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§ 30 - Personenstandsgesetz (PStG)

neugefasst durch B. v. 08.08.1957 BGBl. I S. 1125; zuletzt geändert durch Artikel 3 G. v. 04.07.2008 BGBl. I S. 1188; aufgehoben durch Artikel 5 G. v. 19.02.2007 BGBl. I S. 122
Geltung ab 01.01.1964; FNA: 211-1 Personenstandswesen
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§ 30



(1) Ein Randvermerk ist ferner einzutragen, wenn außer in den Fällen der §§ 29, 29b die Abstammung oder der Name eines Kindes mit allgemein bindender Wirkung festgestellt oder wenn der Personenstand, die Angabe des Geschlechts oder der Name des Kindes geändert wird. Außerdem ist ein Randvermerk einzutragen, wenn der Ehename der Eltern oder der Familienname eines Elternteils geändert worden ist und sich diese Änderung auf den Familiennamen des Kindes erstreckt.

(2) Dem Standesbeamten, der die Geburt des Kindes beurkundet hat, ist eine beglaubigte Abschrift der Urkunde zu übersenden, aus der sich der Vorgang ergibt.

 
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Zitierungen von § 30 PStG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 30 PStG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in PStG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitate in aufgehobenen Titeln

Verordnung zur Ausführung des Personenstandsgesetzes
neugefasst durch B. v. 25.02.1977 BGBl. I S. 377; aufgehoben durch § 75 V. v. 22.11.2008 BGBl. I S. 2263
§ 27 PStGAV
... Vorgänge, die nach § 30 Abs. 1 des Gesetzes am Rande des Geburtseintrags zu vermerken sind, oder über die nach den ... Kindes nicht im Geltungsbereich des Gesetzes beurkundet, so sind Vorgänge, die nach § 30 Abs. 1 des Gesetzes am Rande des Geburtseintrags zu vermerken sind, auch dem Standesbeamten ...
§ 37 PStGAV
... einträgt, daß das Kind von einem Ehepaar gemeinschaftlich angenommen ist (§ 30 Abs. 1 des Gesetzes), teilt dies dem Standesbeamten mit, der das Familienbuch der Annehmenden ... ein, daß das Kind des einen Ehegatten von dem anderen Ehegatten angenommen ist (§ 30 Abs. 1 des Gesetzes), so gilt Absatz 1 ...
§ 38 PStGAV
... den Randvermerk einträgt, daß das Kind von einer Einzelperson angenommen ist (§ 30 Abs. 1 des Gesetzes), teilt dies dem Standesbeamten mit, der die Geburt des Annehmenden beurkundet ...
§ 40 PStGAV
... der §§ 36 bis 38 zum Geburtseintrag eines Kindes einen Randvermerk nach § 30 Abs. 1 des Gesetzes ein und ist die Ergänzung eines Familienbuchs gemäß § 15 ...