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Artikel 12 - Bürokratieentlastungsgesetz (BükrEG k.a.Abk.)

Artikel 12 Änderung des Gesetzes über die Preisstatistik


Artikel 12 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 1. Januar 2016 PreisStatG § 7a, § 7b (neu)

§ 7a des Gesetzes über die Preisstatistik in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 720-9, veröffentlichten bereinigten Fassung, das zuletzt durch Artikel 20 des Gesetzes vom 7. September 2007 (BGBl. I S. 2246) geändert worden ist, wird durch die folgenden §§ 7a und 7b ersetzt:

 
„§ 7a

Hilfsmerkmale der Erhebungen sind:

1.
Name, Anschrift, Telefonnummern und Adressen für elektronische Post der Erhebungseinheiten,

2.
Name, Telefonnummern und Adressen für elektronische Post der für Rückfragen zur Verfügung stehenden Personen sowie

3.
für die Erhebung nach § 6 Absatz 1 Nummer 1 zusätzlich Name und Anschrift der Verwaltungseinheit, Gebäude- und Wohnungsnummer sowie Lage der Wohnung im Gebäude.

§ 7b

(1) Für die Erhebungen besteht Auskunftspflicht. Die Angaben zu § 7a Nummer 2 sind freiwillig.

(2) Für Unternehmen, deren Inhaber Existenzgründer sind, besteht im Kalenderjahr der Betriebseröffnung abweichend von § 3 Absatz 2 Satz 1, § 4 Absatz 2 Satz 1 und § 5 Absatz 2 keine Auskunftspflicht. In den beiden folgenden Kalenderjahren besteht dann keine Auskunftspflicht, wenn das Unternehmen im letzten abgeschlossenen Geschäftsjahr Umsätze in Höhe von weniger als 800.000 Euro erwirtschaftet hat. Gesellschaften können sich auf die Befreiung von der Auskunftspflicht berufen, wenn alle an der Gesellschaft Beteiligten Existenzgründer sind.

(3) Existenzgründer im Sinne von Absatz 2 sind natürliche Personen, die eine gewerbliche oder freiberufliche Tätigkeit in Form einer Neugründung, einer Übernahme oder einer tätigen Beteiligung aus abhängiger Beschäftigung oder aus der Nichtbeschäftigung heraus aufnehmen."

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Zitierungen von Artikel 12 Bürokratieentlastungsgesetz

Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 12 BükrEG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in BükrEG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Zweites Gesetz über die weitere Bereinigung von Bundesrecht
G. v. 08.07.2016 BGBl. I S. 1594
Artikel 71 2. BRBG Änderung des Gesetzes über die Preisstatistik
... III, Gliederungsnummer 720-9, veröffentlichten bereinigten Fassung, das zuletzt durch Artikel 12 des Gesetzes vom 28. Juli 2015 (BGBl. I S. 1400) geändert worden ist, wird wie folgt ...