§
1 Absatz 2 des
Jugoslawien-Strafgerichtshof-Gesetzes vom
10. April 1995 (BGBl. I S. 485), das durch Artikel 7 des Gesetzes vom
21. Juni 2002 (BGBl. I S. 2144) geändert worden ist, wird wie folgt gefasst:
-
„(2) Gerichtshof im Sinne dieses Gesetzes ist
- 1.
- der durch Resolution 827 (1993) des Sicherheitsrats der Vereinten Nationen vom 25. Mai 1993 eingesetzte Internationale Strafgerichtshof zur Verfolgung von Personen, die für schwere Verstöße gegen das humanitäre Völkerrecht verantwortlich sind, welche seit 1991 im Hoheitsgebiet des ehemaligen Jugoslawiens begangen wurden, einschließlich seiner Kammern, seiner Anklagebehörde sowie der Angehörigen des Gerichts und der Anklagebehörde, sowie
- 2.
- der durch Resolution 1966 (2010) des Sicherheitsrats der Vereinten Nationen vom 22. Dezember 2010 eingesetzte Internationale Residualmechanismus für die Ad-hoc-Strafgerichtshöfe, der die verbliebenen Aufgaben des in Nummer 1 bezeichneten Internationalen Strafgerichtshofs fortführt."
G. v. 10.12.2019 BGBl. I S. 2128