) fachärztliche Verordnungen auswerten und Krank-
heitsbilder erfassen
b) Kunden- und Patientendaten dokumentieren und Be-
stimmungen des Datenschutzes anwenden
c) fachbezogene Regelungen anwenden, insbesondere
Regelungen über Medizinprodukte, Regelungen der
Sozialgesetzgebung sowie Regelungen über Hilfsmit-
telverzeichnisse und über Berufsgenossenschaften
d) Hygienemaßnahmen anwenden, insbesondere Ver-
fahren zur Reinigung und zur Desinfektion
4 
7Verkaufen von Dienst-
leistungen, Waren und
Produkten
(§ 4 Absatz 3 Nummer 7)
a) die Außendarstellung des Betriebes und seine Wett-
bewerbssituation einschätzen
b) an Werbeaktionen und an deren Erfolgskontrolle mit-
wirken
c) Kunden und Kundinnen über Dienstleistungen und
Produkte des Betriebes informieren
d) Dienstleistungen, Waren und Produkte verkaufen
 4
8 Betriebliche und technische
Kommunikation
(§ 4 Absatz 3 Nummer 8)
a) Informationen beschaffen, aufbereiten und auswerten
b) kulturelle Identitäten berücksichtigen
c) Schweigepflicht und Diskretion, insbesondere hin-
sichtlich Kunden- und Patientendaten, beachten
2 
d) Produktinformationen von Anbietern beurteilen und
insbesondere Angebote vergleichen
e) auftragsbezogene Daten erfassen, auswerten und
dokumentieren
f) Gespräche mit Vorgesetzten, Mitarbeitern und Mitar-
beiterinnen und im Team situationsgerecht führen
und Sachverhalte darstellen, berufsspezifische Fach-
termini und fremdsprachliche Fachbegriffe anwenden
g) Arbeitsaufgaben mit Hilfe von Informations- und
Kommunikationssystemen bearbeiten und branchen-
spezifische Anwenderprogramme einsetzen
 6
9 Durchführen von qualitätssi-
chernden Maßnahmen
(§ 4 Absatz 3 Nummer 9)
a) Ziele, Aufgaben und betrieblichen Aufbau der Quali-
tätssicherung unterscheiden
b) Zwischenkontrollen durchführen und Arbeitsergeb-
nisse feststellen und dokumentieren
2 
c) Produktqualität beurteilen, insbesondere hinsichtlich
Funktionalität, Passform und Haltbarkeit
d) Qualitätsabweichungen und ihre Ursachen feststellen
sowie Maßnahmen zur Behebung ergreifen und doku-
mentieren
e) zur kontinuierlichen Verbesserung von Arbeitsabläu-
fen beitragen
 4