Ist ein Kind verheiratet oder verheiratet gewesen, so teilt der Standesbeamte in den Fällen der §§
36 bis 38 und
40 den Vorgang auch dem Standesbeamten mit, der das Familienbuch des Kindes führt; ist für das Kind noch kein Familienbuch angelegt, so teilt er den Vorgang dem Standesbeamten mit, der die Eheschließung des Kindes beurkundet hat.
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
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§ 23 PStGAV ... nach Satz 1 und 2 besteht nicht, wenn der Vorgang nach den §§ 32, 33, 35 bis 38, 40 und 41 von einem Standesbeamten mitzuteilen ist. (3) Ist das Familienbuch noch nicht ...
§ 27 PStGAV ... vermerken sind, auch dem Standesbeamten mitzuteilen, dem nach den §§ 36 bis 38, 40 und 41 eine Mitteilung zu machen ist. (3) Die Mitteilungen bedürfen der Schriftform und ...
§ 43a PStGAV ... Mitteilungen nach den §§ 33, 36, 37, 38, 40, 41 , 42, 42a und 43 bedürfen der ...
Neunzehnte Verordnung zur Änderung der Verordnung zur Ausführung des Personenstandsgesetzes
V. v. 17.07.2007 BGBl. I S. 1598