(1) Die Geburt oder den Tod eines Menschen während der Reise auf einem Seeschiff, das berechtigt ist, die Bundesflagge zu führen, hat der Standesbeamte des Standesamts I in Berlin zu beurkunden. Dies gilt auch, wenn sich der Sterbefall während der Seereise außerhalb des Seeschiffes, jedoch nicht an Land oder in einem Hafen im Geltungsbereichs des Gesetzes, ereignet hat und der Verstorbene von einem zur Führung der Bundesflagge berechtigten Seeschiff aufgenommen wurde.
(2) Die Geburt oder der Tod muß von dem nach den §§
17 und
33 des Gesetzes Verpflichteten dem Schiffsführer spätestens am folgenden Tage angezeigt werden. Beendigt der zur Anzeige Verpflichtete seine Reise vor Ablauf dieser Frist, so muß die Anzeige noch auf dem Schiff erstattet werden.
(3) Der Schiffsführer hat über die Anzeige der Geburt oder des Todes eine Niederschrift aufzunehmen, die von ihm und von dem Anzeigenden zu unterschreiben ist. In die Niederschrift sind auch die Angaben aufzunehmen, die nach den §§
21 und
37 des Gesetzes und nach §
3 dieser Verordnung in das Geburten- oder Sterbebuch einzutragen sind. Der Schiffsführer hat die Niederschrift und eine Abschrift der Niederschrift dem Seemannsamt zu übergeben, bei dem es zuerst möglich ist. Das Seemannsamt übersendet die Niederschrift dem Standesbeamten des Standesamts I in Berlin ; die Abschrift ist bei dem Seemannsamt aufzubewahren.