Hat die Prüfung nach § 26 ergeben, dass das Kind durch die Geburt die deutsche Staatsangehörigkeit erworben hat, so weist der Standesbeamte am unteren Rand des Geburtseintrags auf den Erwerb hin.
... des Vordrucks der Anlage K fest. Der Vordruck ist nach Eintragung des Hinweises (§ 34 ) zu den Sammelakten des Geburtseintrags zu nehmen. (4) In der Mitteilung an die ... die von ihm in das Geburtenbuch eingetragenen Staatsangehörigkeiten des Kindes (§ 34 ) und der Eltern (§ 21 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes) anzugeben. Die Mitteilung bedarf der ...