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§ 8 - Altersvorsorge-Produktinformationsblattverordnung (AltvPIBV)

V. v. 27.07.2015 BGBl. I S. 1413 (Nr. 32); zuletzt geändert durch Artikel 2 Abs. 1 V. v. 12.11.2021 BGBl. I S. 4921
Geltung ab 01.01.2017; FNA: 860-6-20-2 Sozialgesetzbuch
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§ 8 Angaben zum Preis-Leistungs-Verhältnis



Die Angaben zum Preis-Leistungs-Verhältnis nach § 7 Absatz 1 Satz 2 Nummer 10 des Gesetzes müssen Folgendes beinhalten:

1.
das zu Vertragsbeginn garantierte Kapital, das zu Beginn der Auszahlungsphase für die Leistungserbringung in der Auszahlungsphase zur Verfügung steht,

2.
die zu Vertragsbeginn garantierte monatliche Leistung ab Beginn der Auszahlungsphase als Gesamtbetrag und als Betrag pro 10.000 Euro des angesparten Kapitals; steht die garantierte monatliche Leistung noch nicht fest, sind die Gründe hierfür anzugeben und es ist auf Kosten hinzuweisen, die für die Verrentung des Kapitals und in der Auszahlungsphase anfallen,

3.
die Minderung der Wertentwicklung des Vertrags bis zum Beginn der Auszahlungsphase durch Kosten in Prozentpunkten (Effektivkosten) bei einer Wertentwicklung nach § 10 Absatz 1,

4.
eine Erläuterung der Effektivkosten nach Nummer 3,

5.
das zu Beginn der Auszahlungsphase nach Abzug der Kosten zur Verfügung stehende Kapital einschließlich Überschussanteilen, das sich bei den vorgegebenen Wertentwicklungen nach § 10 Absatz 2 unter Berücksichtigung der Beitragszusage nach § 1 Satz 1 Nummer 3 des Gesetzes sowie weiterer Leistungsversprechen ergibt,

6.
die zu Beginn der Auszahlungsphase nach Abzug der Kosten berechnete monatliche Leistung einschließlich Überschussanteilen, die sich bei den vorgegebenen Wertentwicklungen nach § 10 Absatz 2 unter Berücksichtigung der Beitragszusage nach § 1 Satz 1 Nummer 3 des Gesetzes sowie weiterer Leistungsversprechen ergibt, sofern die Leistung bereits bezifferbar ist.



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Frühere Fassungen von § 8 AltvPIBV

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 01.01.2021Artikel 7 Fünfte Verordnung zur Änderung steuerlicher Verordnungen
vom 25.06.2020 BGBl. I S. 1495
aktuell vorher 01.01.2017Artikel 1 Verordnung zur Änderung der Altersvorsorge-Produktinformationsblattverordnung
vom 16.12.2016 BGBl. I S. 2975
aktuellvor 01.01.2017Urfassung

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 8 AltvPIBV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 8 AltvPIBV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in AltvPIBV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 9 AltvPIBV Annahmen für die Angaben zum Preis-Leistungs-Verhältnis
... Die Berechnungen für die Angaben nach den §§ 7, 8 , 11 und 12 sind unter Berücksichtigung von Annahmen zur Entwicklung des Vertrags vorzunehmen. ...
§ 10 AltvPIBV Berechnungen für die Angaben zum Preis-Leistungs-Verhältnis (vom 01.01.2021)
... Den Berechnungen für die Angaben nach den §§ 7, 8 Nummer 3 sowie § 11 Absatz 1 sind in Abhängigkeit von den Chancen-Risiko-Klassen folgende ... 5. für CRK 5: 6 Prozent. (2) Den Berechnungen für die Angaben nach § 8 Nummer 5 und 6 sind in Abhängigkeit von den Chancen-Risiko-Klassen jeweils die folgenden vier ... Ober- oder Untergrenzen ausgeschlossen, ist für diese Wertentwicklung keine Berechnung nach § 8 Nummer 5 und 6 vorzunehmen. (5) Bei der Berechnung der Effektivkosten sind alle für den ... Portfoliostruktur zu berücksichtigen. (7) Die Beträge nach § 8 Nummer 1, 2, 5 und 6 sind in Euro anzugeben. Die Minderung der Wertentwicklung nach § 8 Nummer 3 ist auf ... 8 Nummer 1, 2, 5 und 6 sind in Euro anzugeben. Die Minderung der Wertentwicklung nach § 8 Nummer 3 ist auf zwei Nachkommastellen kaufmännisch zu ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Fünfte Verordnung zur Änderung steuerlicher Verordnungen
V. v. 25.06.2020 BGBl. I S. 1495
Artikel 7 5. StRVÄndV Änderung der Altersvorsorge-Produktinformationsblattverordnung
... Juli 2017 (BGBl. I S. 2360) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. § 8 Nummer 4 wird wie folgt gefasst: „4. eine Erläuterung der Effektivkosten nach Nummer ... In dem Satzteil vor Nummer 1 werden die Wörter „die Angaben nach § 7 Absatz 2, § 8 Nummer 3 und 4 sowie § 11 Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe b" durch die Wörter „die Angaben nach ... 1 Nummer 2 Buchstabe b" durch die Wörter „die Angaben nach den §§ 7, 8 Nummer 3 sowie § 11 Absatz 1" ersetzt. bb) Nummer 1 wird wie folgt gefasst:  ... 8 Prozent." c) In Absatz 7 Satz 1 werden die Wörter „, der Betrag nach § 8 Nummer 4 in Prozent" ...

Verordnung zur Änderung der Altersvorsorge-Produktinformationsblattverordnung
V. v. 16.12.2016 BGBl. I S. 2975
Artikel 1 AltvPIBVÄndV
... für die alle weitergehenden Kriterien erfüllt sind." 2. § 8 Nummer 4 wird wie folgt gefasst: „4. die Wertentwicklung des Vertrags nach Abzug ... „(1) Den Berechnungen für die Angaben nach § 7 Absatz 2, § 8 Nummer 3 und 4 sowie § 11 Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe b sind in Abhängigkeit von den ... 5. für CRK 5: 6 Prozent. (2) Den Berechnungen für die Angaben nach § 8 Nummer 5 und 6 sind in Abhängigkeit von den Chancen-Risiko-Klassen jeweils die folgenden vier ... oder Untergrenzen ausgeschlossen, ist für diese Wertentwicklung keine Berechnung nach § 8 Nummer 5 und 6 vorzunehmen." 4. § 16 Absatz 3 wird wie folgt gefasst: ...