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§ 3 - Verordnung mit arzneimittelrechtlichen Vorschriften über die Arzneimittelverwendung in landwirtschaftlichen Betrieben (AMAnwLwV k.a.Abk.)

Artikel 1 V. v. 17.07.2015 BGBl. I S. 1380 (Nr. 31); aufgehoben durch Artikel 3 V. v. 02.01.2023 BGBl. I Nr. 3
Geltung ab 25.07.2015; FNA: 2121-51-60 Apotheken- und Arzneimittelwesen, Gifte
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§ 3 Schriftlicher Plan



(1) Der schriftliche Plan nach § 58d Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 des Arzneimittelgesetzes hat mindestens folgende Angaben zu enthalten:

1.
Angaben zum Betrieb hinsichtlich:

a)
des Systems des Zu- oder Verkaufs der Tiere,

b)
der Hygiene,

c)
der Fütterung einschließlich der Wasserversorgung,

d)
der Art und Weise der Mast einschließlich der Mastdauer,

e)
der Ausstattung, Einrichtung und Besatzdichte der Ställe,

f)
des Namens und der Anschrift des den Bestand behandelnden Tierarztes sowie, soweit vorhanden, weiterer Tierärzte,

g)
der Art und Weise der Verabreichung von Arzneimitteln, die antibakteriell wirksame Stoffe enthalten,

2.
die mutmaßlichen Gründe, die zu der Überschreitung der Kennzahl 2 der bundesweiten halbjährlichen Therapiehäufigkeit geführt haben könnten, Angaben zum Krankheitsgeschehen, einschließlich Befunden zur Diagnostik und Tierverlusten sowie bestehenden Prophylaxeprogrammen,

3.
das Ergebnis der tierärztlichen Beratungen nach § 58d Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 des Arzneimittelgesetzes,

4.
Einzelheiten der beabsichtigten Maßnahmen, mit denen eine Verringerung der Behandlung mit Arzneimitteln, die antibakteriell wirksame Stoffe enthalten, bewirkt werden soll,

5.
den Zeitraum, in dem die Maßnahmen nach Nummer 4 umgesetzt werden sollen.

(2) Der Plan ist der zuständigen Behörde schriftlich oder elektronisch zu übermitteln.

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