(1) Auf Sondervermögen des Bundes oder des Landes und bundes- oder landesunmittelbare juristische Personen des öffentlichen Rechts ist dieses Gesetz entsprechend anzuwenden, soweit durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes nichts anderes bestimmt ist.
(2) Auf Unternehmen in der Rechtsform einer juristischen Person des öffentlichen Rechts sind unabhängig von der Höhe der Beteiligung des Bundes oder des Landes die §§
42 bis 46 entsprechend anzuwenden. Durch Gesetz kann zugelassen werden, daß die entsprechende Anwendung der §§
42 bis 46 entfällt. Die nach bisherigem Recht zugelassenen Ausnahmen bleiben unberührt.
(3) Für Unternehmen in der Rechtsform einer juristischen Person des privaten Rechts, an denen die in Absatz 2 Satz 1 genannten Unternehmen unmittelbar oder mittelbar mit Mehrheit beteiligt sind, gelten die §§
53 und
54 entsprechend.
§ 55 HGrG Prüfung von juristischen Personen des öffentlichen Rechts ... eines Rechnungshofes in der Satzung vorgesehen ist. Andere Prüfungsrechte, die nach § 48 begründet werden, bleiben unberührt. (2) Auf Unternehmen in der Rechtsform ... anzuwenden, soweit die Unternehmen nicht von der Rechnungsprüfung freigestellt sind (§ 48 Abs. 2 Satz 2 und ...