(1) Der Standesbeamte, der zum Geburtseintrag eines Kindes den Randvermerk einträgt, daß das Kind von einem Ehepaar gemeinschaftlich angenommen ist (§
30 Abs. 1 des Gesetzes), teilt dies dem Standesbeamten mit, der das Familienbuch der Annehmenden führt. Er weist im Randvermerk auf die Eheschließung und den Führungsort des Familienbuchs der Annehmenden hin oder macht, falls dies nicht sofort geschehen kann, später einen Hinweis zum Randvermerk. Ist ein Kind angenommen worden, für dessen leibliche Eltern ein Familienbuch geführt wird, so teilt er dies außerdem dem Standesbeamten mit, der dieses Familienbuch führt.
(2) Trägt der Standesbeamte zum Geburtseintrag eines Kindes den Randvermerk ein, daß das Kind des einen Ehegatten von dem anderen Ehegatten angenommen ist (§
30 Abs. 1 des Gesetzes), so gilt Absatz 1 entsprechend.
§ 23 PStGAV ... nach Satz 1 und 2 besteht nicht, wenn der Vorgang nach den §§ 32, 33, 35 bis 38, 40 und 41 von einem Standesbeamten mitzuteilen ist. (3) Ist das Familienbuch ...
§ 27 PStGAV ... zu vermerken sind, auch dem Standesbeamten mitzuteilen, dem nach den §§ 36 bis 38, 40 und 41 eine Mitteilung zu machen ist. (3) Die Mitteilungen bedürfen ...
§ 41 PStGAV (vom 28.07.2007) ... oder verheiratet gewesen, so teilt der Standesbeamte in den Fällen der §§ 36 bis 38 und 40 den Vorgang auch dem Standesbeamten mit, der das Familienbuch des Kindes führt; ...
§ 43a PStGAV ... Mitteilungen nach den §§ 33, 36, 37 , 38, 40, 41, 42, 42a und 43 bedürfen der ...