Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 

§ 39 - Haushaltsgrundsätzegesetz (HGrG)

G. v. 19.08.1969 BGBl. I S. 1273; zuletzt geändert durch Artikel 10 G. v. 14.08.2017 BGBl. I S. 3122
Geltung ab 01.01.1970; FNA: 63-14 Bundeshaushalt
|

§ 39 Kassenmäßiger Abschluß



In kameralen Haushalten sind in dem kassenmäßigen Abschluss nachzuweisen:

1.
a)
die Summe der Ist-Einnahmen,

b)
die Summe der Ist-Ausgaben,

c)
der Unterschied aus Buchstabe a und Buchstabe b (kassenmäßiges Jahresergebnis),

d)
die haushaltsmäßig noch nicht abgewickelten kassenmäßigen Jahresergebnisse früherer Jahre,

e)
das kassenmäßige Gesamtergebnis aus Buchstabe c und Buchstabe d;

2.
a)
die Summe der Ist-Einnahmen mit Ausnahme der Einnahmen aus Krediten vom Kreditmarkt, der Entnahmen aus Rücklagen, der Einnahmen aus kassenmäßigen Überschüssen und der Münzeinnahmen,

b)
die Summe der Ist-Ausgaben mit Ausnahme der Ausgaben zur Schuldentilgung am Kreditmarkt, der Zuführungen an Rücklagen und der Ausgaben zur Deckung eines kassenmäßigen Fehlbetrags,

c)
der Finanzierungssaldo aus Buchstabe a und Buchstabe b.

Für doppisch basierte Haushalte sind die §§ 7a, 37 Absatz 3 und 4 sowie § 49a entsprechend anzuwenden.





 

Frühere Fassungen von § 39 HGrG

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 01.01.2010Artikel 1 Haushaltsgrundsätzemodernisierungsgesetz (HGrGMoG)
vom 31.07.2009 BGBl. I S. 2580

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 39 HGrG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 39 HGrG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in HGrG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 40 HGrG Haushaltsabschluß (vom 01.01.2010)
... nachzuweisen: 1. a) das kassenmäßige Jahresergebnis nach § 39 Nr. 1 Buchstabe c, b) das kassenmäßige Gesamtergebnis nach § 39 Nr. 1 ... 39 Nr. 1 Buchstabe c, b) das kassenmäßige Gesamtergebnis nach § 39 Nr. 1 Buchstabe e; 2. a) die aus dem Vorjahr übertragenen Einnahmereste und ...
 
Zitat in folgenden Normen

Finanz- und Personalstatistikgesetz (FPStatG)
neugefasst durch B. v. 22.02.2006 BGBl. I S. 438; zuletzt geändert durch Artikel 1 G. v. 03.06.2021 BGBl. I S. 1401
§ 3 FPStatG Statistik der Ausgaben und Einnahmen (vom 01.01.2022)
...  a) die Summe der Ist-Einnahmen und Ist-Ausgaben und den Finanzierungssaldo im Sinne des § 39 Nummer 2 des Haushaltsgrundsätzegesetzes vom 19. August 1969 (BGBl. I S. 1273); b) die Steuereinnahmen; c) die ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Gesetz zur Abschaffung des Finanzplanungsrates und zur Übertragung der fortzuführenden Aufgaben auf den Stabilitätsrat sowie zur Änderung weiterer Gesetze
G. v. 27.05.2010 BGBl. I S. 671
Artikel 3 StabRuaÄndG Änderung des Finanz- und Personalstatistikgesetzes
... a) die Summe der Ist-Einnahmen und Ist-Ausgaben und den Finanzierungssaldo im Sinne des § 39 Nummer 2 des Haushaltsgrundsätzegesetzes vom 19. August 1969 (BGBl. I S. 1273);  ...

Haushaltsgrundsätzemodernisierungsgesetz (HGrGMoG)
G. v. 31.07.2009 BGBl. I S. 2580
Artikel 1 HGrGMoG Änderung des Haushaltsgrundsätzegesetzes
... 7a, 37 Absatz 3 und 4 sowie § 49a entsprechend anzuwenden." 20. § 39 wird wie folgt geändert: a) Die Wörter „In dem ...