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§ 26 - Verordnung zur Ausführung des Personenstandsgesetzes (PStGAV k.a.Abk.)

neugefasst durch B. v. 25.02.1977 BGBl. I S. 377; aufgehoben durch § 75 V. v. 22.11.2008 BGBl. I S. 2263
Geltung ab 01.01.1977; FNA: 211-1-1 Personenstandswesen
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§ 26



(1) Zur Prüfung, ob ein Kind ausländischer Eltern durch die Geburt die deutsche Staatsangehörigkeit nach § 4 Abs. 3 des Staatsangehörigkeitsgesetzes erworben hat, verlangt der Standesbeamte bei der Anzeige der Geburt Angaben darüber, ob ein Elternteil ein unbefristetes Aufenthaltsrecht oder als Staatsangehöriger der Schweiz oder dessen Familienangehöriger eine Aufenthaltserlaubnis auf Grund des Abkommens vom 21. Juni 1999 zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Schweizerischen Eidgenossenschaft andererseits über die Freizügigkeit (BGBl. 2001 II S. 810) besitzt.

(2) Sind nach den gemachten Angaben die Voraussetzungen hinsichtlich der Rechtsstellung oder des Aufenthaltstitels (Absatz 1) erfüllt, so holt der Standesbeamte mit einem Vordruck, der als Anlage K - Anlage 28 - dieser Verordnung beigefügt ist, eine schriftliche Auskunft der Ausländerbehörde darüber ein, ob die Angaben zutreffen und der Elternteil im Zeitpunkt der Geburt des Kindes seit acht Jahren rechtmäßig seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Inland hatte. Der Vordruck der Anlage K kann maschinengerecht eingerichtet werden; dabei können die äußere Form und die Zeilenaufteilung verändert sowie Anschriftenfelder aufgenommen werden. Die Auskunft ist auch dann einzuholen, wenn die Eltern keine Angaben über ihre Rechtsstellung oder ihren Aufenthaltstitel (Absatz 1) machen oder der Standesbeamte Zweifel an der Richtigkeit der Angaben hat; in diesem Fall sind die Angaben für beide Elternteile abzufragen.

(3) Hat die Prüfung durch den Standesbeamten ergeben, dass das Kind durch die Geburt die deutsche Staatsangehörigkeit erworben hat, so hält der Standesbeamte dies in dem Aktenvermerk des Vordrucks der Anlage K fest. Der Vordruck ist nach Eintragung des Hinweises (§ 34) zu den Sammelakten des Geburtseintrags zu nehmen.

(4) In der Mitteilung an die Meldebehörde über die Geburt des Kindes hat der Standesbeamte die von ihm in das Geburtenbuch eingetragenen Staatsangehörigkeiten des Kindes (§ 34) und der Eltern (§ 21 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes) anzugeben. Die Mitteilung bedarf der Schriftform.

(5) Die Absätze 1 bis 4 gelten entsprechend für den Fall, dass zu dem Geburtseintrag des Kindes ein Randvermerk über die Anerkennung oder die Feststellung der Vaterschaft einzutragen ist.





 

Frühere Fassungen von § 26 Verordnung zur Ausführung des Personenstandsgesetzes

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 28.08.2007Artikel 7 Gesetz zur Umsetzung aufenthalts- und asylrechtlicher Richtlinien der Europäischen Union
vom 19.08.2007 BGBl. I S. 1970

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 26 Verordnung zur Ausführung des Personenstandsgesetzes

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 26 PStGAV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in PStGAV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 34 PStGAV
... die Prüfung nach § 26 ergeben, dass das Kind durch die Geburt die deutsche Staatsangehörigkeit erworben hat, so ...
Anlage 28 PStGAV (zu § 26) (vom 28.08.2007)
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Gesetz zur Umsetzung aufenthalts- und asylrechtlicher Richtlinien der Europäischen Union
G. v. 19.08.2007 BGBl. I S. 1970, 2008 I S. 992
Artikel 7 EUAufhAsylRUG Änderung von Verordnungen (vom 10.06.2008)
... Verordnung vom 17. Juli 2007 (BGBl. I S. 1598), wird wie folgt geändert: 1. § 26 Abs. 1 wird wie folgt gefasst: „(1) Zur Prüfung, ob ein Kind ... Freizügigkeit (BGBl. 2001 II S. 810) besitzt." 2. Die Anlage 28 (zu § 26 ) wird wie folgt gefasst: „Anlage 28 (zu § 26) (Formular siehe ... 2. Die Anlage 28 (zu § 26) wird wie folgt gefasst: „Anlage 28 (zu § 26 ) (Formular siehe BGBl. I 2007, S. 2009)". (2) Die Zweite ...