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§ 25 - Verordnung zur Ausführung des Personenstandsgesetzes (PStGAV k.a.Abk.)

neugefasst durch B. v. 25.02.1977 BGBl. I S. 377; aufgehoben durch § 75 V. v. 22.11.2008 BGBl. I S. 2263
Geltung ab 01.01.1977; FNA: 211-1-1 Personenstandswesen
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§ 25



Wird die Geburt eines Kindes angezeigt, so soll der Standesbeamte verlangen, daß ihm

1.
bei verheirateten Eltern ein Auszug aus dem Familienbuch oder, wenn kein Familienbuch angelegt ist, die Heiratsurkunde der Eltern,

2.
bei nicht verheirateten Eltern die Geburtsurkunde der Mutter und, falls eine wirksame Vaterschaftsanerkennung vorliegt oder die Vaterschaft gerichtlich festgestellt worden ist, die Geburtsurkunde des Vaters

vorgelegt wird. Nummer 1 gilt auch, wenn die Ehe durch Tod aufgelöst und das Kind innerhalb von 300 Tagen nach der Auflösung geboren worden ist. Der Standesbeamte kann die Vorlage weiterer Urkunden verlangen, wenn dies zum Nachweis von Angaben erforderlich ist. Er soll auf die Vorlage der Urkunden verzichten, wenn er die Personenstandsbücher führt, aus denen diese Urkunden auszustellen wären.