Artikel 13 - Bürokratieentlastungsgesetz (BükrEG k.a.Abk.)

Artikel 13 Änderung des Verdienststatistikgesetzes


Artikel 13 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 1. Januar 2016 VerdStatG § 8

§ 8 Absatz 2 des Verdienststatistikgesetzes vom 21. Dezember 2006 (BGBl. I S. 3291), das zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 11. August 2014 (BGBl. I S. 1348) geändert worden ist, wird durch die folgenden Absätze 2 und 3 ersetzt:

 
„(2) Für Unternehmen, deren Inhaber oder Inhaberinnen Existenzgründer oder Existenzgründerinnen sind, besteht im Kalenderjahr der Betriebseröffnung abweichend von Absatz 1 Satz 1 und 3 keine Auskunftspflicht. In den beiden folgenden Kalenderjahren besteht dann keine Auskunftspflicht, wenn das Unternehmen im letzten abgeschlossenen Geschäftsjahr Umsätze in Höhe von weniger als 800.000 Euro erwirtschaftet hat. Gesellschaften können sich auf die Befreiung von der Auskunftspflicht berufen, wenn alle an der Gesellschaft Beteiligten Existenzgründer oder Existenzgründerinnen sind.

(3) Existenzgründer und Existenzgründerinnen im Sinne von Absatz 2 sind natürliche Personen, die eine gewerbliche oder freiberufliche Tätigkeit in Form einer Neugründung, einer Übernahme oder einer tätigen Beteiligung aus abhängiger Beschäftigung oder aus der Nichtbeschäftigung heraus aufnehmen."

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Zitierungen von Artikel 13 Bürokratieentlastungsgesetz

Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 13 BükrEG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in BükrEG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Gesetz zur Änderung des Verdienststatistikgesetzes
G. v. 12.08.2020 BGBl. I S. 1872
Artikel 1 VerdStatGÄndG Änderung des Verdienststatistikgesetzes
... Verdienststatistikgesetz vom 21. Dezember 2006 (BGBl. I S. 3291), das zuletzt durch Artikel 13 des Gesetzes vom 28. Juli 2015 (BGBl. I S. 1400 ) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. § 1 wird wie folgt ...


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