Artikel 97 §
19 des
Einführungsgesetzes zur Abgabenordnung vom
14. Dezember 1976 (BGBl. I S. 3341; 1977 I S. 667), das zuletzt durch Artikel
3 des Gesetzes vom
22. Dezember 2014 (BGBl. I S. 2417) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1.
- Dem Absatz 3 wird folgender Satz angefügt:
„§ 141 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 der Abgabenordnung in der am 1. Januar 2016 geltenden Fassung ist auf Gewinne der Wirtschaftsjahre anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2015 beginnen."
- 2.
- Dem Absatz 4 wird folgender Satz angefügt:
„§ 141 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 der Abgabenordnung in der am 1. Januar 2016 geltenden Fassung ist auf Gewinne der Kalenderjahre anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2015 beginnen."
- 3.
- Die folgenden Absätze 8 und 9 werden angefügt:
„(8) §
141 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 der
Abgabenordnung in der am 1. Januar 2016 geltenden Fassung ist auf Umsätze der Kalenderjahre anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2015 beginnen. Eine Mitteilung über den Beginn der Buchführungspflicht ergeht nicht, wenn die Voraussetzungen des §
141 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 der
Abgabenordnung in der am 31. Dezember 2015 geltenden Fassung für Kalenderjahre, die vor dem 1. Januar 2016 liegen, erfüllt sind, jedoch im Kalenderjahr 2015 die Voraussetzungen des §
141 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 der
Abgabenordnung in der am 1. Januar 2016 geltenden Fassung nicht erfüllt sind.
(9) Eine Mitteilung über den Beginn der Buchführungspflicht ergeht nicht, wenn die Voraussetzungen des §
141 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 und 5 der
Abgabenordnung in der am 31. Dezember 2015 geltenden Fassung für Kalenderjahre, die vor dem 1. Januar 2016 liegen, erfüllt sind, jedoch im Kalenderjahr 2015 die Voraussetzungen des §
141 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 und 5 der
Abgabenordnung in der am 1. Januar 2016 geltenden Fassung nicht erfüllt sind."
G. v. 18.07.2016 BGBl. I S. 1679